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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 101. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Durch diesen Beschluß war von ihr, wenigstens indirekt, zu erkennen gegeben-worden, daß sie von einer Ausdehnung dieses Vereins ritterschafrlicher Grundbesitze aufden bäu.rlichen Grund besitz abzusehen gemeint ist, was sie auch durch d-N sernerN Be schluß, nach welchem die in drei Petitionen ausgedrücktcn Wünsche nach Errichtung bauerlicherCreditvereine derhohenSraarS- regierung zur weitern Erwägung empfohlen werden soll, ganz unzweifelhaft darlegte. Dagegen beschloß die geehrte zweite Kammer: die hohe Staatsregierung im Verein mir der ersten hohen Kammerzu ersuchen, bei Errichtung des landwirtdschaft- lichen Crediisystems in den Erblanden den bäuerlichen Grundbesitz mir cinzuschließen. Hat sie nun auch durch diesen Beschluß seiner Fassung nach nicht mit klaren Worten ausgedrückt, daß sie die Genehmigung und Bestätigung des erbländisch-ritterschafrlichen Credilverems von der Aufnahme des bäuerlichen Grundbesitzes in denselben bedingungsweise abhängig gemacht haben wollte, so kann doch solchem, namentlich mit einem Rückblicke auf die vorgewesenen Verhandlungen, eine.andere Auslegung nicht gegeben werden. Die aus Anlaß dieses abweichenden Beschlusses neuerlichst stattgefundene Berarhung der ersten hohen Kammer hat nun zwar einen Beitritt derselben zu solchem nicht bewirkt, sie har aber da hin geführt, daß der jenseitige frühere Beschluß eine den diesseiti gen Ansichten sich annähernde Modifikation erfahren hat, indem solcher nunmehr dahin gefaßt worden ist: daß die hohe Staatsregierung zu ersuchen sei, die Zuzie hung des bäuerlichen Grundbesitzes zu dem erbläadischen ritterschafrlichen Credirvercine zu vermitteln, dafern dies aber nicht so fort ausführbar sein sollte, durch einen Zu satz in den Statuten dieses Vereins und bei dessen Bestä tigung Sich die Vermittelung der künftigen Zuziehung vorzubehalten, wenn nicht unterdessen die Bildung eines selbstständigen bäuerlichen Creditvercins mir gleichen Rechtsbegünstigungen, wie die dem ritrerschaf-lichen Cre- ditvereine zugestandenen, zu Stande gebracht werden sollte. Eine nähere Beleuchtung dieses Beschlusses läßt nun zwar nicht verkennen, daß derselbe immer noch eine nicht unmerkliche Abweichung von dem der geehrten zweiten Kammer en hält, die insonderheit darin zu erblicken ist, daß letzterer unbedingte Auf nahme des bäuerlichen Grundbesitzes in den ritterschaftlichen Ver ein verlangt, während jener das Princip freier Vereinigung unter Vermittelung der hohen Staatsregierung aufstellt. Inzwischen glaubt doch die Deputation auf diesen modisicirten Beschluß aus dem Grunde einen Werth legen zu müssen, weil solcher eine Be- vorwortung der Erweiterung des ritterichafrlichen Creditinstituts ausspricht, und hierdurch ein Vermitrelungsweg eröffnet zu wer den scheint, um schließlich noch eine völlige Vereinigung verschie dener Ansichten, die, wenn auch nicht unbedingt nothwendig, doch im Interesse der Sache höchst wünschenswerrh ist, zu Stande zu bringen. Die Deputation füblt k inen Beruf in sich, der geehrten Kammer das Aufheben ihres früheren Beschlusses anzurathen: sie wünscht mit ivr, daß die Wohllhaten, die man von einem Credit- vereine für bie Agr k lltur zu erwarten berechtigt ist, all n Kate gorien der ländlichen Grundbesitzer zugänglich gemacht werd n, und insofern sie den beschlossenen Antrag als ein Mürel für di-sen Zweck ansithl, hat sie sich damit im All,emei.ien auch einzumr- stehen. Sie kann indeß nicht bergen, daß di'ser Antrag, so allgemein und ohne alle Beschrä .kung hmgestellr, ihrem Daiürhalien nach der Absicht