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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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so risch es, auf Grund der zu machenden Erfahrungen und inson derheit nach Einführung des neuen Grundsteuersy stems zu verbesserndes angesehen und deshalb der §. 71 des Gesetzes dem Ministers der Finanzen und des Innern er- theilten Ermächtigung zu Vornahme von als nothwendkg sich ergebenden Zusätzen, Abänderungen in den Sätzen und Ergänzun gen der gewerblichen Bestimmungen während der nächsten Be willigungszeit und vorbehältlich deren Vorlegung an die nächste Ständeversammlung ihre Zustimmung gegeben. Die Regierung ist auch, wie bekannt, genöthigt gewesen, von dieser von einer Bcwilligungsperiode zur andern stets erneuer ten Ermächtigung Gebrauch zu machen, und es sind daraus die auf nachträglicher Genehmigung und beziehendlich auf Anträgen der Stände beruhenden Ergänzungsverordnungen vom 25. No vember 1835,14. Dccember 1837 und vom 6. Deccmber 1838 zu dem Gewerbe- und Personalsteuergesetz hervorgegangen, wie denn auch die neueste Verordnung vom 9. November 1840 auf gleicher Ermächtigung beruht. Der bevorstehende Eintritt des neuen Grundsteuersystems hat nun die Staatsregierung, eingedenk der Eingangs gedachten ständischen Erklärung, zu derjenigen umfassenden Prüfung der dem Gewerb- und Personalstcuergesetze und dessen wiederholten Ergänzungen unterliegenden Bestimmungen veranlaßt, welche die vorliegende Decretsbeilage uuter ^ 1 bis XXV enthält: Be stimmungen, welche theils in Beziehung auf die Besteuerung der Land- und Miethkutscher, der Kaufleute in großen und mittler» Städten, die Abschätzung, der Fabrikgeschäfte, die Besteuerung der Unternehmer von Anlagen zu Gewinnung von Naturpro- ducten, die Gewerbstcuer der Bankschlächter, die Besteuerung der Frachtschifffahrt und der mit Fracht- oder Personenfuhr werke Gewerbtreibenden, die Besteuerung der Handwerker und der ihnen nahestehenden technischen Gewerbtreibenden, der Hand werksmeister, die Besteuerung der dem Ciyil- und Misttairetat angehörigen Staatsdiener, sowie sämmtlicher Communal- und Patrimonialbeamten, sämmtlicher Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, die Besteuerung der besoldeten Hofbeamten, der Grundstücksbesitzer und der Rentiers, theils -in Beziehung auf die Verpflichtung der den Districtscommissarien zu gebenden Nachweisungen, ingleichen die Competenz in Untersuchungssachen gegen Uebertreter des Gewerbgesetzes und die Verjährung der Hrnterziehungs-und Ordnungsstrafen, Abänderungen, Erleichte rungen und Ergänzungen zu den HZ. 1,3,4,6, 7°, 10,12,15, 17,20, 21, 22, 30, 31,32. 33, 34, 47, 50 und 67 des Ge setzes vom 22. November 1834 zu Z. 7 der Verordnung vom 25. November 1835, zu Z. 22 der Verordnung vom 14. Decem- ber 1837 und zu §.2 und 7 der Verordnung vom 9. November 1840 in Vorschlag bringen. Die Regierung hat hierbei von der Vorlage eines neuen Ge setzentwurfs über die Gewerb- und Personalsteuer absehen und sich darauf beschränken zu dürfen geglaubt, jene 25 Punkte, als solche, welche theils in Hinsicht auf das neue Grundsteuersystem, theils überhaupt nach den gemachten Erfahrungen einer Abände rung und Ergänzung bedürfen, der ständischen Prüfung zu un terwerfen, zugleich aber unter L l S. 317 die Ermächtigung zu Ausführung der hiernach cintretenden Veränderungendes gedach ten Gesetzes dahin beansprucht: sämmtliche, die Gewerb- und Personalsteuer betreffende, mit Gesetzeskraft entweder bereits versehenen oder in Folge der gegenwärtigen Verhandlung dazu gelangenden Vorschriften, unter Aufhebung aller bis jetzt über diesen Gegenstand