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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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chung beteiligten Personen halte. Das Volk hat das Recht, sich davon zu überzeugen, ob dieCriminalproceffe, die eine öffent liche Angelegenheit sind, auf die rechte Weise geführt werden; es hat das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Staatsanwalt seine Pflicht thut, ob er ohne Ansehen der Person, ohne Rücksicht auf Stand und Würde jeden Verbrecher der gebührenden Strafe entgegenführt; es hat aber auch das Recht, sich zu überzeugen, daß der Verteidiger seine Pflicht thut, daß er nicht zugibt, daß ein Unschuldiger bestraft werde. Das Volk hat aber auch ein Recht darauf, sich zu überzeugen, daß auch die Richter und Rich- tercollegien, die unabhängig von dem Volke und der Regierung stehen, ihre Pflicht üben, das ihnen anvertrauteAmt mit Gewissen haftigkeit verwalten. Eine bestimmte Controle hat es nicht, es wird ihm auch nicht freistehen, ein specielles Urtheil zu tadeln, es muß sich aber überzeugen können, daß dies Alles in gehöriger Ordnung vorgeht. Derselbe Grund liegt auch der Oeffentlichkeit unserer eigenen Verhandlungen unter; denn auch in diesem Saale werden öffentliche Dinge verhandelt, auch hier hat das Volk ein Recht, zu hören, ob Zeder, der hier im Namen des Volkes sitzt, seine Pflicht thut. Es hat hier auch nicht das Recht, in die Verhandlungen hineinzusprechen; aber es hat das Recht, sich zu überzeugen, wie seine Angelegenheiten verhandelt werden. — Uebrigens thelle ich die Sorge nicht, als ob un sere Richter nicht im Stande sein würden, bei mündlichen und öffentlichen Verhandlungen das Recht zu wahren. Da nament lich unsere höheren Richter bei dem dürftigen Material, das ihnen die Acten bisher geboten haben, einen so hohen Ruf der Gerechtigkeit, eine so ehrenwerthe Stellung sich verschafft und behauptet haben, um wieviel mehr wird dies der Fall sein, wenn ihnen ein besseres Material künftig geliefert wird. — Daß Entscheidungsgründe gegeben werden können, daß auch eine zweite Instanz eingerichtet werden kann, wenn dieses In stitut gewünscht wird, hat unsere Deputation vollständig nach gewiesen. Ich glaube jedoch, daß die specielle Berathung über die Einrichtung dieser Institute hier nicht an der Zeit ist, sondern erst dann besprochen werden kann, wenn die hohe Staatsregie rung uns einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, welcher den Wün schen unserer Deputation entspricht. Nach diesen Betrachtungen kann ich dem Gutachten der Deputation aus voller Ueberzeugung nur beistimmen. Abg. v.v.Mayer (von der Rednerbühne aus): Meine Her ren ! Nicht ohne einige Bangigkeit ergreife ich das Wort. Was meine Bestrebungen irnVoraus zu lähmen scheint, ist theils die hohe Wich tigkeit der Sache und der tief eingreifende Einfluß derselben auf alle Lebensverhältniffe, theils der so außerordentliche Umfang der Frage, welche gegenwärtig Ihrer Entscheidung vorliegt, und welche Ihre Deputation viele Monate hindurch anhaltend beschäftigt hat, theils endlich die Innigkeit einer Ueberzeugung, der ich tausend Zungen wünschen möchte, um sie zu gleicher Zeit tausenfach aus sprechen zu können. Auf der andern Seite dagegen ermuthiget mich ebendiese hohe Wichtigkeit des Gegenstandes, mich kräf tiget das Bewußtsein, redlich und mit Eifer das Wahre g.sucht und erstrebt haben; mich erhebt endlich die Gegenwart dieser hohen Versammlung und das zahlreiche Publicum auf den Tribu nen, und Alles dies trägt mich überjeden Kleinmuth hinweg zudem Entschlüsse, nach besten Kräften meinerPflichtzu genügen. Wenn ich mich bestreben werde, so kurz, als es der Umfang der Sache gestattet, zu sein und mich überhaupt mehr auf allgemeine Um risse und Gesichtspunkte zu beschränken, so wird es mir doch kaum möglich sein, ohne eine etwas weitere Ausführung die Sache nur einigermaßen zu erschöpfen, damit ich nicht, indem ich kurz zu sein strebe, dunkel bleiben möge. Was nun zuvörderst den Inhalt der Frage anlangt, welche Ihnen gegenwärtig vorliegt, so darf ich voraussetzen, daß er hinlänglich bekannt ist, nachdem übrigens noch der Herr Referent bei dem Beginne der Sitzung denselben bereits angegeben hat. Ich dürfte sogar über die Wichtigkeit der Frage mich einer weiteren Verbreitung enthalten, wenn mir nicht daran gelegen wäre, diese Wichtigkeit nicht allein in abstrakter Beziehung darauf, daß das strafrechtliche Verfahren die höchsten Zwecke des Staates betrifft, anerkannt zu sehen, sondern auch den Einfluß derselben in concretett Verhältnissen etwas näher darzu stellen. Es ist die Frage über die Bedingungen und Formen des strafrechtlichen Verfahrens eine solche, welche Jeden unter uns, meine Herren, mit gleicher Wichtigkeit berührt. Es mag oft schwer, unter manchen Umständen und in Leidenschaft sehr schwer sein, sich zu hüten, ein Verbrechen zu begehen; aber unmöglich kann man es nicht nennen. Allein sich zu hüten, niemals in eine Criminaluntersuchung verwickelt zu werden, das kann Niemand versprechen, das ist schlechter dings unmöglich, so lange Menschen in gleicher Freiheit und dadurch individuell beschrankter Rechtssphäre neben einander le ben , so lange Zufall und Bosheit ihr tückisches Spiel treiben. Es kann nur zu leicht geschehen, daß selbst der redlichste Mann ohne alles Verschulden in Untersuchung verwickelt wird, um wieviel mehr in Folge von Uebereilung, Unkenntniß und Leidenschaft. Zch gedenke hier zunächst einer Gattung von Verbrechen, der politischen nämlich, welche ganz .be sonders da leicht vorkommen können, wo der Rechtszustand im Staate gewaltsam erschüttert worden ist und in krampfhaf ten Zuckungen liegt. In solchen Fallen liegt selbst für den ruhi gen und redlichen Staatsbürger die Gefahr sehr nahe, Gesetze zu übertreten oder mindestens in den Verdacht zu kommen, ein Gesetz übertreten zu haben, welches im Criminalgesetzbuche un ter den politischen Verbrechen zu finden ist. Erwägen Sie, meine Herren, die Geschichte aller Zeiten, die älteste und neueste, und Sie werden meine Ueberzeugung theilen, daß es nicht immer die Schlechtesten im Volke sind, welche in dergleichen Untersuchun gen verwickelt werden. Es gibt ferner eine ganze Kategorie von Handlungen zweifelhafter Natur, bei welchen die Grenz linie zwischen dem Erlaubten und Verbotenen oft schwer zu fin den und innezuhalten ist, Handlungen, welche ausgeübt wer den zum Schutze eines Rechtes, eines Besitzes, eines Eigen thumes, ja der Ehre, der Freiheit, selbst des Lebens. Ich er innere hierbei nur beispielsweise an die verschiedenen Arten der Selbsthülfe und — abgesehen vom Duell — an die Nvthwehr.
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