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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Staatsminister v. Könneritz: Das Letztere möchte in der Sache Nichts andern. Es können Ausländer Ansprüche in Sachsen haben, und sind dann ebenso nach den Rechten zu be friedigen , als wie die der Einheimischen. Die Frage ist nur, ob jene die -Verwendung der sächsischen Stände für sich in An spruch nehmen können, und das ist nach der Verfassungsurkunde nicht begründet. Daß jenes Verhältnisses in dem Staats- vertrage speciell gedacht ist, gibt ebenfalls keinen Grund ab. — Zn der HauptcoNvention mit dem Königreiche Preußen sind viele Rechtsverhältnisse jenseitiger Unterthanen geordnet und bestimmt. Deshalb sind sie nicht sächsische Unterthanen, und daß dies in einem Staatsvertrage geschehen, gibt ihnen nur das Recht, die Verwendung ihrer Regierung in Anspruch zu nehmen, wenn ja ihre Rechte verletzt werden sollten. Abg. v. Watzdorf: Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich die Auslegung, welche der Herr Justizminister unserer Ver- faffungsurkunde in Bezug auf Petitionen von Ausländern gege ben hat, nicht für richtig anzuerkennen vermag. Wenn in dem dritten Abschnitte von den allgemeinen Rechten und Pflichten der,Unterthanen die Rede ist, so muß ich zunächst darauf aufmerksam machen, daß das Wort „Unterthanen" mit dem Worte „sächsische Staatsbürger" keineswegs gleichbedeutend ist. Dem Herrn Justizminister wird nicht unbekannt sein, daß nach der Rechtstheorie es zweierlei Unterthanen gibt. Es gibt sub- äilos ptzeptzluos und suk<lii<>8 tempol-orios. Zu den letztem werden Ausländer gerechnet, welche im sächsischen Staate leben, und, so lange dies der Fall ist, den Gesetzen desselben unterwor fen sind. Dies ist das eine Bedenken. Ein zweites Bedenken ist folgendes: Die Worte, welche der Herr Justizminister aus der Verfassungsurkunde angeführt hat, sind blos aus der Ucber- schrift eines Abschnittes der Verfassungsurkunde, und nicht dem Texte derselben entnommen. In dieser Beziehung muß ich- hervorheben, daß , soviel mir bekannt ist, nicht die Ueberschrifcen, sondern blos die Texte der Paragraphen mit der constituirenden Ständeversammlung vom Jahre 1831 berathen worden sind/ Ich glaube also, sobald es sich von verfassungsmäßigen Bestim- , mungen handelt, so kann man sie blos durch die Texte der Pa ragraphen, nicht aus den Ueberschriften derselben erläutern. Endlich habe ich noch darauf hinzuweisen, daß mir diese Aus legung auch nicht rationell erscheint. In den Grundsätzen eines allgemeinen constitutionellen Staatsrechtes ist sie wenig stens nicht begründet, und es sind mir mehre Fälle bekannt, ich könnte sie auch namentlich ansühren, wo in constitutionellen Staaten auch von Ausländern Petitionen, welche an die Stände versammlung gerichtet worden sind, angenommen wurden. Dies, meine Herren, sind die Gründe, aus welchen ich der Auslegung, welche der Herr Justizminister' soeben der Verfassungsurkunde gegeben hat, durchaus nicht beistimmen kann. Staatsminister v. Könneritz: Dagegen habe ich zu be merken, daß, was das Erste anlangt, der Begriff von zeitwei ligen Unterthanen im Gegensätze von beständigen hier schon um deshalb nicht einschlägt, weil die Petenten auch nicht einmal zeitweilige Unterthanen sind. Ebenso muß ich dem widerspre chen, daß aus der Ueberschrkft Nichts zu entnehmen sei. Wenn das ganze Eapitel diese Ueberschrift hat, so bezieht sie sich eben auf das ganze Eapitel und auf alle seine" einzelnen Theile, und hgt übrigens auch die Ueberschrift des Capitels bei Berathung der Verfassungsurkunde dtn Ständen mit vorgelegen. Wenn der geehrte Abgeordnete ferner sagte, es wäre keine Bestimmung in der Verfassungsurkunde in eigentlichen Worten darüber vor handen, so ist es von den Worten: „ständisches Recht, Be schwerden anzunehmen", ganz klar; denn es heißt: „Stände können Beschwerden von Unterthanen annehmen." Wenn der Abgeordnete sagt, es liege nicht in dem constitutionellen Systeme, und er könnte Fälle anführen, wo Beschwerden von Ausländern angenommen worden, so lasse ich dahingestellt, was im Auslande besteht. Wir haben uns an die sächsische Verfassungsurkunde zu halten, und gehen Sie auf das Wesen der Repräsentation zurück, daß die Stände aus dem Volke gewählt werden, mithin nur dieses vertreten können, so werden Sie es ganz erklärlich finden, daß die Stände nicht die Vertreter ausländischer Unter thanen sein können. Abg. v. Watzdorf: Es liegt aber doch ganz gewiß im Interesse des Volkes, daß die Rechte von Ausländern auch bei uns ihre Anerkennung finden, und es haben mithin auch die Stände ein begründetes Interesse, diese Rechte zu bevorworten, wenn sie glauben, daß sie auf irgend eine Weise verletzt sind. Wenn der Herr Justizminister bemerkte, daß auch von zeitweili gen Unterthanen nicht die Rede sein könne, daß die Petenten nicht zu dieser Kategorie gehörten, so scheint dies wenigstens aus der Petition nicht erwiesen werden zu können. Ich glaube vielmehr annehmen zu dürfen, daß Pfarrer Liebusch vor der Kheilung des Landes dem sächsischen Staatsverbande angehörte, und nicht blos als zeitweiligerUnterthan, sondern als beständiger Unterthan, wenigstens in Bezug auf die Zeit, wo seine Ephorie noch zu Sachsen gehörte, angesehen werden könne. Abgi v. v. Mayer: Ich lasse auf sich beruhen, ob die Petition der Deputation übergeben und zur Berathung gelangen konnte auf dem Wege, auf welchem es geschehen ist. Es ist mir allerdings nicht unbekannt, daß schon bei mehren Gelegenheiten diese Frage aufgetaucht und erörtert worden ist, und es wäre wieder eine schöne Gelegenheit, zu einem Principkenstreit zu ge langen. Ich fürchte aber nicht, daß es dazu kommen werde. Es scheint mir nämlich ziemlich einerlei, ob man der Ansicht des Herrn Staatsministers oder der von der Deputation aufgestellten Folge geben will. Mag matt auch annehmen, daß Ausländer nicht unmittelbar selbst an die Kammer kommen und sich beschwe ren können- so wird doch keineswegs geleugnet werden können, daß jedes Mitglied der Kammer befugt ist, Rechtsverweigerun gen, Unterdrückungen oder, wovon allerdings hier nicht die Rede ist, Mißhandlungen, welche von Seiten der Verwaltung oder Rechtspflege geschehen wären, in der Kammer vorzubringen und^ auf Abstellung derselben anzutragen. Denn es heißt auch in der Verfassungsurkunde, und zwar in §. 109: „Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen
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