53 reits beim Landtage 18ZH (vergl- Landt. Act. IV. Abth. S. 203—210) von beiden Kammern anerkannt worden. Es gereicht auch dieselbe, in Betreff der zweiprocentigen Obli gationen, da diese in Berücksichtigung ihres niedrigen Zins fußes zur Zeit noch nicht den Pariwerth erreicht haben, offen bar zum Vortheil der Inhaber. Außerdem tritt noch der ganz besondere Grund hinzu, daß, in Folge der durch Be kanntmachung vom 8. August 1840 (Gesetz - und Verordn.- Blatt v. I. 1840, S. 210) nachgelassenen Anmeldung, ge genwärtig unter den unausgeloosten zweiprocentigen Kammer- creditkassenscheinen noch ein Nominalbetrag von 12,000 Khlr. im Zwanzigguldenfuße begriffen ist, wovon die Zinsen, ebenso wie das dereinst zahl bare Kapital, ausschließlich in Sorten des Zwanziggul dens uß es zu entrichten sind, was jedoch rücksichtlich der von Z- Lhaler abwärts gehenden Betrage schon jetzt nicht mehr bewerkstelligt werden kann. In Erwägung alles dessen, dürfte daher der Wunsch sich rechtfertigen, daß die Ständeversammlung im Voraus die Ermächtigung ausspreche: - daß, je nachdem die Verhältnisse der Staatskasse Sol ches gestatten, eine verstärkte und nach Befinden gänz liche Ausloosung und Tilgung der zweiprocentigm Kammercreditkaffenschuld eingeleitet werden möge. Dresden, am 30. Mai 1843.' vyn Zeschau.