Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
empfehlen zu müssen. Sollen die zu bildenden Mittelgerichte allen demjenigen entsprechen, was von ihnen nach vorliegendem Gesetze verlangt wird, so müssen sie, auf zwei beschrankt, sehr stark nach Zahl der Räthe und in dem Kanzlcipersonale besetzt werden, wenn sie nicht gleich im Beginnen ihrer Wirksamkeit zum Nachtheil der Rechtspflege überlastet werden sollten. Die dadurch bezweckte Ersparniß würde den so eben gedachten Nachtheil gewiß nicht aufwiegen. Die Beaufsichtigung der Rechtspflege bei den Untergerichten, welche vorzüglich durch diese Mittelgerichte mit bezweckt wird , ist um so weniger zu erreichen, je größer und aus gedehnter der ihnen angewiesene Gerichtsbezirk ist. Die Besorg nis als ob durch vier Gerichte eine größere Verschiedenheit in den Entscheidungen derselben entstehen müsse, verschwindet, wenn man erwägt, daß das Oberappellationsgericht, an welches von sammtlichenMittelgerichten zu recurriren ist, eine größere Einheit wieder herstellt, auch ist nicht zu bezweifeln, daß dieseVerschieden- heit durch die zugesicherten Gesetzbücher großen Lhcils seine Er ledigung finden werde. Hierzu kommt aber auch noch, daß, nach dem beide Kammern sich für vier Kreisdircctionen cncs.bieden haben, und, wenn schon Verwaltung und Justiz möglichst ge schieden werden sollen, fortwährende Beziehungen zwischen Ver waltung und Justiz im Wesen der Sache liegen, um so mehr man die Ansicht fassen muß, daß es zweckmäßig nur sein könne, wenn an den Orten, wo Kreisdircctionen ihren Sitz erhalten, auch den Mittelgerichten ihr Sitz angewiesen wird. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Als das Gesetz wegen Errichtung von Kreisdircctionen berathen wurde, wurde beschlos sen, daß nur vier Kreisdircctionen, und zwar an den Orten bestehen sollten, wo die Appcllationsgerichte hinkämcn. Wegen der öftern Mittheilungen dieser Collegien unter sich ist es daher auch nöthig, daß, wenn einmal Appellakionsgerrchte-Fingeführt werden, deren vier sind, diese an die Orte hinkommen, wo die Kreisdircctionen ihren Sitz haben. Dec kür.igl. Commissar v. Schumann bemerkt: Die Stadt Plauen sei mit einer Vorstellung bei der Regierung einge- kcmmcn und habe darauf angctragen, daß das nach Zwickau be stimmte Mittelgericht nach Plauen verlegt werden möge, indes sen könne, so gern die Regierung an sie gelangende Wünsche er fülle, darauf nicht Rücksicht genommen werden, weil Zwickau mehr in der Mitte des Bezirks liege und man schon dorthin den Sitz der Kreisdirection bestimmt habe, beide Behörden aber in einer steten Beziehung zu einander stehen würden, so daß sie nicht füglich von einander getrennt und an verschiedene Orte verlegt werden könnten. Die Frage des Präsidii: Ist die Kammer mit tz. 3. ein verstanden, wie er im Entwürfe stehet? wird einstimmig be jahet. Zu tz. 4. (s. dens. a. a. O.) äußert die Deputation: Wenn die 1. Kammer im dritten Satz dem Ausdruck, „ge eigneten Fällen," subftituirte: „Fälle, wo solches der Verfassung und den Rechten nach zulässig," und im vierten Satz wegen Sus pension und Remotion der Advocaten den Recurs an das Ge- sammtministerium gestattete, übrigens sich mit Z. 4. einverstan den erklärte, so empfiehlt die Deputation, der I. Kammer hier bei durchgängig beizutreten, und aus den in den Verhandlungen der I. Kammer und dem Deputationsbericht entwickelten Grün den die Fassung anzunehmeri. Der