erlassenen gesetzlichen und sonst durch das Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Bestim mungen, sowie unter Ausscheidung der zur Erledigung im Wege administrativer Verfügung geeigneten Gegenstände, in ein neues Gewerb- und Personalsteuergesetz zusammen fassen, und solches unter Bezugnahme auf die hiermit erfolgte ständische Zustimmung unverweilt zu erlassen, auch unter LIIS. 318 das Fortbestehen einer Ermächtigung zu Abänderung und Ergänzung der für die Gewerb- und Personalsteuer ertheilten gesetzlichen Bestimmungen in dem §.71 des Gesetzes vom 22. November 1834 bezeichneten Um fange beantragt. Nachdem die Deputation der zweiten Kammer, an welche verfassungsmäßig das allerhöchste Decret zunächst gelangte, un ter Zuziehung der Regierungscommissqrien der Prüfung der De cretsbeilage sich unterzogen hatte, war sie nach Ausweis des jenseitigen Berichts und aus den dort S. 855 näher entwickelten Gründen zu der Ueberzeugung gekommen, daß bei dem dexmali- gen den Ueberblick das Systems der Gewerb- und Personalsteuer erschwerenden Zustande dieses Theils unserer Gesetzgebung, die, wie die Decretsbeilage S. 317 selbst zugesteht, zu einem ziemlich umfänglichen und den Laien in der Steuerverwaltung schwer zu gänglichen Codex angewachsen, ohne Vorlage eines vollständigen Gesetzentwurfs nebst dazu gehörigen Tarifen die Abgabe eines gründlichen Gutachtens über den Inhalt der Decretsbeilage nicht möglich, die Zustimmung zu der von der Negierung unter LI er betenen Ermächtigung aber, abgesehen von der eintretenden Prin- cipfrage, beider hohenWichtigkeitdcsGesetzes jedenfalls bedenklich, gleichwohl ein Antrag auffofortigeVorlage eines vollständigen Ge setzentwurfs bei der vorgeschrittenen Landragszeit nicht angemessen sei, um so weniger, als überhaupt von den im Decrete enthalte nen 25 Vorschlägen nur drei wegen ihres unmittelbaren Zusam menhanges mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems unverweilter Erledigung bedürfend erscheinen. Hatte nun das indeß eingegangene allerhöchste Decret vom 29. Mai d.J., die Dauer des Landtags betreffend, bereits darauf hingewiesen, w.ie sich hinsichtlich der Berathung über den vorlie genden Gegenstand leicht eine die Sache abkürzende Modalität ermitteln lassen werde, so erläuterten bei den fernem Deputa-- tionsverhandlungen in jenseitiger Kammer die Regierungscom- missarien jene Modalität dahin: Man wolle an die Stelle sämmtlicher im allerhöchsten Decret vom 11. März d. I. unter L. und L enthaltenen Vorschläge unter dem jetzigen Sachverhältniß folgende treten lassen: , 1) Es möge die Ständeversammlung ihr Einverständniß mit den in Bezug auf die demnächst zu erwartende Ein führung der neuen Grundsteuer stehenden drei Vorschlä gen des gedachten Decrets unter V, XIX und XXl er klären, damit das darin Enthaltene in der dermaligen Fassung einstweilen auf dem Verordnungswege unter Erwähnung der verlangten ständischen Zustimmung ver öffentlicht werden könne, bis dasselbe im definitiven Per sonal- und Gewerbsteuergesetze bei dessen zukünftiger Be- rarhung gesetzliche Feststellung finde. 2) Zu dieser Berathung des von der hohen Staatsregierung künftig vorzulegenden vollständigen neuen Gesetzes, über die Personal - und Gewerbsteuer möge in jeder Kammer für die Zwischenzeit nach dem Schluß des jetzigen und dem Anfänge des nächsten Landtags eine Deputation be auftragt werden, und man schlage deshalb, um die Zahl dieser Zwischendeputationen, deren jetzt schon zwei consti- tuirt seien, nicht zu sehr zu häufen und zugleich den Ge schäftsbetrieb dabei zu erleichtern, vor, diese Berathung
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