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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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v. Po fern: Nur ein Beispiel aus dem Leben gegriffen will ich, da die Sache wichtig ist, noch anführen zur Vertheidigung des Minoritätsgutachtens und zur bessern Verdeutlichung dessen, was ich gesagt habe. Das Kloster Marienstern besitzt z. B. in der Oberlausitz wohl circa 40 Dörfer und Dorfantheile, wenn ich recht gezählt habe, und 2 Städte, ein Lheil, jedoch der bei weitem geringere, liegt in Preußen, es besitzt außerdem viele ein- zelnrLandparcellen, die es, gleich wie jene, zum Lheil durch frühere fromme Schenkungen erhalten hat, zum Lheil zu diesen seinen Gemeinden geschlagen und mit diesen verbunden und zusammen gelegen, zum Lheil aber auch ganz von diesen seinen Gemeinheit getrennt und entfernt, und was hauptsächlich hierbei in Betracht kommt, in einem großen Lheilc der Provinz hier und da zerstreut. Wird künftig das Kloster gezwungen, seine Steuerbeiträge an so vielfach verschiedene Gemeinden zu bezahlen, so ist das für das Kloster eine sehr große Last und Härte, wie Jedem einleuchten wird, der es erkennen will, wogegen ihm eine große Erleichterung gewährt wird, wenn es, wie ihm dies nach dem Minoritätsgut- achten gestattet ist, seine Steuerbeiträge separat selbst einsenden kqnn, wie bisher. Dieser Fall, wie er beim Kloster Marienstern eintritt, wird wahrscheinlich auch noch bei andern frommen Stif tungen eintreten, z. B. beim Domstift St. Petri, dem Kloster Marienthal, den andern Stiften der Erblande, bei der Universität u. s. w., sowie bei mehren Städten, z. B. Zittau, Bautzen, und schon für diese Classe der größten Grundbesitzer im Lande sollte man diese Erleichterung im Gesetze möglich wachen, wie dies nach dem Vorschläge der Minorität geschieht, und nicht vergessen, daß das Gegentheil eine Härte ist. v. Großmann: Beide Deputationsgutachten haben Manches für sich, Manches aber auch gegen sich, beide haben das öffentliche Recht für sich; allein ich kann nicht bergen, daß die praktischen Bedenklichkeiten, welche vorhin vom Herrn v. Friesen gegen die Ma;orität erhoben worden, nicht ohne Gewicht sind. Ebenso wenig aber kann ich leugnen, daß das Minoritätsgutach ten gegen das Princip der Vereinfachung des Geschäftsganges und der Einheit der Verwaltung zu verstoßen scheint. Mir scheint also, es würde das Beste sein, wenn man es bei der zeitherigen Verfassung ließe, und wenn man sich entschlösse, einen Antrag darauf zu stellen. Ich für meine Person fühle mich dazu nicht geeignet, noch berufen; allein wenn ich die Wahl habe, so würde ich mich doch lieber entschließen, für ein Drittes zu stimmen. Secretair v. Biedermann: Sollte aus vorliegendem Ge setze die Bestimmung wegbleiben, daß das jus subcollectancli aufgehoben ist, so wird solches keinen günstigen Eindruck bei den Rittergutsbesitzern machen, wogegen diese für dessen Aufhebung dankbar sein werden; denn alle Rittergutsbesitzer, die ich dar über gesprochen habe, haben es als eine der größten Lasten bei dem Besitze eines Rittergutes angesehen, nicht nur der Vertre tung wenn, sondern auch weil die Art und Weise der Geschäfts führung ckchxj so kostspielig und schwierig war, daß man nicht begriffen hat, wo der Name jus herkommt, wenn man nicht auf die Zeit zurückgeht, wo der Rittergutsbesitzer das Recht hatte, I. 72. die ausgeschriebenen Steuern willkürlich auf seine Ursierthanen zu vertheilen; eine Zeir, die aber sehr hinter uns zurückliegt. Viceprasident v. Carlowitz: Hätte der Herr Secretair mich gefragt, so würde er eine ganz andere Antwort erhalten ha ben. Mich hat dies Recht bis jetzt gar nicht incommodirt, und ich glaube, es befinden sich noch mehre Rittergutsbesitzer in die sem Saale, die dasselbe sagen werden. Einer Behauptung mit solcher Zuversicht ausgesprochen, hielt ich für Pflicht, entgegen zutreten. Freiherr v. Welck: Ich kann ein Gleiches versichern. GrafHohenth al (Püchau): Ich muß der Leußerung des Herrn Vicepräsidenten beitreten; ich würde dieses Recht sehr gern fortbehalten, wenn es mir gelassen würde. Freiherr v. Friesen: Ich wollte nur auch versichern, daß, wenn die hüchste Behörde mir das jus subcollsctLncli lassen will, ich mich auch nicht einen Augenblick besinne, es zu behalten. Ich habe meine Gerichte am Orte, die Richter von den Ortschaften bringen alle Monate, künftig alle Vierteljahre, ihre Steuern auf die Gerichtsstube, jede Dorfgemeinde entschädigt ihren Ein nehmer für die Receptur,' die Richter erhalten ihre Quittung und ein Expedient des Gerichts schickt die ganze Summe an die Bezirkssteuereinnahme. Eine Vertretung und Schwierigkeit hat sich dabei nie gezeigt. Ich muß auch bemerken, daß bei sehr vielen Gerichten für die Steuerreceptur ein eigener Expedient angestellt und damit ziemlich beschäftigt war, weil manche Ge schäfte damit verbunden waren, und daß, wenn diese auf Le benszeit angenommen sind und die bisherige Einrichtung aufhört, der Besitzer genöthigt sein wird, den Mann zu entschädigen. Prinz Johann: Was das jus subcollectsulli betrifft, so geht meine Ansicht dahin, daß es für die Rittergutsbesitzer we der nachtheilig, noch vortheilhaft ist; aber für die Unterthanen ist es nicht vortheilhaft; denn soweit ich die Sache kenne, müssen sie den Gerichtseinnehmer entschädigen und außerdem noch Zeinen Ortseinnehmer halten. Präsident v. Gersdorf: Die Discussion scheint nun wohl für geschlossen erachtet zu werden; ich habe die Ver bindlichkeit , die Frage zuvörderst auf das Majoritätsgutachten zu stellen, ich frage daher, ob man den Schlußsatz mit dem Zu satz der §. 30 im Gesetzentwurf anzunehmen geneigt sei? Wenn er angenommen wird, so ist die Sache abgethan. Wird er nicht angenommen, so würde ich auf den Vorschlag der Minorität der Deputation die Frage zu stellen haben. We.nn man dagegen Nichts erinnert, so stelle ich die Frage: Nimmt die Kammer den Gesetzentwurf unter §. 30 mit Beifügung des Citats §. 5 am Schlüsse an?— Wird mit 24 gegen 12 Stimmen abgelehnt. Präsident v. Gersdorf: Nun würde ich, da die Amen dements wieder zurückgenommen wurden, zu kommen haben auf das, was die Minorität vorschlägt, nämlich die Paragraphe, wie sie in den Worten enthalten ist: „Jede Steucrgemeinde, sie möge aus nur einem oder mehren Flurbezirken bestehen, hat die Verbindlichkeit, die Steuern durch einen dazu geeigneten Orts einnehmer einzunehmen, und jeder Steuerpflichtige hat die Ob liegenheit, die aufhabenden Steuern an den Ortseinnehmer abzu- 4
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