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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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wenngleich im einzelnen Falle der Nachweis, theils der ursprüng lichen Pertinenzialität an sich, theils der vormaligen Grenze sol cher Waldungen äußerst schwierig und mannichfachen Einwen dungen unterworfen sein dürste. Wenn man hiernächstin ß. 1 noch die, gewissen Staatsan stalten eigenthümlich gehörigen Waldungen den Staatswaldun gen im engern Sinne gleichgestellt hat, so bezieht sich das lediglich auf die der Universität Leipzig und den Landesschulen, besonders der zu Grimma zustehenden, und rechtfertigt sich dadurch, daß der Fehlbedarf für diese Institute vollständig aus der Staatskasse zu deckeii ist, wohl zur Genüge. Referent v. v. Mayer: Bei der Werathung dieser in der Deputation entstanden einige Zweifel über die Zulänglichkeit der Motive zur Begründung der im vorliegenden Gesetzentwurf §.' I festgestellten -Bestimmungen. Es hat das hohe Finanz ministerium sich veranlaßt gefunden, die vorhandenen Be denken durch eine neue Begründung seiner Ansicht in einem be sonder» Aufsatze zu beseitigen. Die Deputation hat diesen Aufsatz unter ihrem Berichte beidrucken lassen, und ich glaube, es wird hier am Orte sein, diese Beilage durch Vorlcsen zur all gemeinen Kenntnrß zu bringen, wie folgtr DaS Finanzministerium geht von folgendem Grundsatz aus. Die Verpflichtung, zu den Parochiallastcn beizutragen, laßt sich nur begründen auf das Bedürfniß und das diesem Bedürf nisse entsprechende Recht, an einer der vorhandenen Kirchen und Schulen Antheil zu nehmen. Der Staat, als solcher, hat kein derartiges, persönliches Bedürfniß, er nimmt keinen Theil an irgend einer bestimmten Kirche oder Schule; in seinem Interesse liegt es dagegen, daß derKirchen- und Schulzweck überall gleichmäßig rcalisirtwerde. Demzufolge hat er auch seine Beiträge diesem Interesse gemäß, und also dahin zu verwenden, wo, ohne seinen Zutritt, jener Zweck nicht rcalisirt werden kann. Dies zu ermessen, ist Sache des betreffenden Ministern, und es werden daher die Beitrage, welche der Staat für Kirchen und Schulen auszuwenden hat, zu dessen Verfügung zu stellen, nicht aber ihre Zuweisung von blos zufälligen Umstanden abhängig zu machen sein. Die Gesetzgebung stimmt hiermit überein. Nach §- 3 des Gesetzes vom 8. März 1838 ist das ganze, im Kirchen- und Schulbezirkbefindliche unbewegliche Eigenthum beizuziehen. Die Kirchen - und Schulbezirke bestan den schon vor dem Gesetz, ja die letztem waren nur erst kurz vor dem Erscheinen des Gesetzes festgestellt worden. Das Gesetz ordnet keine neue Abgrenzung an, kann demnach nur die bestehen den Bezirke meinen. Die nicht mit in diesen Bezirken befind lichen Grundstücke sind demnach, wo nicht ein Anderes, wie bei den Kammer- und Rittergütern, ausdrücklich bestimmt, nicht beizuziehen, wie sie bisher nicht beigezvgen wurden *). In diesem Falle sind namentlich die Staatswaldungen. Nach dem früher» Gesetzentwurf beabsichtigte man nur die Be freiung der größern Staatswaldungen. Die zweite Kammer brachte das Wort „größer»" in Wegfall; der Entwurf trat jedoch nicht in Kraft, und das neue Gesetz ward so gefaßt, daß *) Vergleiche hierzu Z-2t im letzten Satze. Und auch §.15 kann man bei dem Ausdruck: „steuerbares Grrmdeigenthum" nicht füglich die nicht steuerbaren Staatsgrundstücke mit im Sinne gehabt haben. die nicht mit in den Kirchen- und Schulbezirken befindlichen Staatswaldungen davon "hnehin nicht betroffen wurden. Hätte man alles unbewegliche Eigenthum im Sinne gehabt, sa wäre das Gesetz der ausgesprochnen Ansicht der zweiten Kammer ge rade entgegen gewesen, und es hätte auch vor Allem eine neue Feststellung der Bezirke vorausgehen müssen. Die Praxis hat sich damit im Allgemeinen ebenfalls ein verstanden. Nur einige wenige Gemeinden sind überhaupt auf den Gedanken gekommen, die Staatswaldungen beizuziehen, und sie haben es fast alle aufgegeben, sobald man von ihnen den Nach weis erforderte, daß die Staatswaldung — sehr oft Complexe von mehren tausend Ackern und mehren Parochien gleich nahe ge legen — in ihrem Bezirke befindlich sei. .Dennoch schienen diese einzelnen Fälle eine Erläuterung zu erheischen, umsomehr, weil die Summe, die außerdem von den Staatswaldungen an einzelne Parochien beizutragen sein würde, noch gar nicht zu übersehen und jedenfalls sehr erheblich sein würde, weil ihre Verwendung gleichwohl nicht nach Bedürfniß, sondern nach bloßem Zufall stattfände, und weil sie eben deshalb irratio nell und so wenig im Sinne der Regierung, als der Stände sein könnte. Jnconsequent sogar, insofern die Landgemeinde ordnung ß. 201) die Staatswaldungen auch von den Gemeinde bezirken ausschließt. Die Zuziehung der Kammergüter steht damit nicht in Wi derspruch. Ihre Bewohner haben das. Bedürfniß von Kirche und Schule, sie tragen aber nur für ihre Personen, nach Köpfen, bei; es war daher billig, die Kammergüter den Rittergütern gleich zustellen. Nur zurückgchen kann man nicht auf ehemalige Be- standtheile. Diese sind in den meisten Fallen gar nicht mehr aus- zumitteln, und gleichwohl bestimmt das Gesetz weder einen Zeit punkt , noch eine Entscheidungsnorm — wie denn auch Regie rung und Stände unter „Kammergütern" schwerlich etwas An deres verstanden haben, als was die Gesetzgebung sonst überall darunter versteht: die dermaligen Complexe dieser Güter. Ebensowenig widerspricht Z. 20 den obigen Ansichten. Es gibt sehr viele Staatsgrundstücke, die sich in Kirchen- und Schul bezirken befinden. Nur si e können hier gemeint sein, denn das Gesetz spricht vom betreffenden Bezirk. Für die übrigen war noch nie ein „betreffender" Bezirk vorhanden. Für jene aber ist das Gesetz überall in Anwendung gekommen. Daß übrigens der Geist des Gesetzes die Beiziehung jedes Grundstücks gebiete, dürfte sich aus der Geschichte desselben nicht bestätigen, da Regierung und Stande die Staatswaldungen aus genommen wissen wollten; auch hatte es dann für H.3 wohl einer andern Fassung,-sowie der Anordnung einer neuen Feststellung der Bezirke bedurft. Die Gemeinden, welche mit Ritterguts waldungen grenzen, stehen denen gleich, welchen Kammergüter angehören: aber sehr ungleich und rein zufällig begünstigt müßten diejenigen Gemeinden erscheinen, welche, selbst ohne es irgend zu bedürfen, dem Staate wegen einer nahgelegenen Staatswaldung einen großen Theil der Lasten aufbürden könnten, welche alle übrigen Gemeinden selbst übertragen müssen. Die größten Schwierigkeiten müßten ferner entstehen, wollte man auf ehe malige Pertinenzien der Kammergüter zurückgehen, und zugleich würde man, insofern die meisten und größten Staatswaldungen dahin gehören, gerade die Inconvenienz wieder herbeiführen, die zu vermeiden der Zweck ist. — Die Lehden, Wiesen, Teiche und Torfstiche gehören in der Regel selbstzu den Complexen der Staats waldungen, und es bedarf ihrer Erwähnung nur zu Begegnung möglicher Mißverständnisse.
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