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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dem Gebiete des Geistes nicht gleicher Anerkennung, gleicher Be lohnung theilhastkg werden! Daß man hiernach den Schriftsteller und Künstler selbst in den Stand setze, von den Erzeugnissen seines Geistes ausschließlichen Nutzen zu ziehen, ihm an diesen Erzeug nissen, so lange er lebt, Rechte zugestehen müsse, darüber ist man allgemein einverstanden..Ueber die Fortdauer dieserVortheile nach seinem Tode aber weichen Meinungen und Gesetzgebungen von einander ab. Man sagt, die Gesetzgebung könne sich in dieser Be ziehung ganz frei bewegen, da das Erbrecht nicht aus dem Natur recht fließe, sondern eine Schöpfung des Gesetzes sei, wie schon die verschiedenen positiven Bestimmungen der verschiedenen Länder zu Tage legten, bei Aufstellung der erbrechtlichen Grundsätze aber lediglich die Rücksichten auf die allgemeine Wohlfahrt zum leitenden Maßstabe dienen könnten. Nun liege es aber doch gewiß im Interesse der Gesammtheit, im Interesse einer Narion, daß ihr die Werke ihrer großen Geister nicht vertheuert oder gar vorenthalten würden, ohne daß derjenige, der sie geschaffen, selbst einen Vottheil ziehe. Das Erstere sei möglich, wenn man ein unauslöschliches Monopol damit verbinde. Eben darum müsse das Recht, von geistigen Erzeugnissen Gewinn zu haben, an eine Zeitfrist gebunden, diese aber aus Gründen der Billig keit so lange ausgedehnt werden, daß wenigstens die nä ch sten Angehörigen des Urhebers von Geisteserzeugnissen (Frau und Kinder) die Früchte davon noch mit genießen könnten. Man kann dahingestellt sein lassen, ob die vorstehende Beweisführung eine ganz richtige ist. So viel ist wenigstens gewiß, daß sie, wenn auch von Manchen nicht ohne Gründe be kämpft, doch ebenso geistreich vertheidigt worden ist; daß ferner fast in allen Staaten, wo diese Frage überhaupt Vorkommen kann, ein Rechtsschutz an Werken der Literatur und Kunst nach dem Tode ihrer Urheber nur noch auf eine bestimmte Zeit zugestanden worden ist; *) und daß endlich selbst diejenigen, welche das Reckt der Urheber an ihren geistigen Erzeugnissen als ein wirkliches Eigenthum bezeichnen, entweder ohne Weiteres ein Erlöschen desselben nach Ablauf einer bestimmten Frist, vom Tode des Verfassers ab gerechnet, zugestehen,**) oder, wie es in der Petition Nr. 2 geschehen ist, sonst Vorschläge thun, wie bei dem Monopolisiren des geistigen Eigenthums doch zu gleich einer nachtheiligen Einwirkung aufdie Interessen der Wis senschaft, auf den geistigen Genuß des Publikums vorgebeugt werde. Somit tragt die Deputation in keiner Hinsicht ein Beden ken, für die in dieser tz. ausgesprochene Aufhebung des soge nannten ewigen Verlagsrechtes und Substituirung einer nur 30jährigen Schutzfrist nach dem Tode der Urheber sich zu erk a- ren und somit das Princip der Z. anzunehmen, sowie sie denn auch gegen deren Fassung keine Ausstellung zu machen hat, da diese einfach und doch dabei auch klar und bestimmr genug ist, um ihren Zweck zu erfüllen, daher aber vor den ähnlichen Be stimmungen aller übrigen neueren Gesetze über das literarische Eigenthum den Vorzug verdient. Namentlich muß in dieser Beziehung auf die Art und Weise, wie die 30jäh.ige Schutz *) Der Beschluß des deutschen Bundes setzt den Miuimalbetrag des Schutzes auf 10 Jahre fest, in Preußen, Bayern, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Gotha besteht nach den neueren Gesetzen eine 30jährige Schutzfrist, vom Tode des Urhebers an, in England eine 28jährige (sonst nur 14jährige), in Nordamerika gleichfalls eine 28jährige, in Rußland eine 2öjährige, in Frankreich und den Niederlanden eine 20jäh- rige. Nur in Hannover nimmt man noch ein ewiges Verlagsrecht an, obwohl solches