Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
überträgt, so ist dieß, — wer möchte es verkennen, — eine durchgreifende Maßregel; ob aber eine gerechte, das möchte lange zu bezweifeln sein, als jede, auch die in Bezug auf Ort oder Gegenstand beschrankte Gerichtsbarkeit ein wohl erworbenes Eigenthumsrecht ist. Za, wäre die Gerichtsbarkeit in so gerin gem Umfange für nichts weiter, als ein Ehrenrecht zu achten, so hat doch auch ein solches Recht, das ohnehin, wie 6!üok in sei nen Erläuterungen zu den Pandecjen Thl. lll. psg. 84. lehrt und die Erfahrung bestätigt, eine Schätzung zulaßt, Anspruch auf den Schutz der Staatsregierung, Soll daher die Deputation, ihrem oben ausgesprochenen Grundsätze treu bleiben, so muß sie diesen ersten Paragraphen ihre Zustimmung versagen. Aber eine Vermittelung der Vereinigung unter den Eigenthümern einex ge teilten Gerichtsbarkeit schien nicht nur zulässig, sondern auch deshalb ersprießlich, weil, wenn sie erfolglos bleiben sollte, nach der Ansicht der Deputation zu tz. 2, eine Ausgleichung von amts- wegen einzutreten hat. Pas Geschäft der Vermittelung würde zunächst dem Bezirksappestationsgerrcht, als der im Justizfache vorgesetzten Behörde, obgelcgen haben; da diese ircheß hierdurch leicht mit Arbeiten überladen werden könnte und die Vereinfachung des Geschäftes selbst wsinschenswexth scheint, so hält es die De putation für notwendig, zu bestimmen, daß sich das Bezirks- appellationsgericht dabei der Kommission zu bedienen haben werde. Der Ntachsatz von den Morten: „welches die Gerichtsbarkeit-" an ist, nach der Ansicht'der Deputation, nicht nur an und für sich entbehrlich, sondern auch dem Inhalte des Paragraphen, wie er sich nun gehalten wird, fremd; er wird daher Wegfällen kön nen. - Aus dem letztem Grunde wird auch der §. die steberschrift: „Vermittelung unter den Eigenthümern gemischter Jurisdictio nen " erhalten müssen. Der Paragraph selbst lautet aber: „ Damit jeder geschlossene Bezirk einer Stadt- oder Landge meinde, über Pen bisher die Jurisdiction getheilt war, künftig nur einem der in demselben zusammentreffenden landesherrli chen oder Patrimonialgerichte untergeben werde, hat das Be zirksappellationsgericht durch Commiffarien eine Vereinigung unter den Eigenthümern Per getheilten Gerichtsbarkeit zu Vers Mitteln." Zu ß. 2. Ist eine Vermittelung vorausgegangen, so trifft der Vorwurf eines Eingriffs in wohlerworbenes Eigenthum eine Ausgleichung dieser Verhältnisse, wenn sie , weil die Vermitte lung fehlschlug, auch ohne Einwilligung der Betheiligten von Amtswegen eintritt, bereits'in geringererMaße; Mein völlig muß dieser Porwurf verschwinden und jenes Verfahren auf den Grund des 31. §, der Verfassungsurkunde gerechtfertigt erschei nen, wenn dem, der durch diese Ausgleichung an seinem Gerichts? eigenthum einen Erweislichen Verlust erlitt, eine billige Entschä digung gewahrt wjrd, Demnach glaubt die vtzn der Zweckmäßig keit der Aufhebung von gemischten Jurisdictionen überzeugte De putation in diesem §. den allgemunen Grundsatz widerlegen zu müssen, daß hei vergeblich versuchter Vermittelung ein geschlosse? ner Bezirk auch ohne Einwilligung der Betheiligten herzustellen, daß aber dem dadurch beeinträchtigten lAerichtseigenthümer eine billige Entschädigung zu gewahren sei, Zur Ausführung dieses Grundsatzes schien es erforderlich, dieses Geschäft, weil eß hier auf eine richterliche Entscheidung ankommt, dem Bezirks- Appellationsgerichte selbst zuzuweism und angemessen die Ent schädigung dem aufzubürden, der durch hie Vergrößerung seiner Gerrchrsbarkeit einen Vprtheil erreicht. Auch möchte es rathsam sein, hei Ausmittelung diefer Entschädigung zuvörderst den Weg des Vergleichs und erst, wenn dieser