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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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schüfst, über die von den Gruben zu entrichtenden Abgaben und über die von dem Bergmeister Fischer angeordnete Anlegung der Erzbaue beim Himmelsfürst, endlich berühren sie a) den Mißbrauch, nach welchem verschiedene Bergbeamte auf Rechnung der Gewerkschaften sich Bediente aus dem Bergvolk hielten, und führen einen Fall an, wonach ein dergleichen Bergarbeiter für wenige Stunden Berg arbeit das volle Schichtlohn bekomme; b) die kostspielige und luxuriöse Herstellung und Einrich tung der bei den Grüben nöthigen Bagegebäude, und «) die große Zahl und Kostspieligkeit des freiberger Berg musikcorps. Die Staatsregierung hat über alle diese Punkte.in der oben, angezogenen Mittheilung Auskunft ertheilt, und diese geht im Wesentlichen dahin: sä 1.1. i Nach der bestehenden Verfassung (vergl. Köhler's Anleitung zum Bergrecht Seite 376) erhalte jeder er krankte Bergarbeiter 4 Wochen lang sein Lohn als Kran kenlohn von der Grube, dann aber als Gnadengeld aus der Knappschaftscasse. Diejenigen aber, welche bei der Bergarbeit selbst' Schaden nahmen, würden auf Kosten der Grube geheilt" und bezögen auch während der Cur ihr Lphn fort. Uebri- gens waren dem Finanzministerio Falle, wo die Berg-! betzörden, oder die Grubenvorsteher, oder die Aerzte von" der sorgfältigen Erfüllung ihrer Pflichten in obiger Hinsicht abgewichen wären, nicht bekannt wordeü. sä 2. widerlege sich diese Bemerkung schon dadurch, daß die Beamten ihre Gehalte rc. nicht aus den Gruben, in deren Lohne die Arbeiter stehen, sondern aus Staatscassen bezö gen. Sollten aber die Beschwerdeführer die Löhne der allerdings aus den Grubencassem bezahlten Grubenvor steher zu hych finden, so sei nur im Allgemeinen zu bemer ken, daß bei Reguljrüng dieser Löhne, wenn man gewissen hafte Verwalter und zuverlässige Aufseher haben wolle, der Sparsamkeit angemessene Grenzen zu stecken seien. all 3. Insoweit die ökonomischen Umstände der betreffenden Gruben und die Rücksicht auf anderwärts etwa vorhandene arbeitslose Mannschaft es gestatte, bestehe, wie die Be schwerdeführer auch selbst an einer Stelle anerkennen, be hufs der Gewährung einigen Nebenverdienstes die Einrich tung mit den ledigen Schichten und der Weilarbeit, eine Einrichtung, welche aber allerdings nicht jedem Arbeiter und zu jeder Zeit,zu Gute komme. Die eben bezeichneten Rücksichten, die für die Güte und Preiswürdigkeit der verlangten Arbeit erforderliche Innehaltung eines dem dazu nöthigen Kraftverbrauche entsprechenden Maßes der Arbeit, die unerläßliche Beauf sichtigung der Arbeiter hinsichtlich der Zeit und des Orts ihrer Beschäftigung und die hieraus hervorgehende Noth- wendigk.it, die Vertheilung der Arbeit dem Aufsichts personale allein zu überlassen; endlich der fortwährende' Conflict zwischen dem Verlangen der vorhandenen Arbeiter nach mehrerm Verdienste und dem Andrängen der jungen Mannschaften, deren Annahme auch, um für die leichte ren Arbeiten geringlöhnige Leute zu haben, nicht allzusehr beschrankt werden könne, alle diese Umstände dürften aber zu einer Aenderung hierunter im Sinne der Beschwerde führer sehr schwer gelangen lassen. sä 4. ließen die angedeuteten Verhältnisse und andere polizeiliche und Disciplinarrücksichten es auch im Allgemeinen nicht statthaft erscheinen, daß die Bergarbeiter sich vor Ablauf der Schichtzeit eigenmächtig von der Arbeit entfernen, und wie hieraus die Bestrafung dieses Ungebührnisses, wo der gleichen vorkomme, sich von selbst rechtfertige; wodurch aber nicht ausgeschlossen sei, daß in einzelnen Fällen auf' Ansuchen ein früheres Ausfahren vom Steiger gestattet werde. sä 5. sei zwar bisher ein Mißtrauen der Mannschaft gegen die in ihrem Namen an der Knappschastscassenverwaltung Theil nehmenden Knappschaftsältesten nicht bekannt ge worden, auch nicht begründet, daher auch zur Zeit eine Concurrenz der Arbeiter selbst noch nicht stattgefunden habe; indessen scheine gegen Gewährung dieses Antrags kein Be denken obzuwalten, und werde derselbe bei der bereits frü her angeordneten Revision des freiberger Knappschafts- Regulativs mit in Erwägung zu ziehen sein. sä 6. Diese Klage könne nur, weün specielle Fälle namhaft gemacht würden, beurtheilt werden; in solchen Fällen bliebe aber den Betroffenen jederzeit unbenommen, ihre Gegenvorstellungen bei der höhern Behörde vorzubringen. Daß aber eine solche strafweise Ablegung den Verlust der zur Knappschaftscasse geleisteten Einzahlungen und des Anspruchs auf dereinstige Unterstützung aus dieser Casse nach sich ziehe, werde keiner weitern Motivirung bedürfen. sä 7. Wo cs irgend' thunlich, werde beim Grubenbau jede Arbeit verdingt, d. h. in Accord gegeben. Die Geding- preise bestimme nach vorgängiger Prüfung der einschlagen den Umstände der betreffende Reviergeschworne und zwar in der Art, daß der Gedingarbeiter bei gewöhnlicher Bhä- tigkeit in der Schichtzeit das normale Schichtlohn verdie nen könne. Dabei bestehe die Einrichtung, daß der Arbei ter, der, sich durch zu niedrige, oder der Grubenvorsteher, der die Grubencasse durch zu hohe Geldsätze gravirt glaube, sich deshalb in Zeiten beschweren könne, worauf, wenn keine Abänderung erfolge, mittelst Anlegung eines andern Arbeiters durch die That nachzuweisen sei, ob der Geding- preis richtig regulirt gewesen sei oder nicht. Uebrigens sei bisher das Gedinge so gestellt worden, daß ein Mann bei besonderm Fleiße und Geschicklichkeit im Gedinge wö chentlich, d. i. in der Zeit von 6 Schichten, die Bezahlung von 9 Schichten, also 3 Schichten (21 Neugroschen) oder 50 K Ueberverdienst erreichen könne. sä 8. beruhe das Anführen in Wahrheit; daß aber die Verpflich tung zum Tragen dieser Kleidung den Gegenstand einer nur irgend (allgemeinen Klage abgeben sollte, sei dem Finanzministerio neu, da im Gegentheil bisher die beson dere Bracht der Bergarbeiter immer unter die Vorrechte dieses Standes gerechnet und vorkommenden Falls die Versagung einzelner dazu gehörigen Stücken als eine zweckmäßige und eindringliche, Ehrenstrafe angewendct worden sei. Die eigentliche Grubenkleidung sei auf unbehinderten Gebrauch der Glieder und thunlichsten Schutz vor Ver letzungen berechnet, und werde auch aus Gründen der Disciplin nicht abzuschaffen sein; die Beibehaltung der
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