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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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mß der Ortspolizeibehörde erforderlich. Es ist diese daher bei jedem neuen Baue dieser Art unter Angabe der Art und Weise, wie derselbe ausgeführt werden soll, vor dessen Angriff nach zusuchen. §.ir. Die Ertheilung dieser Erlaubniß setzt voraus, daß nicht polizeiliche Bedenken, wohin insbesondere zu große Entfernung vom Orte, oder Nahe von Waldungen zu rechnen sind, entgegen stehen. Außerdem ist, wenn es sich um die Erbauung eines neuen Wohnhauses innerhalb eines ländlichen Gemeindebezirks handelt, erforderlich: 1) daß der Erbauer im Stande sei, den Hausbau auszu führen, 2) daß sich, einschließlich des zu den Gebäuden erforderlichen Raumes, ein Grundbesitz von wenigstens 100 m Ruthen beim Hause, als zu demselben gehörig, befinde. Letzteres Erforderniß leidet auch auf den Fall der erfolgenden Abtrennung bereits vorhandener Wohnhäuser von großem ge schlossenen Complexen Anwendung. Auch kann, im Falle es sich um die Anlegung neuer Colonien handelt, zur Bedingung ge macht werden, daß ein größerer, als der unter 2. bezeichnete Raum mit jedem Hause verbunden sein müsse, insbesondere dann, wenn der Nahrungsstand der Anbauer außerdem als gefährdet erscheint. Z.12. Ausnahmen von der in voriger Paragraphe unter 2 ent haltenen Bestimmung können von der Regierungsbehörde dis- pensationsweise dann nachgelassen werden, wenn ein dringen des Bedürfniß das Entstehen neuer Wohnhäuser erheischt, und es gleichwohl an Gelegenheit zu Gewinnung eines geeigneten Raumes von genügender Größe ermangelt. Die Motive zu§. 11 und 12 lauten: Es laßt sich nicht bezweifeln, daß eine völlige Freiheit in Bezug auf die Anlegung neuer Nahrungen große Nachtheile in ihrem Gefolge habe. Auf der einen Seite führt eine solche Freiheit dazu, daß die Zahl der geringen, für die Gemeinden in der Regel nur lästigen Hauslernahrungen ohne Grundbesitz sich unverhält- nißmaßig vermehrt, und so die Zunabmeder ärmeren Bevölkerung befördert, und wohl häufig auch das Gleichgewicht des Nahrungs standes an einzelnen Orten gestört wird, während auf der andern Seite die Verkleinerung der Güter dadurch befördert wird, indem um so häufiger Baustellen gesucht und selbst Gelegenheit zur Veräußerung von Trennstücken für ganze Colonien mit mehr oder weniger Feldbesitz geboten wird. Soll aber den hieraus ent springenden Nachtheilen vorgebeugt werden, so bedarf es besonde rer Bestimmungen zu diesem Zwecke, da die in Betreff des Dis- membrirens einzuführenden Beschränkungen hierzu nicht ausrei chend sein würden. Dabei darf man aber nicht unbeachtet lassen, daß die Zunahme der Bevölkerung auch auf dem Lande und na mentlich an den Orten, wo der Betrieb des einen oder des an dern Gewerbes einen wesentlichen Nahrungszweig bildet, oder wo Fabriken sich befinden, oder neu angelegt werden, oder wo die Nähe einer Stadt Gelegenheit zum Erwerbe darbietet, Vermeh rung der Wohnungen und Erbauung neuer Wohnhäuser zu die sem Zwecke unvermeidlich macht. Jedoch wird man sich, bei der Unthunlichkeit, allen diesen verschiedenen Rücksichten durch feste Bestimmungen zu entsprechen, begnügen müssen, dem fraglichen Uebelstande von seiner nachtheiligsten Seite dadurch entgegen zu treten, daß man Mittellose am Erbauen ärmlicher Hütten ver hindert, und dem Entstehen neuer Wohnhäuser vorbeugt, mit denen Grundbesitz, auf welchem