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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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solle in einem andern Senate geschehen, wo auch nur 3 bis 4 Rathe säßen. Der Präsident bemerkt, daß er meistens sehr viel dar über habe klagen gehört, daß die sächsischen Proceffe kein Ende nehmen, und durch das vorgefchlagene Mittel würden die Pro teste statt in die Kürze, ins Unendliche ausgedehnt. Abg. v. Mayer entgegnet, daß allerdings noch die Frage sei, ob 3 Instanzen nothwendjg; er sei nicht tz, sehr dafür ein genommen; aber wenn man sich einmal für 3 Instanzen er klärt habe, und wenn der Fall möglich sei, daß ein drittes Ur- theil 2 conforme umwerfe, so fei er auch der Ueberzeugung, daß man vorzüglich dahin streben müsse, das Vertrauen zum Ober appellationsgerichte zu erhalten. Der Präsident fügt hinzu, daß er sich noch erinnere, wie bei dem vorigen Landtage 2 ausgezeichnete Juristen über diese Materie sehr verschiedener Ansicht gewesen seien; und geht sodann zur Fragstellung über, indem er die Fragen an die Kam mer richtet: I) Stimmt die Kammer bei dem ersten Satze dem Deputationsgutachten bei? Wird gegen 2 Stimmen bejaht. 2) Wird den Worten: „über welche in voller Sitzung zu er kennen ist", beigetreten ? bejaht gegen 6 Stimmen. Zu tz. 13. (s. dens. Nr. 64. d. Bl. S. 485.) bemerkt die De putation : Da die Fassung fürZ. 13. eine nothwendige Folge der bei tz. 12. beantragten Veränderung ist, so empfiehlt die Deputation, derselben'beizutreten. Dasselbe gilt auch sür §. 14. Dieser Vorschlag wird sofort angenommen und dem tz. in der Maße beigetreten. Zu tz. 14. (s. dens. a. a. O.) wird der vom Referenten vor geschlagenen Fassung die Zustimmung ertheilt. Bei tz. 15. (s. dens. Nr. 62. d.Bl. S. 465.) führt die De- putation an: Der Gesetzentwurf nimmt hier an, daß kn denFallen, welche vor einem Appellationsgerichte in erster Instanz verhandelt wer den, wenn gegen das Erkenntniß an das Oberappellationsgericht appellirt worden, gegen das dann gesprochene Urthel noch eine Leuterung zulässig sein sollte. — Die Deputation der 1, Kam mer entwickelte die Gründe, aus denen sie es für zweckmäßiger hielt, daß in erster Instanz und also vor dem Appellationsgericht rin suspensives Rechtsmittel statt finden möge, und die Majorität der Deputation hielt es denn für das Beste, „daß das ersteUrthel von der Juristenfacultät, das zweite von dem betreffenden Appel- lationsgericht abgefaßt werde," und die Minderzahl that den Vorschlag, „daß das erste Urthel von dem Appellationsgericht, bei welchem die Sache anhängig, das zweite über die Leuterung aber von einem andern Appellatkonsgerrcht abgefaßt werde." Daß es bei dem Gesetzentwurf, nachdem Z. 12. abgeandert wor den, nicht verbleiben könne, damit war das Justizministerium einverstanden, hielt aber den von der Minorität der Deputation geschehenen Vorschlag für die sachgemäßere, die Kammer trat jedoch mit 19 gegen 13 Stimmen der Majorität ihrer Depu tation bei. Aus den angegebenen Gründen, in Erwägung, daß mit Bestimmtheit nicht.zu übersehen, welchen Einfluß die Umge staltung der Justizverfassung, besonders dann, wenn sie auch die Untergerichte umfaßt, auch auf die Juristenfacultät haben könne, in fernererErwägung, daß die beabsichtigte Urtelssptechung durch die Appellationsgerichte großen Theils verfehlt werden müßte, wenn kn den unmittelbar vor dieselben gehörenden Rechtssachen das erste Urtel von der Jüristenfacultät abgefaßt werden sollte, sieht die Deputation sich bewogen, der Kammer zu empfehlen, die Ansicht der Minorität der 1. Kammer