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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sogar; denn es ist sehr aufopfernd, den Ruhm der Nachwelt, die Bewunderung Deutschlands, die Hoffnung Sachsens hin- znwerfen für seine Ueberzcugung, und diese Ueberzcugung wird mit einer Energie und Kraftanstrengung vertheidigt, wie sie in diesem Saale vielleicht noch nicht vorgekommen ist. Jedem Redner wird besonders entgegnet. Glaubt die hohe Staats regierung, durch die Bekämpfung jedes Einzelnen um so leichter zu siegen? Nein, dis sächsische Kammer wird fest uüd treu halten an dem, was die Deputation ihr geboten hat. Sach sens Kammer wird zeigen, daß das Volk Sachsens reif und würdig ist, die ihm durch die Verfassung versprochene Freiheit und Selbstständigkeit zu genießen und zu bewahren. Schon oft hat man den 4. September 1831 als den Lag bezeichnet, der Sachsens Staatsbürger mündig erklärt hat. Lassen Sie nun einen neuen 4. September wie eine neue Morgenröthe für Sachsens Glück und Heil hervorgehen, einen Tag, der uns die Oeffentlichkeit gibt, der nicht nur uns mündig erklärt, nein, der auch sagt, daß wir es sind. Daß dieser Tag kommen wird, scheint mir gewiß; daß er bald kommen möge, wünsche ich, bitte ich, denn Sachsen fordert cs! Staatsminister v. Könnerrtz: Der geehrte Abgeordnete tadelte einige einzelne Bestimmungen des Gesetzentwurfs, und zwar umsomehr, als sie nicht zur speciellen Berathung kommen könnten. Er erwähnte der Bestimmung, daß bei der Flucht ei nes Verbrechers die Beschlagnahme des Vermögens verfügt wer den könne, und fand hierin eine Consiscation. Diese ist es nicht, sondern nur ein Zwangsmittel soll es sein, damit er zu rückkomme und der Staat sein Recht ausüben könne, und es wird einstweilen wie für einen Abwesenden verwaltet, und kommt er nicht zurück, stirbt er, so wird das Vermögen nicht vom Staat eingezogen, sondern seinen Erben ausgeantwortet. Ist übrigens diese Bestimmung etwa härter, als nach dem französi schen Recht? Nach diesem wird gegen den Flüchtigen, ohne daß er gehört worden, ohne Weiteres die gesetzliche Strafe aus gesprochen. Noch vor Kurzem wird Ihnen ein Beispiel be kannt worden sein, daß in Mainz gegen einen politischen Ver brecher, den man nicht erlangen konnte, öffentlich Todesstrafe ausgesprochen worden ist. Allerdings kann er, wenn er wieder kehrt und sich stellt, sich noch rechtfertigen. Aber was finden Sie nun härter? Gegen einen Verdächtigen, ohne ihn gehört zu haben, öffentlich ein Todesurtheil auszusprechen, oder ihn durch Arrest auf /ein Vermögen zur Rückkehr zu veranlassen? Der geehrte Abgeordnete erwähnte ferner eine worin Zwangsmit tel angeordnet sind, um Jemanden, der gar nicht anworten will, zu nöthigen, daß er wenigstens antworte. Es ist dies Entzie hung der warmen Kost, auf einige Tage, hartes Lager. Es ist allerdings eine sehr schwierige Frage, was für Zwangsmittel man anwenden oder überhaupt, wie man gegen Jemanden ver fahren soll, der gar nicht antworten will, der sich wider die Wahrheit taubstumm stellt, keine Rede steht, vielleicht nicht ein mal sagen will, wer und woher er sei? Ein Gestandniß soll ihm dadurch nicht abgezwungen werden; allein soviel kann man verlangen, daß er Rede steht. Was nun für Mittel in solchen Fällen anzuwenden seien, dürfte an sich zur speciellen Beur- theilung gehören. Nur soviel mag jetzt erwähnt werden, daß selbst der englische'Strafproceß, nach welchem kein -Verdächti ger eine Frage zu beantworten braucht, die auf seine Anschuldi gung gerichtet ist, doch bis vor Kurzem sehr harte Zwangsmittel gestattete, um ihn überhaupt zur 'Antwort zu nöthigen. Bis vor ungefähr 20 Jahren war dort gesetzlich vorgeschrieben, wenn es auch vielleicht nicht so lange angewendet worden ist, daß in einem solchen Falle der Angeschuldigte im bloßen Hemde auf die Erde gelegt und mit Steinen auf der Brust beschwert wurde, bis er eine Antwort ertheile. Sie wurde ihm gleichsam aus der Brust herausgepreßt. Doch, wie gesagt, dies würde mehr zum Speciellen gehören, und hängt mit dem Hauptprincip des Ver fahrens nicht zusammen. Der Redner erwähnt ferner aus dem Vorschläge der Regierung die schwierige Lage, in welcher der Protokollant sein könnte, insofern er von dem Inquirenten getrennt sei; er könne sich mit dem Inquirenten nicht vorher über den Plan, den der Inquirent befolgen werde, besprechen, weil natür lich bei der Vernehmung selbst dieser Plan sich andern werde. Ich verkenne die Schwierigkeit des Protokollirens keineswegs; allein, meine Herren, ich finde darin gerade eine sehr große Garantie, daß die Protokolle treu und wahr sind; denn sonach ist der Pro tokollant nicht vorweg eingenommen vpn den Ansichten und Plänen des Inquirenten. Er wird um so sicherer nur auf die Fragen und Antworten, die er hört, seine Aufmerksamkeit richten können, sie um so richtiger auffassen, um so treuer wiedergeben. Mir scheint es ein Vorzug zu sein, daß er den Plan nicht kennt und nicht weiß, worauf der Inquirent mit seinen Fragen hin deuten will. Das Bild, man möge das Verfahren wie ein abge tragenes Kleid in einen Schrein hangen und dem Moder über geben, will ich nicht weiter verfolgen. Er will aus diesem Schrein ein Kleid wieder herausholen, was Jahrhunderte lang darin ge legen. Er erwähnt ferner, die Wissenschaft habe die Acten ge schloffen. Dies, meine Herren, möchte ich bezweifeln. Wer sich mit dieser Frage beschäftigt hat, und ich berufe mich auf die De putationsmitglieder, die die wissenschaftlichen Schriften wohl alle gelesen haben, der wird darüber einig sein, daß, wenn sie auch alle gegen unser jetziges Verfahren sprechen, doch darüber, was an dessen Stelle zu setzen sei, unter den Gelehrten eine große Ver schiedenheit der Ansichten herrscht: über Bedeutung der Vor untersuchung zur Hauptuntersuchung: was sie zur öffentlichen Audienz verweisen sollen: ob diese die eigentlichen Beweise auf nehmen oder nur eine Wiederholung derselben sein solle; ferner die Stellung des Staatsanwaltes, über die Frage: ob Entschei dungsgründe und zweite Instanz möglich sind, und ob sie nützlich seien, darüber, meine Herren, herrschen sehr verschiedene Mei nungen, und ich möchte durchaus nicht sagen, daß die Wissen schaft diese Fragen entschieden habe. Der Abgeordnete sagte ferner, er bewundere die Hingebung und die Aufopferung des Ministerii, daß cs das Verfahren noch verthcidige, und der Stimme, die sich dafür ausspräche, entgegentrete. Allerdings, meine Herren, wäre es leichter, Ihnen nachzugeben, und das zu gewähren, was man wünscht, als einen solchen Kampf auszu-
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