Referent Abg. Braun: §.92. Dieser Vorzug entscheidet sowohl im Concurse, als außer halb des Concurses. Daher gebührt im Concurse, wie außerhalb des Concurses dem ältern hypothekarischen Gläubiger vor dem neuern die Be friedigung aus dem verhafteten Grundstück, wenn dasselbe zur gerichtlichen Zwangsversteigerung kommt, wäre es auch, daß der neuere Gläubiger früher Klage erhoben oder die Zwangsverstei gerung herbeigeführt hätte. Der Deputationsbericht sagt: Zu §. 92 tauchte die Frage auf, ob einem Gläubiger, der auf einem Grundstück die erste Hypothek erlangt hat, zu deren Sicherheit ihm noch andere Grundstücke desselben Schuldners verpfändet find, wenn er blos aus jener ersten Hypothek seine Befriedigung sucht und so in Folge der Subhastation dieses einen hypotheci.rten Grundstücks die Hypothekenrechte anderer, ihm nachstehenden und ausschließlich auf dieses eine Grundstück versicherten Gläubi ger gefährdet, zu Gunsten der nachfolgenden Gläubiger zugemu- thet werden könne, seine Bezahlung auch an den übrigen, ihm mit verpfändeten Grundstücken zu suchen? Im Concurse hat offenbar die Beantwortung dieser Frage keine Schwierigkeit, aber außerhalb des Concurses ist sie nicht zweifellos. In Bayern kann nach v. Gönn er's Zeugniß (Comment. a. a. O. I. Bd. S. 495) der Richter auch außerhalb des Concurses die sämmt- lichen dem einen Gläubiger für dieselbe Summe, deren Befriedi gung er aus dem einen Grundstücke ausschließlich verlangt, ver pfändeten Grundstücke zu Befriedigung dieses Gläubigers mit herbeiziehen, allein nach dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe ist dies laut commissarischer Erklärung nicht zu gestatten. Indem man dies erläuterungsweise gedenkt, beantragt man die un veränderte Annahme der §. 92. Präsidentv. Haase: Nehmen Sie tz. 92 an? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Ich schließe nunmehr die heutige Sitzung und lade Sie ein, morgen Vormittag 9 Uhr zur Fort setzung der heute abgebrochenen Berathung sich wieder hier ein- zusinden. Schluß der Sitzung gegen 2 Uhr. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: V. Gretschel.