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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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stattfinden solle, wenn fie bei Rechtsstreitigkeiten beteiligt waren, und bei der Besprechung hierüber mit dem Herrn Regierungs- commissar wurde von Letzterem erklärt, daß, solange keine neue gesetzliche Bestimmung diesfalls erfolge, für katholische Kirchen gemeinden in Rechtsstreitigkeiten die.Vertretung nur durch Syn- dicen werde erfolgen können. Referent Vicepräsident Ei senstuck: Das wäre eine Frage, wie denn die katholischen Kirchengemeinden vertreten werden sol len, indem hier blos die lutherischen genannt sind? Die Staats regierung hat nun der Deputation die Erklärung ertheilt, daß die Vertretung der katholischen Kirchengemeinden durch Syndiken erfolgen soll. Das hat die Deputation vorausgeschickt, um et waige entstehende Zweifel zu beseitigen. Ich gehe nunmehr zum Gesetzentwürfe über. Gesetzentwurf, die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten betreffend. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden Uns bewogen, zu Erledigung der über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten entstandenen Zweifel mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen, wie folgt: §1- Die Vertretung der Kirchengemeinden in Nechtsstreitigkei- ten gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne ihres Mittels hat in der Regel und soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt wird, in derselben Maße stattzusinden, wie dies hinsichtlich der Vertretung der politischen Gemeinden beziehendlich durch die all gemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832, durch die Land gemeindeordnung vom 7. November 1838, sowie durch das Ge setz von demselben Lage, die Anwendung der Landgemeinde ordnung auf kleinere Städte betreffend, geordnet ist.' Diese Regel leidet volle Anwendung auf alle Fälle, in de nen Kirchenbezirk und Gemeindebezirk, ihrem räumlichen Um fange nach, zusammenfallen. Der Bericht bemerkt: Bei 8- i bot sich eine besondere Bemerkung um so weniger dar, als der Inhalt vollständig demjenigen entsprach, was von beiden Kam mern bei Berathung des zurückgenommenen mehrerwähnten Ge setzentwurfs war beschlossen worden, daher die Deputation Z. 1 unverändert anzunehmen empfiehlt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 1 an? — EinstimmigIa. Referent Vicepräfident Eisenstuck: §.2. Gehören zu einem Kirchenbezirke: a) die Bezirke mehrer politischer Gemeinden, ihrem gan zen Umfange nach, oder auch nur theilweise, sowie b) Güter und Grundstücke, welche nach §. 20 der Land ¬ gemeindeordnung vom Gemeindeverbande ausgeschlossen sind, so erfolgt die Vertretung der Kirchengemeinde in Rechtsstreitig keiten - zu s) durch die Vorstände aller derjenigen Korporationen, welchen, nach §.1, die Vertretung der betreffenden politischen Gemeinden zusteht; zu b) durch die Besitzer der betreffenden Güter oder Grundstücke oder deren Stellvertreter in Person. Die aufVertretung derKirchengemeinde bezüglichen Schrif ten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vollziehung durch die gedach ten Personen. Das Deputatkonsgutachten lautet: War man auch mit 8- 2 unter Berichtigung des Druckfehlers bei b, dem Worte od er an- stattund (vergl. Nr. 63 der Landtagsmittheilungen, I. Kammer Seite 1406) im Allgemeinen einverstanden, so konnte man doch das Bedenken nicht unberührt lassen, was denn dann geschehen solle, wenn zu » der Vorstand einer betheiligten Corporation einer andern, als der evangelisch-lutherischen Confession angehöre. Der Herr Staatsminister theilte die Ansicht der Deputation, daß dann der Stellvertreter des Vorstandes oder der sonst dabei ihm Nächste in der Corporation, welcher evangelisch-lutherischer Confession sei, die Vertretung zu übernehmen habe. Sollte aber, was in der Oberlausitz nicht unmöglich sein könnte, der Gemeinde rath kein einziges Mitglied evangelisch-lutherischer Confession in seiner Mitte haben, so würde §. 4 zur Anwendung kommen. Da §. 276,277 und 278 der Städteordnung analog in solchen Fallen unverkennbar zu berücksichtigen, so hielt die Depu tation es nicht für nothwendig, in das Gesetz besondere Bestim mungen diesfalls aufzunehmen, sondern für ausreichend, indem Bericht den Gegenstand zu berühren. Die Deputation empfiehlt, §. 2 unverändert anzunehmen. Referent Vicepräfident Eiscnstuck: Man hat nämlich den Fall gedacht, in den Erblonden wie in der Oberlausitz, daß eine Corporation, als evangelisch-lutherische Kirchengemcinde zu vertreten wäre in einer Nechtsstreitigkeit, aber zum Vorstande einen Katholiken hätte, und eine sehr große Unzutraglichkeit daraus entstehen würde, wenn man den katholischen Gcmeindevorstand die evangelisch-lutherischeGemeinde wollte vertreten lassen. Die Deputation hat im Einverständnisse mit den Herren Regierungs- comMissarien geglaubt, daß, wenn ein solcher Fall sich ereignete, der Stellvertreter des Vorstandes, und, wenn dieser auch der ka tholischen Confession angehören sollte, der Nächststehende seinen Platz in dieser Beziehung werde auszufüllen haben. Sollte nun aber das nicht Wahrscheinliche, jedoch Mögliche, eintreten, daß alle Mitglieder des Gemeinderathes der andern Confession angehörten, so würde Nichts übrig bleiben, als §. 4 des Gesetz entwurfs zur Anwendung zu bringen. Abg. v. Geißler: Der Fall, von welchem der geehrte Herr Vicepräsident spricht, ist in der Oberlausitz nicht nur mög lich, sondern existirt wirklich, denn es gibt dort evangelisch - lu therische Kirchen, in welche rein katholische Dörfer eingepfarrt sind. Der Gemeindevorstand ist daher allemal katholisch, und es wird nicht möglich sein, Jemanden von der evangelisch-lutherischen Confession zu substituiren. Indessen ist in §. 4 für destn Fall vorgesehen. Ueberhaupt sind aus diesem gemischten Consesions-
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