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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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hung noch erwünschter sein. Ich habe noch hinzuzufügen, dass in der Petition des hiesigen Advocatenvereins allerdings der Ab lauf von 5 Jahren vorgeschlagen worden ist, welcher bei den Rechtscandidaten verflossen sein sollte, ehe sie zur advocatorischen Praxis zugelassen werden sollen, daß aber, wenn es auf die Be stimmung eines Zeitraums ankommt- ich allerdings der Ansicht bin, daß wohl in 3 Jahren ein Jurist die nöthige Befähigung erlangen könne, um selbstständig die Advocatenpraxis auszuüben. Staatsminister v. Könneritz: Die Gründe, die der ge ehrte Herr Secretair vorgebracht hat, scheinen mir nicht vollkom men auszureichen. Er sagt, er habe sich bestimmen lassen durch die vorliegende Petition, welche eine unbeschränkte Zulassung von Advocaten selbst beantragt. Allein er fügte selbst hinzu, es wäre dies selbst gegen ihr Interesse. Ich glaube, hierin liegt eben der Grund, warum sie es gesagt haben. Sie haben nicht den Schein auf sich laden wollen, als wenn sie in ihrem Interesse handelten, und haben deshalb auf die Zulassung einer unbeschränkten Anzahl angetragen. Ob sie dabei die Rücksicht des Staates genommen haben, das lasse ich dahingestellt sein; allein wenigstens sind sie doch selbst der Ansicht gewesen, daß mindestens indirekt einer Ue- berfüllung vorzubeugen sei, und sie glauben, daß dies zu erreichen sei theils durch eine mündliche strengere Prüfung, theils durch Ablauf einer längeren Prüfungszeit von 5 Jahren. Allerdings würde hierdurch indirect dasselbe erreicht, was man direct durch Beschränkung auf eine gewisse Zahl erreicht. Wenn der geehrte Herr Secretair ferner sagte, in der jetzigen Einrichtung sei keine Consequenz, denn wennman die Zahl aufs ganze Land beschränke, so könne an einzelnen Orten Ueberfüllung entstehen und an an dern Orten nicht, dies gleicht sich insofern aus, als, wenn eine Ueberfüllung an einem Orte entsteht, sich einzelne Advocaten von da weg und an andere Orte hinwcnden, wo deren weniger sind. Wie schon erwähnt, das Ministerium wird sehr gern die Frage in Erwägung ziehen, allein ich glaube, ohne die ganze Einrichtung des ganzen Advocatenwesens zu bestimmen, wird es bedenklich sein, eine solche Maßregel zu ergreifen. Möglich, daß bei der Advocatenordnung durch andere Bestimmungen dem Nebel vor gebeugt wird, möglich aber auch sogar, daß man darauf käme, für jedes Gericht, für jeden Bezirk eine gewisse Zahl von Advö- . caten zu bestimmen. Sie haben, meine Herren, in andern Staa ten Advocatenkammern; aber, z. B. in Frankreich ist für jedes Gericht eine besondere Zqhl, wenigstens von Avouäs, d. h. alle diejenigen, welchedieschristlichen Arbeiten fertigen, und ich glaube daher, die geehrte Kammer würde ihren künftigen Entschließun gen und der Reorganisation des Advocatenwesens vergreisen, wenn man jetzt diese Bestimmung allein herausnehmen und eine unbeschränkte Anzahl von Advocaten zulassen wollte. Vicepräsident v. Carlowitz: Die Frage, ob man von der uralten mehr als hundertjährigen Einrichtung abgehen wolle, wornach die Zulassung der Rechtscandidaten zur advocatorischen Praxis an eine gewisse Zahl gebunden worden ist, hat schon ein mal der ständischen Cognition unterlegen; man ist aber damals bei der Ansicht stehen geblieben, daß man ohne Weiteres sich für eine Aufhebung dieser Einrichtung nicht aussprschen könne. Dies in Verbindung mit der Spaltung der geehrten Deputationsmit- glieder unter steh und mit dem Umstande , daß jene Gesetzgebung eine exceptionelle ist, weshalb man damals, als man auf diese exceptionell^ Gesetzgebung kam, doch wahrscheinlich triftige Gründe hatte, so Etwas festzusetzen, bestimmt michzü dem Wunsche, daß diese Frage einer ändern Zeit Vorbehalten bleibM möge, einer Zeit, die zu einer ausführlicheren'Berathung Veranlassung und Gelegenheit gibt, als dies jetzt der Fall sein kann. Es ist nicht zu leugnen, daß, wenn man diese von mir jetzt angegebenen Gründe ins Auge faßt, man sich wohl überzeugen muß, daß die Frage sehr verschiedene Seiten darbietet. Kann ich nun mich nicht für eine Aussetzung der Berathung verwenden, da nun ein mal ein gedruckter Bericht vorliegt und ich nicht die Hoffnung habe, mit meiner diesfallsigen Ansicht durchzukommen, so bleibt mir nur übrig, bei der bisherigen Einrichtung stehen zu bleiben. Ich war schon früher der Ansicht, und bin derselben Ansicht noch jetzt, daß eine Ueberfüllung des Advocatenstandes nicht nur einen Nachtheil für den Stand selbst im Gefolge hat, sondern auch für das Staatswohl. Die Gründe zu dieser meiner Behauptung liegen so klar vor, daß ich von deren Entwickelung absehen kann. Nach alle dem, und da ich überhaupt nach den Aeußerungen des Herrn Staatsministers, dem ich in der Hauptsache beipflichten muß, kurz sein kann, erkläre ich mich gegen das Gutachten der Minorität, aber auch gegen das Gutachten der Majorität. Das Gutachten der Majorität, nämlich wie es in seiner Fassung ge geben ist, scheint allerdings unverfänglich , geht man aber auf die Motive zurück, wie sie der Bericht darlegt, so findet sich, daß auch die Majorität den Wunsch einer Aendrrung theilt. Diesen Wunsch theile ich aber zur Zeit noch nicht, ich kann also mit den Motiven nicht ühereinstimmen. Nun setze ich aber als wahrscheinlich voraus, daß, wenn sich die geehrte Kammer mit dem Majoritäisgutachten vereinigen sollte, man jener Motive sich in der Schrift bedienen würde, um den Antrag zu coloriren. Ich würde daher mit mir in einen Conflict kommen, und eben falls anerkennen, daß eine veränderte Einrichtung wünschens- werth sei. Daher halte ich es für sicherer und meiner Ansicht entsprechender, auch gegen die Majorität zu stimmen. Bürgermeister v. Gross: Ich verkenne keineswegs die Nachtheile, die aus einer zu großen Vermehrung der Zahl der Sachwalter sowohl für diese selbst, als für das Publicum ent stehen , und die jederzeit mit einer allzu großen Concurrenz auch in allen andern Geschäftsverhältnissen verbunden sind. Meiner Ansicht nach sind aber die Nachtheile noch bedeutender, die dar aus entstehen, wenn eine so große Anzahl junger Männer, die ihre Studien zurückgelegt haben, von der erlaubten Ausübung des Geschäftes, dem sie sich gewidmet, und wozu sie ihre Befähi gung ausreichend nachgewiesen haben, Jahre lang zurückgehalten werden, Nachtheile, die auf das ganze Publicum Einfluß haben, und die ich nicht nöthig habe, näher zu schildern, da sie schon bei einer frühem Verhandlung in dieser Kammer wegen des gleichen Gegenstandes ausführlich erwähnt worden sind. Ich folge also dem Grundsätze, aus zwei Nebeln das kleinste zu wählen, und in diesem Sinne werde ich der geehrten Minorität beitreten.
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