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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gesetz stattgefunden, und man ist vollkommen zu einer Vereini gung gelangt. Ich habe schon den Herrn Präsidenten um Er- laubniß gebeten, Vortrag darüber erstatten zu dürfen, und habe nun dem Präsidium zu überlassen, ob dieser heute oder an einem andern Tage stattfinden soll. Die Sache ist einfach und wird sich mündlich nach Anleitung des Protokolls erledigen lassen. Präsident v. Gersdorf: Es sind ohnedies einige münd liche Vorträge zu halten und ich würde Se. Königl. Hoheit bit ten, zunächst den Vortrag zu erstatten. . - Prinz Johann: Ich würde aber um die Erlaubniß bitten, die Nednerbühne zu betreten, weil mich die Mitglieder von dort aus besser verstehen. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich bitte später ebenfalls um das Wort. Referent Prinz Johann besteigt die Rednerbühne und äu ßert: Es sind der Differenzpunkte nur wenige. Der erste Dif ferenzpunkt ist bei tz. 1b. Es war, wie die Kammer sich erinnern wird, in Z. Ib ausgesprochen, daß, wie den königlichen Waldungen, auch den Waldungen der Universität zu Leipzig und der Landesschule zu Grimma dieselbe Befreiung zustehen soll. Die erste Kammer hat die Z. so gefaßt: „Dieselben Bestimmun gen gelten auch von den Waldungen der Universität zu Leipzig und der Landesschule zu Grimma." Die zweite Kammer will sie so fassen: „Die gleiche Befreiung soll unter den im vorigen tz. angegebenen Modisicationen auch den Waldungen der Univer sität zu Leipzig und der Landesschule zu Grimma zustehen." Die Deputation hat durchaus kein Bedenken gefunden, die letztere Fassung zur Annahme der Kammer zu empfehlen. > Präsident v. Gersdorf: Ich frage r ob nach diesem aus gesprochenen Gutachten die Kammer die Fassung anzunehmen geneigt sei? — Einstimmig Ia. Referent Prinz Johann: Der fernere Differenzpunkt be steht bei der tz. 4, welche von der Befreiung geistlicher Grund stücke rc. handelt. Hier hatten wir die Worte so gefaßt: „die Worte der Z. 26 des Gesetzes vom 8. März 1838 „den Grund stücken — Confession" werden folgendermaßen näher bestimmt und erläutert." Die zweite Kammer wünscht die Anführung des Titels des Gesetzes weggelassen zu sehen, weil das ganze Gesetz eine Erläuterung jenes Gesetzes sei, und faßt die Para- graphe so: „Zu tz. 26 die Worte: „den Grundstücken — Con- fessionen" werden folgendermaßen u. s. w." Auch hier dürste der Beitritt unverfänglich sein, und ich bemerke, daß bei unsrer Fassung sich irrthümlich der Singular bei dem Worte „Confes sion" statt des Plurals „Confessionen" eingeschlichen hat. Präsidentv. Gersdorf: Ich habe zu fragen: ob die Kam mer ebenfalls mit der Deputation übereinstimmen könne? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Ioha n n: Bei dem Punkt» derselben Pa- ragraphe lautet-die Fassung unserer Kammer: „allen im Eigen- thume der Kirchen- und Schulgemeinde selbst befindlichen Grund stücken." Die-zweite Kammer hat diesen Punkt so gefaßt: „al len, im Eigenthume derjenigen Kirchen- und Schulgemeinde, 1. 19. in welcher die Anlage erhoben wird, befindlichen Grundstücken." Diese nähere Erläuterung scheint ebenfalls unbedenklich. Präsident v. Gersdorf: Ich stelle die Frage: ob der Kammer auch diese nähere Erläuterung unbedenklich erscheine? — Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann: Bei dem Punkto war das Wort gebraucht: „Schulämter." Die zweite Kammer will sagen: „Schullehne." Nun ist letzterer Ausdruck bezeichnender und rich tiger, als ersterer, und wir empfehlen daher auch diesen zur Annahme. Präsident v. Gersdorf: Ich frage, ob die Kammer auch diesen Punkt anzunehmen geneigt sei? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Eine einzige, mehr umfassende Differenz bietet Punkt ä der wobei auch ein Vereinigungsvor schlag stattsindet. Der Gegenstand ist etwas schwieriger, daher ich darüber Folgendes bemerken will. Der Punkt o bestimmt nämlich, daß alle die Grundstücke, welche der Gemeinde selbst an gehören, in welcher die Anlage erhoben wird, frei sein sollen, und zwar sowohl diejenigen Grundstücke, welche ihr jetzt angehören, als diejenigen, welche künftig in ihr Eigenthum übergehn. Da gegen sollten die Grundstücke derjenigen Anstalt, zu deren Gunsten die Anlage erhoben wird, die aber nicht ganz, sondern nur theil- weise der Gemeinde angehört, von welcher die Anlage erhoben wird, nur insofern befreit sein, als sie bereits gegenwärtig im Be sitze dieser Anstalt sind, aber nicht pro tuluro. Nun tritt dieser Fall sehr häufig ein. Man denke sich, daß die Anstalt, für die die Anlage erhoben wird, einen kleinen Bezirk hält, oder man kann sich das umgekehrte Verhältniß denken, oder daß beide sich nur theilweise berühren. Wir haben diese drei Fälle in drei Thekle vertheilen zu müssen geglaubt und gesagt: ,,<l) die Befreiung unter b tritt auch dann ein, wenn die betreffende Anstalt oder xia causa neben der Gemeinde, von welcher die Anlage erhoben wird, noch andre' Theilnehmer hat, die mit ihnen einen größeren Com piler bilden, oder gar nicht der Gesammtgemeinde,oder doch einem Theil derselben (allu'n oder in Verbindung mit dritten Theil» nehmern) angehört, oder speciellgewidmet ist; beschränkt sich aber in diesen Fällen auf diejenigen Grundstücke, welche solchen bereits vor Bekanntmachung, gegenwärtigen Gesetzes zugehörig waren." Die zweite Kammer fand diese Fassung etwas dunkel, und hat folgende beantragt: ,,<l) die Befreiung unter c tritt auch dann ein, wenn die betreffenden Kirchen, Schulen, Kirchen- und Schul lehne und milden Stiftungen zwar nicht der gesammten Gemeinde, in welcher die Anlage erhoben wird, aber doch einem Theile der selben allein, oder in Verbindung mit dritten Theilhabern ange boren, oder speciell gewidmet sind, beschränkt sich aber in diesem Falle auf diejenigen Grundstücke u. s. w." Es hat uns scheinen wollen, als ob einer der gedachten drei Fälle in dieser tz. nicht ent halten sei. Ich will mir nochmals erlauben, diese drei Falle deut lich zu machen. Ich will die Anstalt, für welche die Anlage er hoben wird, die activ betheiligtc, und die andre, der das Grund stück angehört, um dessen Beiziehung es sich handelt, die passiv betheiligte nennen. Ich will nun die drei Falle anführen: ent weder der Bezirk der activ betheiligten Anstalt ist ein Theil des
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