aufzunehmen, dayeovie llaä-stcyrrwL, von dem Regierungscommissar genehmigte Fassung vorgeschlagen wird: In den vor einem Appellationsgericht in erster Instanz anhän gigen Civilsachen findet gegen Erkenntnisse an der Stelle der Appellationen von einem Untergericht an das Bezirksüppel- lationsgericht (Z. 11.) eine Leuterung statt. Das Erkenntniß über diese wird von einem andern Appellationsgericht abgefaßt. In Ansehung der Berufung an das Oberappellationsgericht und deö Verfahrens bei diesem Gerichtshof finden in diesen Rechtssachen dieselben Bestimmungen Anwendung, welche in Betreff der kn erster Instanz bei den Untergerichten anhängi- gen-Nechtssachen gelten. Es wird das Deputationsgutachten angenommen. Zu den tztz. 16. und 17. lautet das Deputationsgutachten: Eine nothwendige Folge der Abänderung §.15., sie möge nun nach dem Beschluß der 1. Kammer oder der Deputation er folgen, ist der Wegfall von Z. 16. und 17., wie es beschlossen worden. Die Kammer beschließt einstimmig den Wegfall dieser §§. Zu §. 18. stellt die Deputation die Bemerkung: Die 1. Kammer hat K. 18. in nachstehender Maße geneh migt: „Bei dem Erkenntnisse über die Leuterung beim Oberap pellationsgericht, so weit sie nach §. 12.13.14. zulässig ist, be wendet es schlechterdings," und die Deputation hält diese Fassung für sachgemäß. Dieser tz. erhält so fo r t i g e Annahme. Bei tz. 19. äußert die Deputation: Die 1. Kammer hat ihre Zustimmung erklärt, die Depu tation beantragt, daß die Kammer sich hiermit einverstanden er kläre. Die Deputation der 1. Kammer hüt die Gründe bezeich net, aus denen es von Nutzen sein dürfte, wenn nicht ohne Unter schied in allen Sachen die Appellation an das Oberappellations- gericht zugelassen würde, und es wurden von ihr Erkenntnisse in Executiv- u. Provocationsproceffen,. ferner die jenigen , welche nach rechtskräftiger Entscheidung der Haupt sache bloß Zinsen, Schaden Und Kosten betreffen, alleIwischen- urtel, Erkenntnisse in Ehestreitigkeiten, in allen Sachen, deren Gegenstand nicht über 500 Lhlr., oder bei jährlichen Leistun gen nicht über 20 Lhlr. betragt, als solche bezeichnet, bei welchen gegen das zweite Uriel die Appel lation nur dann zulässig sein solle, wenn das Erkenntniß der zwei ten Instanz eine Abänderung des ersten Urthels enthalte. — Die 1. Kammer entschied sich nut 26 gegen 7 Stimmen dafür: „daß Fälle bestimmt werden sollten, in welchen der Proceß durch zwei gleichförmige Erkenntnisse, sie mögen gesprochen sein, in welcher Instanz es fei, als entschieden und beendigt anzusehen sei," und es wurden als solche Fälle von der Kammer angenommen: 1) Reine Executivsachen, 2) Provocationsprocesse, 3) Erkennt nisse über bloß Zinsen und Kosten, 4) Zwischenurtel mit Aus- ! nähme derjenigen, in denen aufBeweis und Gegenbeweis erkannt ist, 5) Ehestreitigkeiten, 6) solche Rechtssachen, deren Betrag dm Werth von 200 Lhlr. oder von 8 Lhlr. jährlich nicht übersteigt, und die Fassung fand Genehmigung, verglichen mit dem Proto koll über die Sitzung vom 1. Juli, nach welchem „ Ehestreitig- keiten" mit ausgenommen werden sollten.. — Die Deputation verkennt nicht, daß die Theorie sich sehr dafür ausspreche, daß in allen Rechtssachen die Entscheidung der höchsten Behörde müsse können angerufen werden, und ausgezeichnete neuere Rechtslehrer, haben diese Theorie ausgestellt und vertyeidigt. — Zu verkennen ist aber auch nicht auf der andern Seite, daß möglichste Beschleu nigung der Proceffe sehr zu wünschen, daß dem Verschleif der- Proceffe durch zwecklose und bisweilen wohl gefährdevolle Be
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