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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sich bringt. Weiter! Die Protokolle sind die Erzeugnisse einer einzelnen Person, des Protokollanten. Es ist aber eine bedeutsame Wahrheit, welche schon Büffon aussprach, daß der Styl der Mensch ist; in dem Style reproducirt sich die Subjektivität des Stylisten mehr oder minder. Wenn der Pro tokollant das Protokoll aufnimmt, so muß man daher darauf rechnen, daß immer etwas Subjektives von ihm hervvrsieht, weshalb das, was der Richter liest, nicht blos die Aussagen und Angaben der Betheiligten, sondern auch ein Stückchen Subjektivität von dem Verfasser des Protokolls enthält. Das läßt sich nicht ableugnen, es liegt in ,der Natur der Sache. Dies hat die Gesetzgebung auch erkannt; es konnte ihr nicht ent gehen, wie gefährlich es sei, die Protokolle allein und ohne wei tern Anhalt den Urtheilssprüchen zu Grunde zu legen. Des wegen umgab sie diese Protokolle mit einigen Formen, die man für Garantien ausgibt. So stellt man die Vorschrift auf, und will sie gegenwärtig aufgestellt wissen, daß die Person des Pro tokollanten von der Person des Richters geschieden sein müsse. Das aber war schon vor dreihundert Jahren Rechtens; denn die Gerichtsordnung Karls V. besagt ausdrücklich, daß die Person des Richters von der des Actuars getrennt sein soll. Auch die sächsische Gesetzgebung hat schon dieses Experiment gemacht. Es bestimmen zwei Lensrale, das vom Jahre 1770 und das andere vom Jahre 1783, diese Trennung, und diese Trennung ist auch schon zeither bei den Aemtern, und was die Städte anlangt, wenigstens bei den größeren Städten eingeführt. Aber zeigt die Erfahrung, daß da, wo diese Trennung bisher bestand, die Protokolle weniger lückenhaft und genauer, als bei andern Rich tern sind? Wenn dies der Fall wäre, so würde die hohe Staatsregierung in den Motiven sich darauf bezogen haben. Die Erfahrung hat also schon die Unzureichendheit dieses Mit tels der Gewährleistung gezeigt. Man nimmt ein anderes Mittel in Anspruch. Man sagt, der Protokollant habe -re Pflicht, das, was er protokollirt hat, dem betreffenden Theile vorzulesen, und ein Abgeordneter meinte, daß der Mann kopflos sein müsse, wenn er das Protokoll, was ihm absatzweise vorgelesen wird, nichr verstehen sollte. Meine Herren! ich kann dieser Ansicht nicht sein. Ich glaube, es gibt Leute mit sehr guten Köpfen, welche nicht im Stande sind, einem Protokolle, das flüchtig, ja, wenn es auch langsam vorge lesen wird, vollständig zu folgen. Wollen Sie von dem An alphabeten, von dem des Schreibens und Lesens Unkundigen ver langen, daß er dem Protokollanten einhalte: „Hier ist das Pro tokoll zu weit abgefaßt, hier haben Sie Etwas von Ihrer subjekti ven Anschauung ausgenommen, hier Haden Sie Etwas ausgelas sen, was von wesentlichem Einflüsse auf die Sache ist?" Meine Herren! Das Vorlesen des Protokolls kann nim mermehr eine sichere Garantie für die vollständige Richtigkeit des selben geben. Man sagt ferner: „Dafür sind Gerichtspersonen da. Die Gerichtspersonen sind die Controleus." Controleurs? Ich bezweifle das. Wenn Jemand eine Sache controliren soll, so muß er nothwendigerweise die Sache ebenso gut verstehen, als derjenige, welchen er zu controliren hat. Wie istes aber möglich, daß Jemand die Controle über eine Sache ausübt, die er nicht versteht? Wie wollen Sie selbst von dem gebildeten Laien verlan gen, daß er eine Controle ausübe über Einen, der in dem Fache, worauf es ankommt, vollkommen unterrichtet ist? Das ist un glaublich, daff ein Laie dem Juristen sagen könne und sagen werde: „Ihr Protokoll ist falsch; Sie haben es nicht dem Gesetze gemäß abgefaßt." Der Laie, der die Gesetze nicht oder nicht genau kennt, kann eine Controle über eine den Gesetzen nach vor-, zunehmende Handlung nicht üben. Man sagt ferner: „Däfür ist das Schlußverhör da. Man will zu diesem Zwecke das Schlußverhör einführen." Das Schlußverhör stammt ebenfalls aus der von mir angezogenen Gerichtsordnung Karl's V. her. Dort hatte es aber den Zweck, daß der erkennende Richter die Momente der Untersuchung vor sich selbst unmittelbar vorgeführt erhielt. Es hat also dort einen ganz andern Zweck, als es nach . dem vorliegenden Entwurf haben soll. Die neueren Gesetzge bungen haben dieses Fragment der Mündlichkeit nach einem drei hundertjährigen Schlafe wieder erweckt und haben bestimmt, daß das Schlußverhör ebenfalls vor dem erkennenden Richter vorge- noMmen werden müsse. Unsere Gesetzgebung dagegen sagt: „Nein! Das Schlußverhör soll nur vordem untersuchenden Richter vorgenommen werden." Der untersuchende Richter soll also in dem Schlußverhörc sich noch einmal selbst controliren. Das Schlußverhör hat in dieser seiner Bestimmung keinen Zweck oder nicht den Zweck, dessen Erreichung man sich davon verspricht. Es wird nur dazu beitragen, die etwaige Illegalität des Verfah rens zu legalisiren; es nutzt somit wohl dem Richter, aber dem Betheiligten nicht. Man sagt weiter: „Die Vertheidigung ist dazu da, sie wird nachhelfen, was der Protokollant in der Unter suchung nicht, oder nicht gehörig ausgenommen hat." Die Ver theidigung kann nach der gegenwärtigen Stellung des Verthcidi- gers nur an die Acten sich halten. Sie kann blos die Acten aus arbeiten, blos auf die bereits fertigen Acten fußen. Der Verthei- diger, der bis zum Schlußverhör nicht bei der Untersuchung ge wesen, ihr bis dahin nicht beigewohnt hat, kann nur und allein auf die Acten sich stützen. Also wenn die Acten falsch sind — ich will nicht sagen, falsch — wenn sie ungenau sind, Mehres nicht angeben, was nöthig ist, oder das Angegebene nicht in das gehö rige Licht setzen, so kann der Vertheidiger nicht oder nur wenig nachhelfen. Es steht ihm die Präsumtion der Actenrichtigkeitund Selbstständigkeit entgegen. Sie sehen, meine Herren, wie höchst unbedeutend die Garantien sind, welche man für die Actenmäßig- keit, für die Protokolle aufgestellt hat, und gleichwohl sind die Protokolle das Gesicht und Gehör, durch welches der erkennende Richter sehen und durch welches er hören soll. Der Herr könig liche Commissar hat, weil die Deputation aus demselben Grunde, den ich eben anführte, folgerte, daß die Acten wegen ihrer Lücken haftigkeit kein e-feste Basis für das Urtheil zu geben vermöchten, darüber der Deputation den Vorwurf der Unwahrhaftigkeit ge macht, indem er meinte, die Acten seien vollkommen geeignet, die Wahrheit zu erforschen. Allein, meine Herren, wenn die Acten wirklich die Basis der Schriftlichkeit sind, wenn die Acten keine Gewährleistung für ein vollständiges Bild der Untersuchung dar«
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