durch kein Gesetz geschützt ist, sondern nur auf dem Ge richtsbrauche beruht. **) Preßzeitung vom Jahre 1842, Nr. 11. frist berechnet werden soll, sowie auf die Bestimmung des Nach weises der Urheber geistiger Erzeugnisse aufmerksam gemacht werden. Denn sowie das absichllich gebrauchte Wort „nach weifen" an die Hand gibt, daß hierbei nicht an einen strengen juristischen Beweis gedacht werden soll, sondern jede Art der Bescheinigung zulässig ist, so ist selbiges zugleich so allgemein, daß ein solcher Beweis, z. B. die Todeserklärung Verschollener nach dem Mandate vom 13. November 1779, nicht ausge schlossen wird, wie aus den Motiven mit Unrecht gefolgert wor den ist. *) Nur in Berücksichtigung dessen, was oben zu H. 2 bemerkt worden ist, schlägt die Deputation eine kleine Einschaltung und zwar in Zeile 4 von unten hinter den Worten „zu genießen" folgenden Inhalts vor r „so wie dann, wenn der Urheber eines literarischen Er zeugnisses oder Werkes der Kunst über sein Recht daran auf den Todesfall nicht verfügt, noch einzelne nach dem Gesetze zur Erbfolge berechtigte Personen hinterlassen;" wobei nur noch bemerkt wird, daß die Herren Regierungscom- rnissarien eine Bestimnung dieser Art für nicht nothwendig, son dern die allgemeinen Bestimmungen über das Erbrecht für aus reichend erklärt haben. Schließlich hat die Deputation noch zu erwähnen, daß die vorletzte Abtheilung dieser Paragraghe, nach welcher die 30jäh« rige Schutzfrist von der Regierung noch durch Privilegien soll verlängert werden können, in der unter Nr. 1 aufgeführren Peti tion der Buchhändler Anstoß gefunden hat. Man hat derartige Privilegien, als die Gleichheit des Rechtsschutzes gegen den Nachdruck störend und gefährdend, bei dem Forschreiien der Wissenschaft für wissenschaftliche Werke als nutzlos und für schöngeistige, die ohnehin während der 30jährigen Frist schon des Gewinnes genüg gezogen hatten, als unnöthig, ferner als den leipziger Commissionsbuchhandel benachtheiligend und zu gleich als eine Veranlassung bezeichnet, den alten Zustand der Dinge wieder herbeizusühren. Die Deputation konnte das Gewicht dieser Gründe nicht verkennen und war daher umso mehr geneigt, dieser Erinnerung Berücksichtigung zu schenken, als ihre Begünstigungen Einzelner gegenüber dem allgemeinen Gesetze keine Bevorwortung zu verdienen scheinen. Die Herren Regierungscommissarien haben jedoch erklärt, daß das in diesem Satze von der Regierung in Anspruch genom mene Recht zu den allgemeinen Regierungsrechten gehöre und auch ohne besonderen Vorbehalt in diesem Gesetze ausgeübt werden könne; daß allerdings Fälle denkbar wären, wo die Wichtigkeit und B rdienstlichkeit eines Werkes ein derartiges Privilegium rechtfertigen würde; und daß nicht die Buchhändler allein, sondern auch diesen gegenüber die Schriftsteller und deren Familien, zugleich aber auch solche Gewerbsgenoffen der Ersteren, einzelne Verleger, welche ein Nationalwerk mit großen Opfern ausgestattet hätten, ins Auge zu fassen wären; daß aber dessen ungeachtet von dem gedachten Rechte nur ein ganz sparsamer, auf wiiklich dringende Fälle zu beschränkender Gebrauch ge macht werden solle.. Har nun auch die Deputation diese Gründe zum Theik nickt für ausreichend ansehen können, eine Verfügung zu künfti- genAusnahmegesetzen zu rechtfertigen, so konnte doch der erste von idnen nicht ohne Einfluß auf ihren Entschluß bleiben, indem, wenn die Regierung auch nach dem Wegfall des angezogenen Satzes die 30jährige Schutzfrist ausnahmsweise zu verlängern sich für berechtigt hält, was man hier weiter keiner Erörterung unterwerfen will, es immer noch ersprießlicher sein möchte, dies sogleich gesetzlich auszusprechen. *) Hdpfner a. a. O. Seite 67. .
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