der Kammer kaum entsprechen, im Gegxnthcil,.viel mehr der guten Sache schaden dürfte. Eine i'osotrige BeizrehunA aller, mithin auch der kleinsten Rusiicalnahrungen zu dem pröjec- litten ritterschastlichen Vereine ist nach der schon früher dargeleg- ten Ueherzeugung, welche nicht aufgegeben werden kann, unaus führbar, da die Grundsätze des bezüglichen Statuts blo^ nach dem größeren Grundbesitze bemessen worden sind, und auf den kleinen angewendet, iyrest wohlthätigen Aweck ganz verfehlen würden. Sollen aber die Festsetzungen des Vereins so modiflcirt werden, daß dadurch allen Betheiligten geholfen sein würde, so müßten noihwcndig, abgesehen von andern Anstandsursachen, schon deshalb, weil es gänzlich an Erfahrungen mangelt, die da bei benutzt werden könnten, und weil die verschiedenartigsten An sichten sich hierbei geltend zu machen suchen würden, die aufhält- lichsten Erörterungen angestellt werden. Ob das Resultat dersel ben ein erwünschtes sein möchte, wollen wir dahingestellt sein lassen, so viel ist aber gewiß, daß der Anstand und Zeitverlust, den man dadurch herbeizicht, für das Institut höchst nachtheilig aus fallen, ja vielleicht sein Zustandekommen selbst in Frage setzen kann; denn wer vermöchte dafür zu bürgen, daß die dermaligest Conjuncruren des Geldmarktes, die sich so äußerst günstig für die Ausführung dieses Zweckes gestalten, noch einen langen Fortbe stand haben werden Daher müssen wir noch immer an unserer; früheren Ueherzeugung festhalten, daß es nicht wohlgethan fei, der ungesäumten Begründung eines so heilsamen Instituts irgend wie behindernd entgegen zu treten, und das kleinere Gute von der Hand zu weisen, weil man nicht sofort eine Befriedigung aller Wünsche zu erreich-n vermag. Die Richtigkeit des Satzes muß doch wohl Anerkennung finden, daß die Anstalt, wenn sie einmal in das Leben getreten, zrl jeder Zeit einer Erweiterung fähig ist, daß man sie aber durch eine falsche Pflege gänzlich im Keime ersticken kann. Um aber solche Nachtheile abzuwenden, bedarf es nach An sicht der Deputation keineswegs eines völligen Aufgebens de- gefaßten Beschlusses; es ist nicht nolhwendig, das Mittel aus der Hand zu g den, durch welches man sich der Erweiterung des fraglichen Institutes zu versichern gedenkt, wohl aber scheint rS derD.putalion unerläßlich, daß man die Forderung auf dasjenige Maß zurücksetze, dessen Gewährung mit Sicherheit erwartet werden kann. - Die Ständeversammlung darf, von ihrem Standpunkte aus, bei der Erwägung der Nützlichkeitssrage in Bezug auf eist Institut, welches in die Landesverhaltniffe so vielfach eingrerft, nicht blos idr Absehen auf die etwaigen Vortheile richten, die daraus blos für eine Kategorie landwirtbschaftlichcr Grundstücke hervorgehen können, sie muß ihren Gesichtskreis erweitern und die Frage sich stellen, ob und welchen Nutzen es für dieLand- wirlyschaft überhaupt und mittelbar für die Landeswohlfahrt zu erzeugen fähig lst? Sie darf daher, wenn sie überdiese Frage einig ist, nicht aus schließlich Vie Interessen einer Classe jenes Gesammtstandes för dern, sondern sie muß auf die Wahrung der Interessen aller Classen gleichmäßigen B. dacht nehmen. Ihre Maßnehmungen werden sich allerdings nach dm Um ständen zu richten haben. Handelt es sich also jetzt um die Begründung eines In- st'tuts zu dem Zwecke, um überhaupt die laudwinhschaftlichen Interessen zu fördern, so liegt es, nach dem Dafürbalr.n der De putation, in der Pflicht der Siände, ihre Fürsorge dafür wirk'am lein zu lassen, daß dieAnstalt gleich anfänglich in iolcher Umfäng lichkeit austrete, wie der gemeinsame Zweck solche, ohne da- zwtschenlretende Colljsioncn, ermöglichen läßt.
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