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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wenn man sie selbst einsieht. Aber auch durch den Extrakt wird Nichts gewonnen. Darf der Darleiher einen kostspieligen Ex trakt haben, so kann er auch die Hypothekenbücher cknsehcn, und die Diskretion ist nach erfolgtem Nachweis nicht weiter zu be rücksichtigen. Vicepräsident Eisenstuck: Ich lege einen großen Werth auf die Erinnerung der Deputation, denn sie ist ganz aus dem praktischen Leben entnommen. Ist es nicht in vielen Fällen höchst undelicat, wenn Einer gegen Jemand, mit dem er in ein Rechtsverhältniß treten will, ein solches Mißtrauen äußert? Wenn Jemand kommt und ein Darlehn aufnehmen will, so sagt er gewöhnlich: Es sind keine Schulden auf meinem Gute. Soll ich nun sagen: Sie müssen mir das nachweisen? Oft sind die Verhältnisse so, daßmannicht darauf antragen will, jaich glaube, es wäre noch besser, wenn man noch weiter ginge. Man ver lange gar keinen Nachweis und erstrecke die Oeffentlichkeit so weit, wie bei dem Landgericht in Prag, wo man hinkommen und sich die Hypolhekenbücher auffchlagen lassen kann. Ich habe selbst die Erfahrung gemacht, dort ist man in dieser Oeffentlichkeit ncch weiter, als bei uns. Es scheint mir überhaupt, als wenn wir uns von unserm zugeknöpften Wesen nicht recht entfernen könnten. Es ist auch bei den jetzigen Hypothekenbehürden ohne Mühe Al les zu erfahren, man braucht gar keinen glaubhaften Nachweis zu bringen. Aber bedenklich ist es mir, da einmal die Diskussion darüber erhoben ist, wenn man nunmehr nach der Fassung des Gesetzes blos auf die bestehenden Rechtsverhältnisse zurückgehen sollte. Alle Tage kommt es vor, es geschieht oft auf dem Lande, daß Einer seine Tochter verheirathen will, da geht nun der Papa hin und will die Vermögensverhältnisse wissen. In einem sol chen Falle läßt er sich auch die Hypothekenbücher vorlegen, er kann aber nicht sagen: ich traue Dir nicht. So gibt es sehr viele solcher Fälle. So ist es ferner, wenn Einer einen Kauf producirt, er hat ein Rittergut'für 50,000 Thlr. erkauft, er zeigt den Kauf vor, es ist ihm aber doch bedenklich und er will doch wissen, was das Gut dem frühcrn Besitzer gekostet hat? Es ist ja jetzt schon so, daß wir nachdem alten und neuen Preise fragen, und daß wir uns Canzleischeine geben lassen. Das wird nun in Zukunft auch wieder eintreten, und das sind Alles delikate Berüh rungen, dir allemal ein besonderes Mißtrauen aussprechen, das ist sehr unangenehm, ^ch glaube also, einen Nachtheil kann es gar nicht bringen, wenn diese Worte ausgenommen werden. Staatsmüuster v. Könne ritz: Wenn der geehrte Abge ordnete der Canzleischeine erwähnte, so könnten diese nur auf den Antrag des Besitzers ausgegebcn werden, und das soll nicht ab- gsschnitten werden. Wer sein Grundstück verkaufen will, wird sehr gern die Anweisung an den Richter geben, dem Käufer die Grunö-und-Hypothekenbücher aufzuschlagcn. Mg. v. Geißler: Ich erlaube mir nur eine Bemerkung, welche für das Deputationsgutachten sprechen dürfte. Ich er wähne nämlich die historische Entstehung der Hypotheken. Die geehrt?'Deputation hat'S. 702 selbst darauf hingewiesen, daß, als zuerst die Hypotheken entstanden, dieselben durch äußere, an den Grundstücken selbst sichtbare Zeichen zu erkennen waren. Diese Einrichtung ging ans der Natur und dem Begriffe der Hypothek unmittelbar hervor. Denn ein Grundstück ist eine Sache, die Jedermanns Ansichtpreisgegeben ist. Das Grund stück gehört aber dem Eigentümer nur insoweit, als nicht seine Substanz durch die darauf haftenden Hypotheken absorbirt ist. Es liegt also in der Natur der Sache, daß die Hypothekäußcrlich an dem Grundstücke erkennbar sein muß, damit das Grundstück, als Eigenthumsgegcnstand betrachtet, so erscheine, wie es wirklich ist. Deshalb ist früher der Grundsatz angenommen worden: die Hypothek muß an dem Grundstücke äußerlich zu erkennen sein, und ich weiß nicht, ob dieser historische Nachweis uns nicht den richtigen Ausweg zeigt, da, wo von einer Erweiterung jener Oef fentlichkeit die Rede ist, welche, dem Urbegriffe nach, der Hypo thek an sich anhangt. Abg.Blüher: Ich könnte mich nicht mit dem Deputations gutachten vereinigen, denn es scheint mir der Ausdruck „bevorste hende^ etwas unbestimmt zu sein; man weiß nicht, ob von nahe oder entfernt bevorstehenden Rechtsverhältnissen die Rede ist. Ich setze den Fall: Ein Vater verkauft an seinen Sohn sein Grund stück zu sehr billigem Preise. Der Bruder des Käufers will sich aber erkundigen, wie hoch eigentlich das Grundstück verkauft wor den ist; es steht ihm aber nicht zu, eher anzufragen, als bis der Vater todt ist, bis er als Miterbe desselben auftritt; gleichwohl will er aber vor dem Tode desselben Auskunft haben. Nimmt man nun die Worte: „oder bevorstehende" an, so glaube ich, könnte er schon jetzt darnach fragen. Dies scheint mir unange messen , ich kann mich daher auch mit dem von der Deputation beantragten Zusatz nicht einverstehen, ich werde vielmehr für die Fassung des Gesetzentwurfs stimmen. Abg. 0. Platzmann: Ich möchte mich doch auch zu der Fassung des Deputationsgutachtens hinneigen. Ich denke mir den Fall, daß Jemand sein Capital sicher hypothekarisch anzule gen wünscht und deswegen einem Rechtsanwalts oder Notarius Vollmacht ertheilt, oder man denke sich überhaupt, daß Jemand zu Besorgung aller Rechtsgeschäfte dieser Art Generalvollmacht habe, wobei noch garnicht aufeinen bestimmten künftigen Schuld ner hingcwiesen zu sein braucht, so scheint mir doch nothwendig, daß der Bevollmächtigte in,die Grund - und Hypothekenbücher Einsicht nehmen könne. Was den Ausdruck selbst betrifft, den die geehrte Deputation vorgeschlagen hat, so bekenne ich freilich, daß mir das Wort „bevorstehende" auch nicht ganz genügt. Viel leicht würden sich dann die Ansichten vereinigen lassen, wenn statt des Wortes „bevorstehende" der Ausdruck gebraucht würde: „ab zuschließende Rechtsverhältnisse." Staatsminister v. Könneritz: Was der geehrte Abgeord nete von Bevollmächtigten erwähnte, so versteht sich von selbst, daß das Recht, was der Vollmachtgeber hat, auch der Bevoll mächtigte haben wird. Referent Abg. Braun: Ich glaube auch, daß durch den Vorschlag, den Herr v. Platzmann gemacht hat, nämlich durch die Veränderung des Worts „bevorstehende" in „abzuschließende" Nichts gewonnen wird. Denn eben, wenn das Rechtsgeschäft bcvorsteht, so ist es erst abzuschließen, und wenn es abzuschließen
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