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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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benommen werden solle, die von den Richtern der ersten Instanz Inder mündlichen Hauptverhandlung vernommenen und zur Ent scheidung benützten tatsächlichen Umstände einer Fixation durch Niederschrift unterworfen werden müßten, damit eben die zweite Instanz, in Gemäßheit ihrer vollständigen Aufgabe, die erste Ent scheidung nicht blos in Bezug auf die Richtigkeit der Anwendung des Strafgesetzes aufdie vorliegenden Thatsachen, sondern auch in Hinsicht auf die Frage zu prüfen vermöge, ob die für erwiesen angenommenen Thatsachen als erwiesen wirklich anzusehen seien? Zu diesem Zwecke aber, fahrt man weiter fort 2), müßten alle Aussagen des Angeschuldigten und der Zeugen in der Audienz, insoweit sie nur im Geringsten einen Einfluß auf die Entscheidung haben könnten, niedergeschrieben werden und man würde dann eine schriftliche Beweisaufnahme von dem erkennenden Ge richte haben. Allein dieser Einwand möchte keinesweges begrün det sein; es erheben sich dagegen hauptsächlich zwei Rücksichten. Verlangt man nämlich, daß die zweite Instanz die von der ersten für erwiesen angenommenen Thatsachen in Betreff ihrer wirk lichen Beweiskraft einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen habe, so muß vorausgesetzt werden, daß gesetzliche Vorschriften bestehen, welche die Bedingungen angeben, unter welchen allein eine Thatsache für dargethan gehalten werden muß oder darf; kurz so wird eine Beweistheorie verlangt. Ohne eine solche ist ab solut gar nicht zu bestimmen, was wirklich bewiesen ist oder nicht; ohne eine solche spricht der Richter erster ebenso wie zweiter In stanz über die Beweiskraft der seinem Urtheile unterbreiteten Thatsachen nur ein subjektives Dafürhalten aus, und sind die Ansichten dieser zwei Richter von einander abweichend, so streitet, ohne daß für eine oder die andere ein gesctzlicherHaltpunkt besteht, nur subjektive mit subjektiver Meinung, wie dies von der unter zeichneten Deputation bereits in ihrem speciellen Theile des Be richtes zum achten Kapitel S-134 auseinandergesetzt ist. Eine zweite Instanz verliert deshalb bei einer solchen Sachlage ihre wirkliche Bedeutung ; bei Beurtheilung der faktischen Um stände eines Untersuchungsfalles von ihrer Seite ist Alles ebenso willkürlich und relativ, als wie dies bei der ersten ist. Da nun in Sachsen eine Beweistheorie zur Zeit nicht vorhanden ist, da vielmehr seit dem Gesetze vom 30. März 1838 unter X. für die Entscheidung des Richters keine weitere Vorschrift, als die acten- mäßige Ueberzeugung desselben von der Existenz einer sträflichen That und von der Täterschaft des Angeschuldigten besteht, und diese Bestimmung auch in den vorliegenden Entwurf (§. 161) übergegangen ist, so zeigt sich daraus, daß eine wiederholte Prü fung der von der ersten Entscheidung für bewiesen erachteten Lhatumstände in der zweiten Instanz weder folgerichtig zu ver langen, noch erforderlich ist, und daß ein weiteres Rechtsmittel eigentlich nur wider den juridischen Theil der Entscheidung zuzugestehen, gegen den thatsächlichen aber dem Angeschuldigten zu versagen sein müßte. Hierauf kommt auch die Vorschrift des Entwurfs der Strafproceßordnung für das Großherzogthum Baden Z. 470 hinaus. Wollte man aber sich zur Annahme dieser aus dem Mangel einer Beweistheorie fließenden Consequenz in Sachsen nicht ver stehen und daher das Bestehen der Einrichtung erfordern, vermöge deren eine nochmalige Prüfung der Thatfrage mittelst einer zweiten Instanz vorgenommen werden kann, so kann — und dies ist verändere Grund widervorerwähnten Einwand,—ein doppel ter Weg eingeschlagen werden, der zur Verwirklichung dieserEin- 2) Bergt. MittheilüngeneLmdas.S.104. 