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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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tenfrüchte an den Mann zu bringen. Ist weder das Eine noch das Andere der Fall, so muß er Gelegenheit zu Nebenverdienst haben. Hat er diesen nicht, so kann er sich auch von dem Grund stück nicht nähren. Vermehrt sich aber der kleine Grundbesitz übermäßig, der nicht diesen Voraussetzungen entspricht, indem für den kleinen Besitzer, der sich von seiner Besitzung nicht näh ren kann, sich kein genügender Nebenverdienst darbietet, so ist die Folge davon, daß solche Besitzer von kleinen Grundstücken nicht bestehen können und der Gemeinde zur Last fallen. Der geehrte Abgeordnete hat ferner darauf Bezug genommen, daß ein großer Theil der Dismembrationen durch die Ablösungen her beigeführt worden sei. Das ist nur zu einem sehr kleinen Theile der Fall; aber ich, möchte auch nicht unbedingt zugeben, daß man diese Dismembrationen unter die durchaus nothwendigen zählen dürfe. Immer werden sie veranlaßt, die Schulden zu decken, die der Ablösende hat auf sich nehmen müssen. Allein Schulden bilden nur ein persönliches Verhältniß, und dieses kann man bei Dismembrationen nicht in Berücksichtigung ziehen. Wenn der geehrte Abgeordnete ferner bemerkt, daß auf dem Lande dieCalamität hinsichtlich derArmuth nicht so groß sek, als in den Städten, so muß ich erwiedern, daß, wenn es auch gegenwärtig im Allgemeinen nicht so weit gediehen sein mag, daß diesfalls ein gleich großes Mißverhältniß .auf dem Lande vorhanden ist, es sich doch bei der zu treffenden Bestimmung nicht darum handelt, einem bestehenden Ucbelstande abzuhelfen, sondern vielmehr da rum, einem Uebclstande entgegenzutreten, der künftig jedenfalls drohte. Wenn er geäußert hat, daß hundert Quadratru- then nicht genügend seien, einen selbstständigen Nahrungs stand zu begründen, so will ich das zugeben; es ist aber auch nicht der Zweck des Gesetzes gewesen, nur solche Nahrungen entstehen zu lassen, deren Besitzer sich durch ihren Grundbesitz vollständig ernähren können. Das würde allerdings soweit füh ren, daß man es nichtfür ausführbar erachten könnte. Man ist vielmehr davon ausgegangen, es sei räthlich, daß derjenige, wel chem ein Nebenverdienst zu Gebote stehe, außer diesem noch ei nen Anhalt habe, und wenigstens einen Theil seines Bedarfs durch das, was er auf dem Grund und Boden gewinnt, decken und dabei seine Familie beschäftigen könne. Der geehrte Abge- oednete hat fernerdaraufhingewiesen, daßeknerzugroßmVerklei- nerung des Grund und Bodens schon das Verhältniß der Wahl fähigkeit und der Stimmberechtigung in Bezug auf die Kammer entgegentreten werde, indem man dies zu erhalten suchen werde. Ich erlaube mir hiergegen darauf aufmerksam zu machen, daß wenigst.-ns in Bezug auf den Bauernstand hierauf kaum zu rech nen sein dürste. Die Zahl der Stimmberechligten und Wähl baren ist so groß, daß Niemand aus dem Grunde allein, um wählbar oder stimmberechtigt zu sein oder zu bleiben, sich bestim men lassen wird, Grund und Boden zu erwerben oder nicht zu veräußern. Der geehrte Abgeordnete hat ferner bemerkt, Obdach müsse I der haben, also müsse auch dafür gesorgt werden, daß er es sich verschaffen könne. Darauf habe ich zu entgegnen, daß der Gesetzentwurf das Eibauen von Häu'ern nicht verbietet; er will nur, daß nicht Häuser ohne Grundbesitz entstehen. Im Allgemeinen muß man davon ausgehen, daß, wenn an einem Orte sich Nahrung findet, derjenige, welcher die Mittel hat, ein Grundstück zu erwerben, ein Haus zu erbauen, auch die Gelegen heit dazu finden wird, daß dagegen da, wo keine Nahrung ist, es auch nicht wünschenswerth sein könne, daß der kleine Grundbesitz sich mehre. Wo Nahrung ist, und das Bedürfniß zur Vermeh rung der Wohnhäuser sich zeigt, werden sich auch Erbauer finden, die dem Gesetz genügen, und wird auch immer der nöthige Grund und Boden sich finden, um eine Baustelle zu erwerben. Es bleibt ja das frei, was das Gesetz ahtrennen läßt, und es gibt schon jetzt auch an den Orten, wo viel kleiner Grundbesitz sich be findet, eine große Masse von walzenden Grundstücken oder wenig stens von solchen Grundstücken- die früher abgetrennt worden sind. Sollte es aber an einem Orte daran fehlen und das Bedürfniß her vortreten, so würde durch die gesetzliche Ausnahme insofern nach geholfen werden können, als hiernach für das Erbauen von Häu sern Grund und Boden abgetrennt werden kann. Er hat ferner gemeint, daß der Zudrang nach den Städten um so größer sein würde, je weniger auf denk Lande Gelegenheit geboten sei, durch Erwerbung von Grund und Boden einen Nahrungöstand zu bil den. Allein wollte man dies befördern, so würde später der Ue- belstand um so mehr hervortreten, weil man dadurch zugleich die Zunahme der Bevölkerung befördern würde. Eben deshalb muß man es vermeiden, Gelegenheit zur Zunahme der Bevölkerung zu geben, wo sie nicht unbedingt nothwendig ist. Nicht zu leug nen ist aber, daß, je mehr Gelegenheit zum Unterkommen geboten wird, um so mehr auch davon Gebrauch gemacht werden wird. Noch muß ich mir in Beziehung auf das, was der Abg. Scholze wegen der Oberlausitz geäußert hat, zu widersprechen erlauben. Es ist diese vielmehr größeren Beschränkungen als die Erblande unterworfen gewesen, insofern als der bäuerliche Grundbesitz, welcher Spannung hat, nicht zu deren Nachtheil dismembrirt werden kann. Man hat die Gemeinden stets gehört, und sobald sie widersprachen, hat man eine Verkleinerung der Güter auf Ko sten der Bespannungen nicht geschehen lassen, Viccpräsident E i sen st u ck: Ich bin der Kammer die Versicherung schuldig, daß in der Deputation die Frage wegen des Zerschlagens, wegen der Art und Weise der Dismembrationen durch Zerschlagen vielfältig besprochen worden ist, und ich glaube allerdings, daß, wenn man sich entschließen sollte, die Sache an die Deputation zurückzugeben, sie nicht im Stande sein wird, etwas Wesentliches dem hinzuzufügen, was sie im Bericht an geführt hat. Ich muß aber auch sagen, daß bei Erörterung der einzelnen §Z. sich Gelegenheit darbieten wird, die Frage ins Auge zu fassen. Auch hat der Abg. v. Lhielau, als er zuerst sprach, sich blos bemüht, die Gründe zu entwickeln, warum er gegen daS Gesetz stimmen werde, und dem angeschlossen, wie er das Gesetz haben wolle. Da muß man doch erst das Gesetz berathen. Wird das Gesetz angenommen, so wird sich auch der Antrag des Abg. v. Thielau erledigen. Wird das Gesetz abgelehnt, so kann »die zweite Frage entstehen. Wenn man angenommen hat, daß die Dispositionsfreiheit aufrecht erhalten werden solle, so wird daS Gesetz beschränkt werden. Ich brauche nur zu erwähnen, daß
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