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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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so sind die einzelnen Steuergemeinden verpflichtet, das Fehlende aus der Gemeindecasse zuzuschießen, oder dafern sie dies nicht wollen, oder nicht können, berechtigt, mit Genehmigung des Finanzmknisterii einen geeigneten Zuschlag zu den Steuerein heiten zu erheben (vergleiche jedoch §. 32). Ueber diesen Zu schlag ist den Gemeindevertretern Rechnung abzulegen." Zu dieser letztem.§. würde nun das Lodt'sche Amendent kommen, wonach statt der erwähnten ,,3 Procent" gesagt werden soll: „2 bis 3 Procent," -und wonach ferner nach dem ersten Satze der §. die Worte eingeschaltet würden: „Darüber,.ob 2 oder 3 Procent in Abzug gebracht werden sollen, hat das Finanzministerium unter Berücksichtigung des Bedarfs Bestimmung zu treffen." Abg. v.T hie lau: Die Deputation setzt voraus, daß das Abendroth'sche Amendement angenommen wird, und deshalb halt sie ihr Amendement §. 36 für genügend. Wenn aber das Abendroth'sche Amendement nicht angenommen wird, so ist für diesen Fall der durch dasselbe beabsichtigte Schutz nicht vorhan den. Ich werde gegen das Abendroth'sche Amendement stimmen, insofern ich nicht glaube, daß es gut gtthan ist, ein solches Quo- talverhältttiß hervdrzürufen. . Jch glaube, daß es nöthig ist, eine Bestimmung zu §. 36 aufzunehmen, wonach nicht allein den Ge- meindevertretem Rechnung abzulegen ist, sondern auch den Grundstücksbesitzern, die nicht zur Gemeinde gehören, und ich glaube, daß die Rittergutsbesitzer völlige Sicherheit haben, falls noch Zuschläge gemacht werden dürfen, wenn sie selbst die Rech nung darüber einsehen können. Darauf reducirt sich das Amen dement, was ich gestellt habe, und der Antrag, den ich dem Di- rectorio gab. Ich bin der Meinung, daß das Abendroth'sche Amendement keinen Nutzen gewahrt, daß ein Streit über die Quoten zu denselben Unannehmlichkeiten führen wird, als die Be stimmung, welche die Deputation in §. 36 getroffen hat. Der selbe Grund, wie ich schon angeführt habe, der für den Ritter gutsbesitzer spricht, spricht für jeden Bauergutsbesitzer, für jeden größeren Complex. Ich würde der geehrten Kammer Vor schlägen, die §. so zu fassen, wie ich dem hohen Directorio den An trag übergeben habe. Es ändert sich weiter gar Nichts, als daß die Rechnungsablegung auch den Besitzern der Güter gewahrt werden soll, welche nicht zum Gemeindeverbande gehören, und ich glaube, die Kammer wird es billig finden, daß sie die Rechnung sehen. ReferentAbg. Klinger: Darauf, daß keine Rechnungs ablegung erfolgen würde, habe ich zu erwiedern, daß noch ein Amendement vorliegt, nämlich das der Regierung, und wenn dies nicht angenommen und auch der Antrag der Deputation ab gelehnt werden sollte, wird man natürlich auf den Gesetzentwurf zurückkommen müssen. Davon konnte die Deputation nicht ausgehen, daß andere Amendements zum Vorschein kommen würden, sie kann nicht auf Anträge vorbereitet sein, die sie vor her nicht weiß, und kann nicht eventuell mehre Amendements in Bereitschaft halten auf die Möglichkeit hin, daß einzelne Mit glieder bald dies, bald jenes wünschen. Sie hat und wird nur das beantragen, was ihr zweckmäßig dünkt. Abg. v. Thielau: Ich mache der Deputation keinen Vor wurf, wenn sie den Fall nicht vorhergesehen hat, welcher eintritt, wenn das Abendroth'sche Amendement abgeworfen wird; aber die Rittergutsbesitzer beschweren sich eben darüber, daß sie keine Si cherheit gegen Ueberlastung haben, wenn die Zuschläge nach Will kür der Gemeinde erhoben werden. In § 32 liegt die Sicher heit nicht, und deshalb hat auch der Abg. Abendroth das Amen dement gestellt; fällt dieses weg, so scheint es mir klar zu sein, dasseine Bestimmung fehlt, die zur Sicherheit der Rittergutsbe sitzer dient. Die Deputation hat dafür keinen Vorschlag gemacht. > Referent Abg. Klinger: Allerdings würde, wenn der Abendroth'sche Zusatz zu §. 32 abgelehnt würde, eine besondere Bestimmung zu Gunsten der Rittergutsbesitzer fehlen, die Kam mer würde durch dessen Verwerfung dann ausgesprochen haben, daß sie den Rittergutsbesitzern eine Begünstigung nicht wolle zu ZHeil werden lassen. Wird sodann §. 36 im Entwürfe oder in der von der Deputation vorgeschlagenen Weise angenommen, so werden die Rittergutsbesitzer den Zuschlägen zu den Steuerein heiten, unterworfen sein. Abg. v. Thielau: Dagegen würde ich mich verwahren, daß, wenn die Kammer das Abendroth'sche Amendement abge worfen hat , dies dann die Meinung der Kammer sei; im Gegen- theil ist die Ansicht der Kammer, daß Prägravationen vermieden werden sollen, dies haben Alle ausgesprochen. Präsident V. Haase: Wenn ich nicht irre, hat die Deputation zu dem Abendroth'schen Amendement noch einen Zu satz gemacht; denn so wie mir dasselbe heute von der Deputation eingehändigt worden ist, enthalt es allerdings eine Bestimmung, die früher nicht in demselben lag. Diese neu hinzugekommene Bestimmung lautet so: „Können sich dieselben über die Höhe des Beitrags nicht vereinbaren, so haben die Verwaltungsbehörden in dem geordneten Instanzenzuge darüber zu entscheiden." Abg. Sachße: Ich bitte den Referenten, das RegieruNgs- amendemcnt vorzulesen, um es mit den übrigen Amendements vergleichen zu können. ReferentAbg. Kling er: ÄachdemVorschlagederStaats regierung würde §.36 so lauten: „Den Steuergemeinden wird nachgelassen, zu Bestreitung des Receptur- und Verwaltungs aufwandes I vom Hundert in denjenigen kleinen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, ingleichen in den Landgemeinden, und Procent in denjenigen Städten, denen die Führung der Kataster selbst obliegt, von den zur Staatscasse eingelieferten Grundsteuern in Abzug zu bringen." Staatsminister v. Zeschau: Das Ministerium hat sich mit dem Amendement des Abg. v. Thielau vereinigt und beharrt na mentlich nicht darauf, daß der gestern gemachte Vorschlag abge sondert zur Abstimmung komme, indem das Ministerium der Meinung ist, auch das Amendement vom Herrn Abg. Todt mit aufzunehmen. Der letzte Zusatz entspricht der Ansicht des Mi nistern ebenfalls. Präsident v. Haase: Solchemnach hat die Regierung ih ren Vorschlag zu §. 36 zurückgenommen.
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