königl. Commissar V. Schumann machte zuvörderst darauf aufmerksam, daß in den Deputatkonsberkcht wahrschein lich durch einen Schreibfehler das Wort: „Suspension" gekom men , worauf der Beschluß der 1. Kammer nicht mit gerichtet sei, und fuhr, als der Referent damit sich einverstanden erklärt, wei ter fort: es werde die Regierung gegen die Veränderung des drit ten Satzes nichts einzuwendcn haben, wenn nur nicht Mißver ständnisse daraus entständen. Nach Z. 48. der Verfassungsur kunde solle Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von den Gesetzen im Voraus bestimmten Fällen, die erläuterte Proceßordnung all Illt. I. Z. 9. sowohl, als hinsichtlich der Criminalsachen die Verordnung vom 2. Febr. 1820. Z. 9. ent hielten das Befugniß Commissionen zu ertheilen und die Regie rung glaube, daß diesen beiden hier einschlagenden Hauptgesetzen ferner nachgegangen werden müsse, wenn nur Z.26. des Gesetzes wegen der privilegirten Gerichtsstände, welcher bestimme, daß höhere Justizbehörden Auftrag nur an Mitglieder höherer Ge richte oder an Untcrrichter in Rechtssachen ertheilen könnten, be obachtet würde; in sofern nun die Kammer die von der 1. Kam mer vorgeschlagene Fassung in dem Sinne nehme, daß dadurch an jenen gesetzlichen Bestimmungen, die nur gedachte Modisica- tion ausgenommen, nichts geändert werden solle, könne die Regierung damit einverstanden sein. Referent entgegnet, daß blos von Remotionen die Rede sei, und so auch in der 1. Kammer lediglich verstanden worden sei. Was aber die Worte: „in geeigneten Fallen" beträfe, so seien schon in der 1. Kammer verschiedene Fassungen vorgeschla gen worden; so: in den Rechten begründeten Fallen, in drin genden Fallen, in Fallen, wo sie der Verfassung und dm Rechten nach zulässig, und allerdings habe diese letzte Fassung einstimmige Bejahung erhalten. . Die Deputation sei hier bei getreten, und daß es hier hauptsächlich gegen außerordentliche Gerichte gestellt sei, ergebe sich aus der Discussion. Das Präsidium stellt demnach folgendeFragen: 1)-Jstdie Kammer damit einverstanden, daß bei tz. 3. die Worte, statt geeignet, gesetzt werden: „wo solche der Verfassung und den Rechten nach zulässig sind"? 2) Soll hinzugefügt werden: „jedoch, was die Remotion von Advocaten.und Notarien be trifft, an das Gesammtministerium"? Beide werden einstimmig bejahet, und der §. wird unter diesen Modifikationen angenommen. Zu tz. 5. (s. denselben Nr. 61. S. 455.) findet die Depu tation zu keiner Bemerkung sich veranlaßt, wie auch die I. Kam mer den Gesetzentwurf unverändert hier genehmiget hat. Der tz. erhält sofortige Zustimmung. Zu tz. 6. (s. denselben Rr. 61. d. Bl. S. 456.) bemerkt die Deputation: Der Gesetzentwurf hatte bestimmt, daß bei Hilfsvollstre- ckungcn und Subhastationcn, rücksichtlich der bei dem LandeS- Justizcoslegio Zur Lehn gehenden Immobilien es so gehalten wer den solle, daß HilfsvoÜstreckungen dem Appellationsgericht zu Dresden anzuzeigen, und das Pfandrecht von der daselbst zu be wirkenden Eintragung beginnen solle, die Subhastation dagegen nur auf erfolgte Ermächtigung durch gedachtes Mittelgericht ge schehen könne. Die 1. Kammer fand diese Bestimmung unzurei- i chend, und nahm einstimmig den Vorschlag des Justizministerii an, nach welchem anstatt des dritten, vierten und fünften Satzes ' es nun heißen soll: „Will ein Gericht erster Instanz die Hilfe in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder