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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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wenn die erste Kammer flöh erst nachträglichzü einem Anträge entschließt, so wird diese Unzuträglichkeit auch in einem solchen Falle vorhanden und überhaupt niemals gänzlich zu vermeiden sein. Bürgermeister Wehner halt dem Herrn Domherrn v. Günther ein, daß mehre ständische Anträge sich im Verlaufe der Zeit verloren hätten, das heißt, des in der zweiten Kammer be liebten Verfahrens ungeachtet unerneuert geblieben seien, ob ihnen schon Seiten der Staatsregierung eine Berücksichtigung nicht zu Theil geworden. Ich gebe das zu und entsinne mich solcher An träge; ich glaube aber nur, daß dieser Grund eher für die Depu tation, als gegen sie zu sprechen scheint. Diese Anträge waren entweder wohlbegründet, oder nicht. Waren sie wohlbegründet, so mußten sie nicht nur am nächsten Landtage nach ihrem ersten Auftauchen, sondern an allen folgenden erneuert werden, und ge schah dies nicht, so war dies ein Versehen der Stände, auf das man sich natürlich nicht wird berufen wollen. Waren sie aber nicht wohlbegründet, nicht angemessen, so waren sie überhaupt nicht zu er neuern, und es warangemessen, sie auch nur aufdem nächsten Land tage, der auf denjenigen folgte, wo sie zuerst gestellt worden waren, zu erneuern. Ich habe nun noch einen Grund zur Rechtfertigung des Deputatkonsgutachtens hmzuzufügen, der bis jetzt unberücksich tigt geblieben ist. Meines Wissens wird es in allen übrigen konsti tutionellen Staaten, England und Frankreich nicht ausgenommen, so gehalten, wie es die erste Kammer aufdem verwichenen Land tage gehalten hat und wie es die Deputation auch ferner gehal ten zu wissen wünscht. Ich weiß zwar nicht, ob dieser Grund gerade in Ihrer Mitte eine vorzügliche Berücksichtigung finden werde; allein ich sollte glauben, daß er in der andern Kammer seinen Eindruck nicht verfehlen werde, in der andern Kammer, die, wie mich bedünkt, wenigstens auf diesem Landtage öfter schon den Grundsatz dargelegt hat, daß man auf die Ueberein- stimmung fremder konstitutioneller Verfassungen unter sich bei Erläuterung der eignen Verfassungsurkunde einiges Gewicht legen müsse, eine Uebereinstimmung, die man jenseits, wenn ich nicht, irre, mit dem Ausdruck: „Constitutionalismus" bezeich net. Demnach kann ich immer noch nicht umhin, dem Gut achten der Deputation beizustimmen. Ich schließe mit dem Wunsche, daß Sie das Gutachten der Deputation zu dem Ihri gen machen mögen, gleichzeitig aber auch mit dem Wunsche, daß, wenn dies Ihnen nicht genehm sein sollte, Sie wenigstens sofort beschließen mögen, auch den Landtagsabschied einer De putation zur Prüfung zu überweisen. Ich kann nämlich ein Verfahren nicht anders, als für inkonsequent halten, wor- nach ein Nachtrag einer Deputation zur Berathung überwiesen wird, während das Hauptdecret unbeachtet bleibt. Es laßt sich auS der Verfaffungsurkunde nachweisen, daß das Dekret, wel ches die allerhöchsten Entschließungen auf die landständischen Anträge umfaßt, nichts Anderes ist, als ein Supplement zum Landtagsabschiede. Bürgermeister Bernhard!: Noch um eines Umstandes willen möchte ich mich für die Ansicht des Herrn Bürgermeister Wehner, und einiger andern Mitglieder erklären. Es kommt nicht nur darauf an, daß erörtert werde, ob die Anträge der I. 14. Stände in dem Decret allenthalben Berücksichtigung und Erle digung gefunden haben, sondern auch darauf, daß untersucht und erörtert werde, ob die Beweggründe, welche den Entschlie ßungen der Staatsregierung untergelegt worden sind, anzuer kennen seien, oder nicht. Dies ist im Deputationsgutachten, am Schlüsse des Satzes I., selbst erwähnt. Die Prüfung und Er örterung nun, ob die Motive anzuerkennen seien, kann unmög lich Sache des Einzelnen, unmöglich der Ansicht und Beurthei- lung der einzelnen Ständemitglieder allein zu überlassen sein. Es würde sonst daraus folgen, daß auch in ändern Fällen man sich mit der Ansicht und dem Urthekle der Einzelnen zu begnügen habe, was aber keineswegs der Fall ist. Deshalb glaube ich, daß diese Erörterung jedesmal der Deputation zu überlassen ist. Es ist anzunehmen, daß in einem solchen Decrete, wie das vor liegende, auch ablehnende Erklärungen enthalten sind, und es wird die Deputation jederzeit Veranlassung haben, ein Gut achten abzugeben. Wären dergleichen ablehnende Erklärungen der Staatsregierung nicht darin enthalten, so würde es nur der einfachen Anzeige der Deputation bedürfen, daß dieses der Fall sei. Ein durchschlagender Grund, aus welchem zu Fassung des allgemeinen Beschlusses, daß das Decret jedesmal an eine De putation abzugeben sei, nicht zu gelangen wäre, will mir nicht sich erkennen lassen. Wenn das Decret zum ersten Male vorge tragen wird, hat noch nicht Jeder Gelegenheit gehabt, den In halt kennen zu lernen, und wird sich auch -Mancher nicht sofort entschließen können, ob er für Abgabe an eine Deputation zu stimmen habe. Es würde also immer der Erwägung durch die Deputation bedürfen, ob Punkte im Decrete enthalten sind, deren Motive näher beleuchtet und erörtert werden müssen. Dadurch würde die Weiterung nur größer werden. Ohne einen Antrag zu stellen, dessen es meines Erachtens nicht bedarf, stimme ich gegen das Deputationsgutachten. v. Großmann: Unter den zur Abstimmung gestellten Fragen, die sich auf der vorletzten Seite des Deputationsgut achtens befinden, ist allerdings der Abschnitt unter I. nicht mit - ausgenommen. Um nun die Meknungsdifferenz zur Entschei dung zu führen, erlaube ich mir den Antrag, es möge der hohen Kammer gefallen,über den jetzt soviel besprochenen Abschnitt des, Deputationsgutachtens unter I. eine Abstimmung eintreten zu lassen. Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Unterstützungs frage darauf stellen zu wollen. Referent Bürgermeister v. Gross: Der Antrag möchte wohl bestimmter gestellt werden. Im Bericht der Deputation war keine Veranlassung, bei diesem Theile desselben einen be sonder« Antrag zu stellen und zur Abstimmung zu bringen. Insofern nun v. Großmann eine Abstimmung beabsichtigt, würde er einen bestimmten Antrag über das künftig in Ansehung solcher Decrete einzuschlagende Verfahren zu stellen haben. v. Großmann: Ich würde den Antragsostellen: Es möge der hohen Kammer gefallen, sich über den Grundsatz, ob bas fragliche Decret in einzelnen Fällen der Deputation zur Be gutachtung zu übergeben sei, auszusprechen. 2
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