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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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«ende Frage der Ausgleichung zwischen Stadt und Land n o ch keineswegs als geschlossen betrachtet werden, dies um so weniger, als die oben unternommene theoretische Prüfung einiger Grundsätze der Geschäftsanweisung allerdings unwillkür lich zu der Meinung hinführt, daß das städtische Grundbesitz- Ihum relativ und im Vergleich zu der Bewerthung des ländlichen Grundeigenthums zu hoch angezogen worden sei. Wir haben jedoch ausdrücklich gesagt, daß die unternommene Prüfung eine theoretische gewesen, bekennen also damit ohne Weiteres, daß auf dem Gebiete der practifchen Erwägung, d. h. bei derjeni gen Erörterung, welche sich zur Aufgabe stellen muß, die abso- lut wirklichen Erträge beiderKategorien des Grundbesitzes zu fin- den, und daraus vergleichend zu ermessen, ob ein Theil vom, wirklichen, deri andre Theil aber nur vsn einem eingebildet nie- drigeren Reinerträge seine Steuer zahle, vielleicht wohl andere Resultate gefunden werden können. Allein zur Zeit ermangelt eine solche Erörterung gänzlich, und sie wird überhaupt mit Sicherheit nicht eher unternommen werden können, als nach Einführung des neuen Grundsteuersystems, bis weitere Erfah rungen gesammelt und ein ruhiger Blick über das Ganze sowohl, als über seine Specialitäten geworfen werden kann. So lange, als dies nicht geschehen, werden die oben beleuchteten Grund sätze derTheorienach allerdings für die Städte als verletzende erscheinen müssen. Es liegt daher im Interesse der Städte, wie in dem des platten Landes, hierüber seiner Zeit sichere Aufklä rung zu erlangen. Im Interesse der Städte ist dies, weil, wenn sie verletzt sein sollten, es von der Gerechtigkeit der Regierung und künftiger Ständeversammlungen erwartet werden könnte, daß sie sofort Maßregeln ergreifen würden, wesentliche Un gleichheiten in der Grundbelastung zu beseitigen. Im Interesse des platten Landes liegt diese Erörterung aber deshalb, weil, wäre dem städtischen Grundbesitze wirklich zu viel auferlegt wor den, das platte Land die Gelegenheit bereitwillig ergreifen würde, non Neuem zu bethätigen, daß es von ihm jederzeit verschmäht worden, sich auf Unkosten eines andern Standes zu bereichern, während, wenn der Nothfchrei der Städte als urfachlos sich er weisen sollte, das platte Land zu der ihm wohlthuenden Beruhi gung gelangen würde, nicht bevorzugt zu sein. Die Städte und das platte Land haben ja allezeit gleiche Interessen, sie dür fen sich nicht wie feindliche Brüder gegenüberstehen, ihr Zweck ist es, Hand in Hand zu gehen, und das große Ziel, die Wohl fahrt des gesammten Vaterlandes, mit vereinten Kräften zu er streben. Mißtrauen aber ist das wuchernde Uebel, welches dieses gemeinsame Streben zu erschüttern vermag; zu glauben, von den gesetzgebenden Gewalten der konstitutionellen Zeit verletzt und zu Gunsten eines andern Standes überlastet zu sein, ist ein Zu stand, dessen Aufklärung weder Regierung, noch Stände sich entziehen können , sich entziehen dürfen. Beiden Gewalten ist ein kostbares Gut anvertraut, die Machte Gleichheit der Last für alle Classen der Staatsbürger zu verwirklichen. Sie wür den diese Macht von sich weisen, sie würden zu erkennen geben, daß ihnen an Findung der Wahrheit wenig gelegen, wenn sie die Erörterungen hierüber verschmähen wollten. Darum ist es an der Zeit und am rechten Orte, wenn die Ständeversammlung der hohen Staatsregierung gegenüber