3) Wollte man dlesenfatls consequent verfahren, so müßte man in Fallen, wo die Meinungen der Wei Instanzen von einander abweichen, eine dritte Instanz schaffen, welche Wischen den zwei abweichenden Meinungen zu entscheiden hätte. !l. 15. richtung führt. Entweder kann, was S. 68 des Berichtes ange- deutet ist, die erste Instanz durch eine und die zweite Instanz durch die andere Abtheilung des Gerichtshofes gebildet werden, in Folge dessen eine zu treffende Bestimmung, daß die beiden Ab- theilungen bei der Audienz gegenwärtig sein müßten, die Mit glieder der ersten wie der zweiten Instanz befähigen würde, die ganzen Verhandlungen unmittelbar vor sich vorübergehen zu sehen und zu hören, und so auf den Grund des unmittelbar Ver nommenen unter gleichzeitiger Benützung der Ergebnisse der Voruntersuchung die Entscheidung zu geben und zu motlviren. Oder wenn man dieser Einrichtung aus der etwaigen Besorgniß entgegen sein würde, daß das Gehörte in der zwischen dem Ur theile der ersten und dem der zweiten Instanz innenliegenden Zeit aus dem Gedächtnisse verschwinden möchte, könnte der Bl. 69 und 70 von der Deputation angedeutete Weg betreten, daher nur die Niederschrift der in der Voruntersuchung noch nicht oder anders dargestellten Thatumstände angeordnet und so in Ver bindung mit dem Inhalte der Voruntersuchung eine Unterlage für Aufstellung von Entscheidungsgründen sowohl als für Prü fung der faktischen Umstände des Untersuchungsfalls in der zwei ten Instanz geschaffen werden. Sagt man *), daß man dadurch ein vollständiges schriftliches Verfahren vordem erkennenden Ge richt erhalten werde, so zeigt sich der Ungrund dieser Behauptung schon daraus, daß eben nur die in der Voruntersuchung noch nicht oder anders dargestellten Thatumstände der Untersuchung zu Protokoll gebracht werden sollen, und daß selbst im französischen Strafverfahren ^), dem man doch schwerlich entgegenhalten kann, es finde darin ein vollständiges schriftliches Verfahren vor dem erkennenden Gericht statt, der Gerichtsschreiber (groküer) in gleicher Weise verbunden ist, alle Zusätze und Abweichungen der Zeugen von ihren frühem Aussagen in der Audienz zu Protokoll zu nehmen. Daß der von der Deputation Bl. 67 fgd. ihres erstem Be richts aufgestellte Umriß eines ihren Anforderungen entsprechen den Strafverfahrens nebst Gerichtsverfassung einer weitern Aus führung noch bedarf, ist von ihr selbst im Voraus Bl. 65 und Bl. 70 (am Ende) ihres nurerwähnten Berichts erklärt und an erkannt, und es kann daher die Deputation über die Ausstellungen, welche in der jenseitigen Kammer wegen Lückenhaftigkeit dieses Bildes erhoben worden sind, füglich hinweggehen, zumal es gegenwärtig nur darauf ankommt, zu zeigen, daß an der Aus führbarkeit der Einrichtung, auch im mündlichen Verfahren Ent scheidungsgründe über die Thatfrage zu geben und den Urtheils- spruch in zweiter Instanz prüfen zu lassen, nicht gezweifelt wer den kann. Zwar hat die hohe Staatsregierung nicht allein dies, son dern auch die Richtigkeit der Bezugnahme der Deputation aufdie diesfallsigen Erfahrungen anderer Länder bestritten "'), aber ge wiß mit Ungrund. Die Staatsregierung behauptet (S. 105 ebendas.), daß in den correctionellen Gerichtshöfen Frankreichs Entscheidungs gründe wohl auch über die Thatfrage gegeben, daß sich aber diese Gründe auf eine Entwickelung, warum und aus welchen Beweis mitteln eine Thatsache für erwiesen anzunehmen sek, nicht ein ließen. Die Deputation kann nach ihren darüber ekngezogenen Erkundigungen diese Behauptung in der Allgemeinheit nicht gelten lassen. Ware aber auch dieses Anführen begründet, sollten *) Bergt. S. 104 der Mittheilungen ebendaselbst. 4) Bergt. Art. 318 coä« st'mstr. «rim. 5) Mittheilungen re.'chend. S. 1Ü5 sigd. 5*
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