erfolglos bliebe, den eines richterlichen Ausspruchs, von dem ein einmaliger Recurs an das Justizministerium in Gemäßheit des Gesetzes über Organisation der hohem Justizbehörden nachzulassen wäre, einzuschlagen und endlich unter den verschiedenen Ausgleichungsmittcln dem des Austausches, wo ex irgend erfolgen kann, den Vorzug zuzuge stehen ; da Austausch das Mittel ist, das die Freiheit der Bethei ligten am wenigsten beeinträchtigt und doch denselben Zweck, die Herstellung eines geschlossenen Bezirks vollständig erreichen laßt. Diese Ansicht würde den ß. des Entwurfes vervollständigen, aber einer wesentlichen Abänderung desselben bedarf es nicht, denn mit den darin entwickelten Grundsätzen in Betreff der Abwicke lung der getheilten Jurisdiclionsverhaltniste ist die Deputation emv.-rstanden, Einen Fall nur, den der Vermengung der Ju risdiction in der Maße, daß mehrere Gerichtsbehörden ohneAb- theilung der Gerichtsbezirke oder der Gerichtsbefohlenen oder der Art der Rechtssachen neben einander die Rechtspflege ausüben, so daß dasjenige Gericht die Sache annimmt, bei welchem sie zu erst angebracht wird, hat die Staatsregierung, oh sie ihn schon Seite 146, mit aufzählt, hier anscheinend übersehen, Es schien zur Ergänzung nothwendig,-auch auf ihn Rücksicht zu nehmen,, und da sich die Dbergerichtsbarkeit wohl immer in einer Hand ungetheilt befindet und diese Art der Gerichtsbarkeit Jemanden, her sie bisher gar nicht besessen hat, in einem einzelnen Orte zu- zutheilen nicht angemessen und für ihn nur lästig sein würde, so dürfte sich ein geeigneter Ausweg darin aufsinden lassen, daß bei concurrepter Gerichtsbarkeit dem dermaligen Inhaber der Ober gerichte die gesammte Jurisdiction zuzusprechen wäre. Die Ueberschrift des Z. würde hiernach lauten : „Aufhebung dieser Ju- xssdictionen und dabei zu beobachtende Grundsätze" der §, aber: „Kommt diese freiwillige Vereinigung binnen einer den Patri- monialgerlchtsinhabern zu setzenden Frist nicht zu Stande, so hat das betreffende Bezirksappellationsgericht einen geschlosse nen Bezirk auch ohne ihre Einwilligung herzustellen. Dreß wird, soweit Lhunlich, dadurch bezweckt, daß verschiedene Ort schaften, über welche die Gerichtsbarkeit unter mehrere Eigen- thümer getheilt war, gegen einander ausgetauscht werden. My dieses aber nicht möglich ist, gilt bex Grundsatz, haß die kleinern Antheile dem großem zuwachsen, es mag eine Lhei- lung nach dem Raume oder nach den Sachen bestehen, Hat in einem Gemeindebezirke ein Gericht die streitige, ein anderes hie freiwillige Gerichtsbarkeit, so geht die letztere stets auf das Gericht mit über, dem die Gerichtsbarkeit in streitigen Sachen zufteht. Bei concurrentcr Gerichtsbarkeit geht dieselbe auf dasjenige Gericht ühxr, welches die Obergxrichtsharkeit in dem betreffenden Orte hat, Im Zweifxlsfalle hat die landesherr liche Jurisdiction den Vorzug vor den Patrimoniglgerichten. Erleidet dadurch ein Gerichtseigenthümer einen erweislichen Verlust, so soll ihm dafür eine billige Entschädigung, welche von demjenigen, an welchen die Gerichtsbarkeit ühergeht, zu fragen ist, durch Vergleich ausgemilttls oder von dem Appel- . jattonsgericht? zuerkannt werden, Gegen die Entscheidung Yes Bezirksappellationsgerichts ist ein einmaliger Recurs an das Justizministerium gestattet. Auf die Erb- Lehn- und Gutsherrstchen Gerechtsame der Gerichtsherren ist übrigens dies? Vereinigung der Jurisdiktion ohne allen Einfluß," Hiermit verbindet Refer enf die im Separatvofo suk L. (s. dass, in Nr, 253, d.Bl. S-2344.) enthaltenen Bemerkungen. (Fortsetzung folgt.) Hprrck Mch Papiex von P. G. Mcubner tzr DreZZen- Veramwortliche Redaktion: V, Gxetschel.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder