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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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LWS einer wr'tthschafkli'chen Verbesserung' ebenso viel gewinne, als bei einer Fabrikanlage; wobei, wenn diese aufhört, der Staat obendrein gefährdet ist. Präsident V. Haase: Will der geehrte Abgeordnete dar auf einen Antrag stellen? Abg. v. Lhie lau: Ja. Präsident V.Haase: Die Deputation hat bei dieser Pa- ragraphe zum 7ten Punkt einen Satz beantragt, welcher so lau ten soll: „Es darf jedoch aus allen diesen unter 7 anfgeführten Gründen" u. s. w. Der Abg. a. Thielau beantragt aber, daß dieser Satz beginnen soll: „Es darf jedoch aus allen diesen un ter I—7 aufg-führten Gründen" u. s. w. Ich frage: ob der Antrag unterstützt wird? — Wird ausreichend unter stützt. Referent Secretair v. Schröder: Ich habe mir noch eine einzige Bemerkung erlauben. wollen. Das Beispiel, was der Abg. v. Thielau in Bezug auf die Chausseen gebrauchte, wird nicht durchschlagend sein. Denn die höhere Behörde, welche den Bau der Chaussee genehmigt, ist das hohe Finanzministe rium, di« Behörde aber, welche die Dismembration zu genehmi gen hat, ist dashohe Ministerium des Innern, mithin hatdieOber- Lehörde nicht die Dismembration genehmigt, wenn sie die Anle gung von einer Chaussee genehmigt hat. Ucbrigens glaube ich auch nicht, daß man hier einen Unterschied zu machen habe; denn die Unterbehörden handeln doch immer im Auftrage der Oberbe hörde; wenn also das Ministerium ihnen überläßt, die gesetzli chen Ausnahmen zuzugestehen, so ertheilt doch immer die Ober behörde mittelbar die Genehmigung; und ich kann darin einen Unterschied nicht finden, ob die Oberbehörde sich für alle Fälle die Entscheidung vorbehält, oder ob sie in einigen Fällen zu den Unterbehörden sagt: hier könnt Ihr die Entscheidung selbst geben. Königl. Commiffar v. Funke: Es handelt sich in den Fäl len, auf die sich §. S bnzieht, um gesetzlich festgestellte Ausnah men, und somit lediglich um Anwendung des Gesetzes, nicht um Dispensationen, die sich auf in dem Gesetze nicht bestimmte Fälle beziehen. Wenn übrigens der geehrte Abg. v. Khielau darauf aufmerksam gemacht hat, daß kein Grund vorhanden sei, die Be schränkung auf den achten Kheil blos auf die Bestimmung unter dem Punkte 7 zu beziehen, indem derselbe Grund bei den Be werb- und Fabriketablissements, sowie bei der Handelsgärtnerei vorhanden sei, so erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß das Verhältniß wohl ein sehr verschiedenes ist. Fabrik- und Gewerbetablifsements werden wohl nicht in solcher Zahl ange legt, daß es sich um das Zerschlagen eines ganzen Grundstücks handeln kann. Es sind daher in der Regel nur einzelne Abtren nungen in Frage. Was die Handelsgärtnerei betrifft, so han delt es sich dabei um Anlegung von solchen Nahrungen, die in der Regel geeignet sind, eine Familie zu ernähren, und nach der Gesetzvorlage nur von solchen Orten, wo die Handclsgärtnerei vorherrschend ist, und wo man also um so mehr erwarten kann, daß, wenn zum Zwecke der Handelsgärtnerei ein Grundstück ab getrennt wird, dies geeignet sei, eine Familie zu ernähren. Der 7. Fall dagegen bezieht sich auf ein solches Verhältniß, wo mehr das Interesse des einzelnen Grundstücksbesitzers bethciligt ist, und insofern ist das Verhältniß wohl ein sehr verschiedenes. Stellv. Abg. v. Abendroth: Nur in Bezug auf das v. Thielau'scheÄmcndement will,ich mir eine kurze Bemerkung er lauben. Was der Abgeordnete bei allen diesen Punkten be zweckt, das ist schon bei dem zweiten Punkte vorgeschlagen, also könnte dieser nicht mit bezeichnet werden. Wenn übrigens der Herr Negierungscommissar wegen der Handelsgärtnerei eine Bemerkung gemacht hat, so bezieht sich diese Bemerkung auf den Gesetzentwurf; aber die Deputation will die Ausnahme hin sichtlich der Handelsgärtnerei auch an den Orten gestatten, wo sie bis jetzt nicht betrieben wird. Dann würden die Güter zu diesem Zwecke überall ganz zerschlagen werden können, und in sofern scheint es mir wünschenswerth, daß die Beschränkung bis zu mit auf sie bezogen werde- Abg. Klien: Wenn ich auch zugebcn muß, daß der v.Lhlelau'sche Antrag auf mehre Punkte.Anwendung erleidet, so habe ich ihn doch nicht unterstützt, weil ich glaube, daß er auf dm vierten Punkt nicht passen wird, deshalb, weil nach meiner Mei nung die öffentlichen Zwecke überwiegend sind und überwiegende Rücksichten verdienen. Abg. v. Lhielau: Meine Herren! Ich will mich nicht in eine weitläufige Auseinandersetzung einlaffen. Findet mein Amendement nicht Anklang, so habe ich das der geehrten Kammer zu überlassen; bemerken muß ich aber, daß ich mich durch die an geführten Gründe eines Andern nicht überzeugen kann. Denn der Herr Referent führt an, die Unterbehörde handle im Namen der Obcrbchörde. Dann brauchen wir die h. 5 nicht. Was ist dann noch für ein Unterschied ? Zuerst sagt der Herr Referent, die Oberbehörde wolle den Unterbehörden überlassen, bis zum ach ten Lheile die Abtrennung zu gestatten. Ich bin der Meinung, daß, wenn es sich von einer Abtrennung über den achten Lbeil handelt, eine solche weitere Abtrennung auch bei Fabrikctabliffe- ments und der Handclsgärtnerei den Unterbehörden nicht unbe dingt überlassen werden könne, wenn es sonst nicht rathsam ist; also paßt das Argument nicht. Das weiß ich übrigens recht gut, daß am Ende die Unterbehörden von den Oberbehörden abhängen. Ich habe auch in Bezug aufdie Acußerung des Herrn Negierungs- commifsars sehr wohl verstanden, daß hier gesetzliche Ausnahmen in Frage kämen, aber ich bin nur nicht der Meinung, daß eine Verschiedenheit dieser Ausnahmen stattfinden soll. Wenn man eine Beschränkung einführt, so muß man sie gleichmäßig in das Gesetz bringen, aber nicht Fälle ausnehmen, wo eine nachtheilige Einwirkung offenbar stattsinden muß. Wenn der Herr Regie- rungscommiffar sagt, daß Fabriketabliffcmcnts nicht in so großer Anzahl eingerichtet würden, nun so muß ich bemerken, daß das sehr davon abhängt, ob nicht gerade in einzelnen Orten die Loka lität sehr entschieden für dergleichen Fabriketablissements ist. Dann muß ich bemerken, daß gerade in einzelnen Landestheilen cs an dergleichen Fabriketablissements, auf einzelne Orte zusam- mengcdrängt, nicht fehlt. Wenn der Herr Regierungscommifsar bemerkt, daß die Handclsgärtnerei eine Familie zu ernähren ge eignet sei, so fehlt der Beweis dafür gänzlich; denn die Handels-
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