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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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daß man für solche Fälle, die sich höchst selten, die sich vielleicht nur aller 5 oder 10 Jahre im Lande zutragen, eine gesetzliche Bestimmung trifft, die viele Nachtheile für andere Fälle bringt. Stellv. Abg. Baumgarten: Der Herr Vicepräsident hat bezweifelt, daß der Fall eintreten werde, daß sich Jemand der Gefahr aussetzen werde, zwei Jahre Wechselhaft auszustehen. Es läßt sich das so wenig nachweisen, als daß ein Gläubiger sich den Spaß machen werde, Jemand, von dem er seine Bezahlung nicht erwarten kann, zwei Jahre sitzen zu lassen. Derselbe deu tete darauf hin, daß, wenn man die tz. annehme, der Nachweis einer wesentlichen Verbesserung der Vermögensumstande dadurch würde geführt werden können, daß der Gläubiger von 14 zu 14 Tagen vom Schuldner einen staius activus und passivus verlan gen, und denselben eidlich bestärken lassen könnte. Auf solche Weise den Nachweis von den verbesserten Vermögensumständen seines Schuldners zu führen, würde aber dem Gläubiger keines wegs zustehen. Der Herr Vicepräsident hat ferner auf die actio ksuliana hingewkescn; es ist aber unter den Juristen eine ziem lich bekannte Sache, daß die actio kauliaua nicht dasjenige Mit tel ist, womit Einer viel Glück macht, und wenn ich die Wahl' habe zwischen der actio kaulisua und derBestimmung der §.44, so würde ich mich nur für die Letztere entscheiden. Secretair V. Schröder: Der Herr Abg. Baumgarten hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der Gläubiger Nachwei sen müsse, daß der Schuldner in bessere Umstände gekommen sei, und daß der ungefähre Nachweis, wie ich ihn vorhin bezeich net habe, nicht dafür gehalten werden könne. Ich muß ihm aber ergegnen, daß der Gläubiger, wenn er das Vermögen des Schuldners nachweist, wie man dieses Wort im gewöhnlichen Sprachgebrauche versteht, in diese Güter und in das Vermögen, von dem er beweist, daß es der Schuldner besitzt, ebenso gut auch die Hülfe vollstrecken lassen kann. Wenn es auf einen solchen un gefähren Nachweis nicht ankommen und der Schuldner durch den Wechselarrest nicht gezwungen werden soll, Etwas zu ent decken, von dem man nicht weiß, daß eres besitze, so kann die §. keine Wirkung haben. Es wurde darauf hingewiesen, daß man von einem neuen Rock nicht auf bessere Vermögensumstände schließen könnte. Ich kann dies nicht ganz zugeben. Wenn der Schuldner einen neuen Rock trägt, wird auch nach der vom Herrn Abgeordneten verteidigten Ansicht der Schluß gezogen werden können, daß er soviel Geld gehabt habe, sich ihn anzu schaffen. Wenn es sich nun um einen Wechsel von 5 Thalern handelt, so könnte der Richter allerdings in Versuchung kommen, zu glauben, daß der Schuldner im Besitz von 5 Lhalern gewesen sei, er daher auch den Wechsel hätte einlösen können, und wird den Schuldner daher zwei Jahre in Arrest bringen lassen. Abg. v. Geißler: Ich muß daraufzurückkommen, daß mir die Tendenz der §. die zu sein scheint, zu einem bestimmten Zwecke zu gelangen, aber nicht die nöthigen Mittel zu geben. Es wird darauf hinauslaufen, daß man den Richter in Verle genheit bringt, ein willkürliches Urtheil zu fällen. Der königl. Herr Commiffar führt an: Es macht ein Schuldner Aufwand, er hat ein schönes Mobiliar, welches aber der Beschlagnahme nicht unterworfen werden kann. Wo soll aber selbst in diesem Falle der Richter den Nachweis hernehmen, daß der Mann sich wirklich für seine Person in bessern Umständen befinde? Er hat kein Mittel, sich zu überzeugen. Soll er auf Gerüchte hören? Darauf wird er kein Urtheil gründen können. Diese Verlegen heit wird dem Richter der Wegfall dieser §. erschweren, daß er sich nämlich nicht genöthigt sieht, über die Freiheit eines Men schen zu verfügen, ohne einen festen Anhalt zu solcher Verfügung zu haben. Abg. Sachße: Auch ich kann mich nur für den Wegfall der §. erklären. Der Richter würde ost in die Verlegenheit kommen, ob er dem Gesuche des Gläubigers willfahren solle. Lhut er es aber, so werden Appellationen erfolgen, und es wird sich eine Art Gerichtsbrauch bilden müssen, wie der Beweis ge führt werden soll. Die §. gibt keine Bestimmung, und der schwerfällige Beweis wird besser dadurch ersetzt, daß man mit Beseitigung des nach dem Willen der §. wieder auflebenden Wechselverfahrens gleich auf das neue Vermögen die Richtung des Hülfsverfahrens nimmt und es mit Beschlag belegt. Das würde in den meisten Fällen besser und leichter sein, als der Nachweis. Abg. Mei sei: Zur Widerlegung des Herrn Secretairs. Er meinte, wenn der Schuldner in bessere Vermögensumstände käme, würde die Hülfe leicht zu vollstrecken sein. Ich kenne das nicht ganz genau aus Erfahrung, aber nach dem, was ich ge hört, weiß ich, daß es viel schneller mit der Wechselhaft gethan ist, als mit der Hülfsvollstreckung. Es ist also dem Gläubiger nicht zu verargen, wenn er auf dem kürzesten Wegessein Ziel zu erlangen sucht. Wenn der Herr Secretair v. Schröder sagt, es könne ein Schuldner auf diese Art wegen eines Wechsels von 5Lhlrn. in Wechselhaft kommen, so möchte ich erwiedern, daß Wechsel von 5 Lhlrn. zu den seltenen Fällen zu rechnen sind. Wenn angeführt worden ist, daß es auf die Individualität des Richters ankäme, so glaube ich nicht, daß wegen eines ungeschick ten Richters die §. wegfallen müsse. Das Gesetz wird nicht für untaugliche Richter, sondern für das ganze Land gegeben. Secretair v. Schröder: Ich habe mich nur darauf beru fen, weil, wenn ein Gläubiger beweist, daß der Schuldner Vermögen besitzt, ebenso schnell die Hülfe in dieses Vermögen gethan werden kann. Der Beweis des Vermögens verlangt be kanntlich mehr Zeit, als die Hülfsvollstreckung in dieses Vermö gen, und namentlich wenn der Gläubiger einen Wechsel in den Händen hat. Abg. Klien: Ich muß darauf entgegnen, daß dieses nicht der Fall ist. Wenn der Schuldner eine Forderung in einer aus wärtigen Bank hat, oder in einer Anstalt, wo keine Verkümme-
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