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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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So« hat nämlich anempfohlen, statt der beiden §§. 71 und 72 Folgende zwei ZZ., als §§. 71» und 71 l>, in das Gesetz aufzu- «ehmen. §. 71 L soll lauten: „Dem Schuldner verbleibt das Recht, über die von ihm verpfändete Sache soweit zu verfügen, als es ohne Verletzung der Sicherheit des Gläubigers geschehen kann." Die zweite darauf folgende mit 71 l> bezeichnet, soll so lauten: „Ungeachtet der Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hypothekcnbuch behält der Schuldner das Recht, den Gegenstand der Hypothek zu veräußern oder einem andern Gläubiger eine Hypothek daran einzuräumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilligung oder ohne Vorwiffen des hy pothekarischen Gläubigers das Eine oder das Andere nicht zu thun, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, die Grund- und Hypothe kenbehörde verpflichtet ist, von der geschehenen Veräußerung des Grundstücks oder Eintragung der andern Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu geben." Würden diese beiden §§. in der von der Deputation vorgeschlagenen Weise angenommen, so würden nicht nur §§. 71 und 72 des Gesetzentwurfs, sondern auch der Zusatz: „ein Versprechen, ohne Einwilligung oder ohne Borwissendes hypothekarischen Gläubigers das Grundstück nicht zu veräußern, soll nur wie ein Versprechen, ohne Einwilligung oder ohne Vorwiffen des hypothekarischen Gläubigers keinem Andern eine Hypothek an dem Grundstücke einzuräumen, behan delt werden", welchen die erste Kammer zu §> 72 gemacht hat, für abgelehnt zu achten sein. Indem ich nun die Frage auf Annahme des Deputationsgutachtens stelle, behalte ich mir noch vor, auf die.Amendements der Abgg. v. Lhielau und Püschel be sondere Fragen zu richten. Abg. v. T h i e l a u: Ich würde nur bitten, daß die Frage getrennt würde. Ich würde für den ersten Theil, aber nicht für den zweiten stimmen. Präsident v. Haase: Dies liegt allerdings in meiner Ab sicht. Ich frage nunmehr, ob die Kammer als §. 71 a folgenden von der Deputation vorgeschlagenen Satz annimmt: „Dem Schuldner verbleibt das Recht, über die von ihm verpfändete Sache soweit zu verfügen, als es ohne Verletzung der Sicherheit des Gläubigers geschehen kann?" —Wird einstimmig an genommen. Präsident v. Haas e: Ich gehe nun über auf die folgende §. 71 K und werde sie dem Anträge des Abg. v. Thielau zufolge theilen. Ich frage, ob die Kammer den ersten Satz derselben an nimmt: „Ungeachtet der Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch behält der Schuldner das Recht, den Gegenstand der Hypothek zu veräußern oder einem andern Gläubiger eine Hypothek daran einzuräumen"?— Wird ein stimmig angenommen. Präsident!). Haase: Der zweite Satz soll lauten: „Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilligung oder ohne Vor wissen des hypothekarischen Gläubigers das Eine oder das An dere nicht zu thun, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, die Grund- und Hypothekcnbchörde verpflichtet ist, von der geschehenen Veräu ßerung des Grundstücks oder Eintragung der andern Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu geben." Nimmt die Kammer diesen zweiten Satz an? — Wird gegen 9 Stimmen ange nommen. Präsident!). Haase: Nun hat noch der Abg. v. Thielau zu dem zuletzt vorgelesenen Satze folgenden Zusatz bean tragt: „und kann bis zu erfolgter Erklärung des Gläubigers eine Eintragung in das Hypothekenbuch nicht erfolgen." Wird dieser Antrag angenommen? — Wird mit 49 gegen 11 Stim men abgeworfen. Präsident 0. Haase: Ich würde nun noch den Antrag des Abg. Püschel zur Frage bringen. Es wünscht derselbe, daß an den letzten Satz angefügt werde: „Es hat aber überhaupt, so viel die Veräußerungen anlangt, die Behörde jede Besitzverän derung, wenn sie nicht Folge eines Concurfes ist, den hypothe karischen Gläubigern zu etwaiger Wahrung ihrer Rechte anzu zeigen." Wird der Antrag angenommen? — Wird durch 46 gegen 14 Stimmen abgeworfen. Präsident!). Haase: Endlich frage ich die Kammer: ob sie beide Paragraphen, 71» und 71 kr, in der beschlossenen Weise annimmt?— Einstimmig Za. Referent Abg. Braun: §. 73. Inwieweit die Veräußerung von Zubehörungen eines mit Schulden behafteten Grundstücks dem Besitzer gestattet sei, ist in §§. 56,57,64 bestimmt. Die Deputation bemerkt: Zu §. 73. In der ersten Kammer wurde beschlossen, in den Allegaten der §. noch die §. 63 b zu erwähnen. Dieses Allegat ist durch Einschiebung der §. 63 b in den Entwurf nöthig geworden. Allein sollte dem Antrag der Deputation gemäß der zweite Satz der angezogenen §. 64 in Wegfall kommen, so würde auch hiey das Citat desselben ausgeschieden werden müssen, dagegen das Allegat der §. 58, worin auch über Gestattung der Veräußerung von Zubehör eine Bestimmung zu finden, erforderlich sein. Des wegen und in Consequenz früherer Anträge schlägt man unter Einverständniß mit den Herren Commissarien vor: nach Z. 57 noch aufzunehmen: „§. 58, 63 d", dagegen §. 64 aus fallen zu lassen. Mit dieser Abänderung wird die §. der Zustimmung der Kammer empfohlen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 73 mit die ser von der Deputation ancmpfohlenenAbänderung an?— Ein- stimmigJa. Referent Abg. Braun: §.74. Mit solchen neuen, den Werth des Grundstücks mindern den Rcallasten, welche zur Eintragung in das Grund - und Hy pothekenbuch geeignet sind (§. 14, Nr. 5), Ablösungsrentcn ausgenommen, darf der Besitzer, des Grundstücks letzteres ohne Einwilligung der darauf versicherten Gläubiger nicht beschweren. Doch findet eine Ergänzung dieser Einwilligung, beziehcnd- lkch durch das vorgesetzte Appellatkonsgmcht, unter denselben Voraussetzungen, wie solche bei Grundstücksabtrennungen nach §. 57 eintreten kann, auch hier statt.
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