verlautbart, wie ihr es in Hinblick auf den hohen Beruf, Verhältnißmäßigkeit in der' Grundbelastung zu erzielen, immer wünschenswerth und noth- wendkg erscheine, der Frage: ob durch die Grundsätze für Be werthung des Grundeigenthums ein Stand gegen den andern eine Benachtheiligung erfahren, eine weitere Erwägung zu wid men. Und in dieser Absicht schlägt die Deputation in ihrer Ma jorität, indem die Minorität der Meinung ist, daß bei der Mit- lheilung der hohen Staatsregierung wenigstens zur Zeit Be ruhigung gefaßt werden könne, der geehrten Kammer vor, in der ständischen Schrift auf das vorliegende allerhöchste Decret auszusprechen:.. daß die Standeversammlung die Uebcrzeugung hege, es werde die hohe Staatsregierung der nochmaligen Prü- ' fung und Vergleichung der bei Bewerthung des Grund besitzes angewendeten Grundsätze Sich unterziehen, und dafern Dieselbe daraus wahrnehmen sollte, daß ein Theil des Grundbesitzes gegen den andern wesentlich benach- theiligt sei, der Ständeversammlung darüber sodann wettere Mittheilungen zugehen lassen. Referent Abg. Klinger: Hier dürfte zu schließen sein, da der nächstfolgende Theil des Berichts sich über einen andern Ge genstand verbreitet. Präsident v. Haase: Es haben sich gemeldet die Abgg. Scholze, Ochmichen, Jam, Georgi, 0. v. Mayer, Brockhaus, Kzschucke, Kokul, Klien, v. Zezschwitz und Clauß. Abg. Sch olze: Ich kann mich mit dem Dcputationsgut- achten nicht einverstanden erklären. Es scheint mir, als ob das Deputationsgutachten nicht unparteiisch genug für uns Landbe wohner abgehandelt sei und als ob die Frage für den ländlichen Grundbesitz zu hoch lohnend behandelt und der städtische mehr, wie der ländl'che Grundbesitz berücksichtigt worden wäre. Ich werde mir erlauben, einige Stellen aus dem Berichte anzuführen. Es ist S. 901 gesagt: „Es ist bekannt, daß Regierung und Stände, als sie die Grundsätze in Erwägung zogen, auf welchen das neue Grundsteuersystem ruhen sollte, sich dahin vereinigten, die Grundabgaben nach denjenigen Reinerträgen zu bemessen, welche aus den Grundstücken gewonnen werden würden. Allein wenn schon dieser oberste Grundsatz, auf Ländereien angewendet, seine Anerkennung finden muß, so verliert er seinen Werth doch jedenfalls dann, wenn er gleichzeitig und in demselben Maßstabe für die Bewerthung der städtischen Wohngebäude benutzt werden soll." Meine Herren, mir ist bekannt, daß die Erträge d.rLän dereien sowie der Gebäude in allen Staaten zum Maßstabe der Besteuerung ist angewendet worden. Es sind bei den Ländereien durch die Vermessung und Bonitirung erst die Roherträge aus gemittelt worden, und dann sind erst die Bestellungskosten abge zogen, und was übrig bleibt, waren die Reinerträge. Ebenso war es bei den städtischen Gebäuden; erst wurde der Rohertrag berech net, dann ist dtr faktische Zustand ausgemittelt, in welchem sich die Gebäude befinden, und nach diesem sind die Procentabzüge für Bau und Reparatur abgezogen worden und das Uebrigblei- bende ist erst als der Reinertrag angenommen worden. Nun, meine Herren, nach dieser Abschätzung ist das städtische Grund- eigenthum gewiß nicht zu kurz weggekommen. Nehmen Sie ein mal an, bei dem ländlichen Grund und Bcden soll der factische Zustand nicht berücksichtigt werden, denn der Culturzustand eines Grundstücks soll in der Regel so angenommen werden, wie es sich zur Z it der Abschätzung vorfindet. Demungeachtet steht in tz. 5 der Instruction für die Boniteurs: „Wenn ein Grundstück
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