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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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der Staätscasse vorliege, wodurch aber doch nicht ausgeschloffen ist, daß man aus andern, politischen Gründen sich dennoch für eine solche Entschädigung erklären kann, Der Antrag - den die Deputation gestellt hat, ist aber vornehmlich darauf basirt,.den vielfachen, bereits entstandenen und muthmaßlich noch künftig entstehenden Beschwerden auf diese Weise vorzubeugm, und wird durch die Rücksicht unterstützt, daß wohl anzunehmen ist, cs werde das Opfer, was gebracht werden müßte, nicht ein gar zu großes siin, indem zu erwarten steht, daß die Stadt Dresden im eignen Interesse sich zu Annahme billiger Offerten bewogen fühlen werde. ' Das Verhaltniß Mrigens, in welchem hier die Kammer und die Ständeversammlung überhaupt sich zur hohen Staatsregierung und zu der Stadt Dresden befinden, ist ganz, eigenthümlicher Na'ur. Wenn die Stande einen Antrag auf sofortige Aufhe bung stellen, und solchem im Mitbesitz der legislativen Gewalt inhäriren, so sind sie mehr oder weniger Antragsteller und Rich ter zugleich, was doch kaum ganz geeignet erscheinen dürste. Hiernächst läßt sich doch auch nicht in Abrede stellen, daß die Stadt Dr sden in -Folge der ihr ertheilten Rescripte, ganz abge sehen von deren rechtlicher Wirksamkeit, in einer Art von Besitz sich befindet und dessen so lange nicht entsetzt werden kann, bis nicht die Betheiligten durch rechtliche Entscheidung die Wirksam keit dieser Nelcripte abgelchnt haben. Die Betheiligten sind aber keineswegs die Stände, sondern nur diejenigen, an welche das Ansinnen der Abentrichtung eines Abschosses erhoben wird, mithin ganz unbekannte Personen. Etwas Weiteres für den Augenblick zu bemerken, halte ich um so weniger für nothwendig, weil Alles darauf ankommt, ob der Antrag des Herrn Vicepräsi- denten angmemmen wird, daß die Sache bis zum nächsten Land tage auf sich beruhen solle. Königl. CommissarKohlschütter: Obgleich das Mini sterium mit den im Deputationsbcricht aufgestellten Ansichten im Wesentlichen einverstanden ist und namentlich im ersten Lheile desselben diejenigen Grundsätze wiedcrfindet, zu denen es sich selbst bei der Be'rathung in der zweiten Kammer theils am ge genwärtigen, theils am vergangenen Landtage bekannt hat, so kann das Ministerium andererseits dem zuletzt gestellten Anträge, daß die Kammer die Sache auf sich beruhen lassen wolle, nicht entgegentreten, weil es anzuerkennen hat, daß die Zeit zu kurz be messen sei, um einen so schwierigen und so verschiedene Gesichts punkte darbietenden Gegenstand mit der nöthigen Gründlichkeit zu erörtern. Wird düser Antrag angenommen, so wird das Ministerium damit zugleich der Nothwendigkeit überhoben, auf das Materielle der Sache näher einzugehen. Cs würde auch im Wesentlichen nichts Anderes lhun können, als sich auf das zu be ziehen, was in dieser Angeleg nheit von ihm schon wiederholt ge sagt und erklärt worden ist. Nun erlaube ich mir noch mit einem Worte auf den jetzigen formellen Stand der Sache aufmerksam zu machen. Die Frage, ob die Stadt Dresden jetzt noch den be stehenden Gesetzen über den Abschoß gegenüber berechtigt sei, das Armenprocent zu erheben, kann in rechtlicher Hinsicht zweifel haft erscheinen. Allein es ist auch zunächst nicht um die Beur- theilung derselben in materieller Hinsicht, sondern darum zu lhun, wer darüber zu entscheiden habe? Nun sind die Ministerien der Justiz und des Innern einerseits und das Oberappellationsgericht andererseits darüber einverstanden, daß hier nicht, wie zum Ehest angenommen wurde, eine Verwaltungssache, sondern eine Rechtsfrage vorlicge, die, wenn sie streitig wird, zwischenher Stadt Dresden und den jedesmal.Betheiligten im.ordentlichen Rechtswege ausgeführt werden müsse; welche Ansicht auf diesem Wege schließlich prävaliren und ob die Stadt ihren Anspruch zu behaupten im Stande sein werde, wird der Erfolg lehren. Aber im Verwaltungswege einzüschreiten und die Stadt Dresden zu hindern, ihr Recht auf dem Rechtswege zu verfolgen, dazu würde sich das Ministerium des Innern niemals für berechtigt halten. Staatsminister Nostitz und Janckendorf: Ich habe hinzuzufügen, daß in einzelnen Fallen bereits gegen das Recht der Stadt Dresden zu Erhebung dieses Armenprocents rechtlich entschieden und erkannt worden ist. Man darf daher wohl an nehmen, daß, 'wenn dergleichen ungünstige Entscheidungen sich wiederholen, die Stadt Dresden wohl von selbst von der Verfol gung solcher Ansprüche abstehen werde. Präsident v. G ersdorf: Die Deputation hat uns auf der S. 535 unten den Rath gegeben, der zweiten Kammer in dem, was sie all 1 beschlossen hat, nicht beizutreten j und ich frage die Kammer: ob sie hierin ihrer Deputation beistimmt? — Wird ge gen 8 Stimmen bejaht. Prinz Johann: Der Antrag des Herrn Vicepräsidenten v. Carlowitz ist also Vorbehalten, streng genommen, wäre er vor- auszunehmcn gewesen. Präsident v. Gersdorf: Ich für meine Person hätte ge wünscht, ihn vorausnehmen zu können; jedoch die Deputation hat das Recht, daß auf ihr Gutachten zuerst die Frage gestellt wird. Vicepräsidentv. Carlowitz: Ich erwartete, die Deputa- tion.würde damit einverstanden sein, daß die Abstimmung über meinen Antrag vorausginge. Dies ist nicht geschehen. Nach den Bestimmungen der Landtagsordnung geht allerdings .das Deputationsgutachten voraus, und so bleibt denn nur noch übrig, meinen Antrag später zur Abstimmung zu bringen, ob dies schon keineswegs paffend erscheint. Secretair v. Biedermann: Es ist wohl auf das ganze Deputationsgutachten die Frage gestellt worden? SecretairBürgermeister Ritterstädt: Zur Zeit nur auf den ersten Punkt S. 536. Secretair v.Biedermann: Soll nun das Deputations gutachten der zweiten Kammer angenommen sein? Secretair Bürgermeister Ritterstädt: So ist es wohl nicht zu betrachten. Ich glaube, die Kammer will nicht den An trag der zweiten Kammer abgelehnt haben. Bürgermeister Go ttscha ld: Der Antrag des Herrn Vice präsidenten hat herbcigeführt, daß nur auf das Formelle, nicht auf das Materielle eingegangen werden kann. ..Es würde daher nur zuerst die Frage auf den Antrag des Herrn Vicepräsidenten zu stellen sein.
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