wenigstens ein Theil des Bedarfs erbaut werden kann, nicht verbunden ist, und deren Besitzer dem nach lediglich auf den Erwerb durch ihrer Hande Arbeit gewiesen sind. Dieses letztere Erforderniß ist namentlich für die Orte, wo Gewerbebetrieben werden, welche, wie z. B. der Bergbau, nur theilweise beschäftigen, oder mehr oder weniger Stockungen und Schwankungen ausgesetzt sind, oder nur geringen Lohn gewähren, und somit insbesondere für die Verhältnisse des Gebirges von Wichtigkeit. Dabei läßt sich jedoch nicht verkennen, daß es un ausführbar sein würde, das letztere Erforderniß als ein unbeding tes aufzustellen, da sich nicht selten die Nothwendigkeit, die Er bauung neuer Häuser zu gestatten, zeigen wird, ohne daß sich Ge legenheit zum Erwerbe desnöthigen Grund undBodens darbietet. Nur hat cs nothwendig geschien, das Ermessen darüber, ob eine Ausnahme von der Regel zu gestatten sei, der Regierungsbehörde vorzubehalten, weil sonst leicht Ungleichmäßigkeiten und Härten Platz greifen könnten. Dagegen kann die Ertheilung der Erlaub niß zu neuen Anbauen für den Fall, daß den gesetzlichen Erfor dernissen Gnüge geschehe, unbedenklich der Gemeindeobrigkeit überlassen werden, da es dabei nur darauf ankommt, zu prüfen, ob den gesetzlichen Erfordernissen genügend entsprochen werde. Eben daher hat es auch nicht angemessen geschienen, den Gemein den, welche überdies als betheiligt erscheinen, und häufig unbe gründeten Widerspruch erheben würden, eine Mitwirkung einzu räumen. Wenn das Minimum des mit jedem neuen Hause zu ver bindenden Grund und Bodens im Entwürfe auf 100 m Ruthen bestimmt worden ist, so ist man davon ausgegangcn, daß, bei der hierbei vorauszusetzenden Spatencultur, auf die Beschaffenheit des Grund und Bodens, der sich durch Fleiß wesentlich verbessern läßt, weniger ankomme, und somit es auch weniger nöthig sei, eine verschiedene Größe — etwa nach Steuereinheiten — für dieses Areal festzustellen, daß es ebensowenig thunlich sein würde, für jedes Verhältniß ein besonderes Minimum zu bestimmen, daß eben daher dieses nicht größer sein dürfe, als es der Zweck unbedingterheische, daß aber auch ein Areal von .100HHRuthen für ausreichend zu erachten sei, dem geringsten Bedürfniß zu begegnen. Es kommt dabei in Betracht, daß bei den hier fragli chen Häuslernahrungen immer vorauszusetzen ist, es beruhe die Ernährung des Besitzers und seiner Familie nicht hauptsächlich auf der Andauung dieses Areals. Auch steht zu erwarten, daß, wo die Verhältnisse es wünschenswerth erscheinen lassen, daß dasselbe ein größeres sei, dies von selbst sich so gestalten werde, sobald kein Haus ohne dabei befindlichen Grund und Boden erbaut werden darf. Nur für den Fall, daß die Anlegung von Colonien in Frage ist, hat es angemessen geschienen, das Erfordern eines größer» Areals nachzulassen, weil solche Anbauer in der Regel vorzugsweise darauf gewiesen sind, sich von dem Ertrage des Grund und Bodens zu ernähren. Dagegen hat man von beschränkenden Bestimmungen in Betreff der neuen Nahrungen aufzulegenden Lasten absehen zu müssen geglaubt, da durch 16 des Ablösungsges tzes vom 17. März 1832 bereits vorgesehen ist, daß nicht eine ungebühr liche Erhöhung der Lasten stattsinden könne, im klebrigen aber es bedenklich fällt, in die Vertragsverhältnisse eknzugreifen. Daß übrigens die Vorschriften über die Bedingungen, unter denen künftig die Anlegung neuer Nahrungen auf dem
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