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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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SW Staatsminister v. Könneritz: Es muß auf jedes Grund stück, welches ein besonderes Folium hat, eingetragen werden. , Graf Hohenthal (Püchau): Es würde also dann, wenn das Fideicommiß aus vielen Rittergütern besteht, über jedes Rittergut als Pertinenz des Fideicommisses ein besonderes Hy- pvthekenbuch gehalten werden. Die Frage ist nicht ohne Wich tigkeit wegen der Rechte dritter Personen. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer Z.8an? — Einstimmig Ja. 8-S. ! Gleichergestalt tritt die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch an die Stelle der gerichtlichen Consirmation, welche in Ansehung der Vertrage wegen Ueberlassung des Ab baues von Steinkohlenlagern und unterirdisch abzubauenden Braun- und Erdkohlenlagern durch das Mandat über die Ge winnung der Stein-, Braun- und Erdkohlen und des Torfs vom 10. September 1822 §§. 3,23,29 vorgeschrieben ist. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer auch tz. 9 an? — Mrd einstimmig angenommen. Z.10. Durch vorstehende Vorschriften (§Z. 6, 7) wird in An sehung solcher Grundstücke, bei denen ein geheiltes Eigenthum stattsindet, und an denen dem Besitzer nur das Untereigenthum zusteht, wie bei Lehngütern und Erbzinsgütern, an der Noth- wendigkeit der Einwilligung des Obereigenthümers, bei Lehn gütern in den Erblanden auch der Mitbelehnten, zu Veräuße rungen und Verpfändungen Nichts abgeändert, insoweit nicht wegen Verpfändung von Erbzinsgütern ein Anderes in tz. 3V bestimmt ist. Referent Bürgermeister v. Gross: Inden Motiven ist dazu bemerkt: Der Wegfall der Lehnsreichungett und Consensertheilungen Lei Allodialgütern hat keinen Einfluß auf die bei Lehngütern nach Grundsätzen des Lehnrechts zu Veräußerungen und Verpfändun gen des Lehnguts durch den Vasallen erforderliche Einwilligung Les Lehnsherrn und beziehentlich der Mitbelehnten und auf die Leistung der Lehnspflicht. Daher bleibt bei Lehngütern die Lei stung der Lehnspflicht von Seiten des neuen Besitzersund die Be lehnung desselben mit dem LehNe durch die Lehnscurie neben der Eintragung des neuen Besitzers in das Grund - und Hypotheken buch bestehen, und zwar muß consequenter Weise erstere der letz teren der Regel nach vorausgehen, weil nach §. 5 der neue Be sitzer von der Eintragung in das Grund - Und Hypothekenbuch an' in jeder Beziehung als Civileigenthümer betrachtet wird und das ihm zustehende nutzbare Eigenthum durch das Grund - Und Hy-, pothekenbuch verbürgt ist, was gleichwohl mit den Grundsätzen des Lehnrechts nicht in Einklang sein würde, so lange es noch an der Belehnung durch den Lehnsherrn fehlte. Ausnahme leidet dieses aber in Fällen, wo Jndult oder Vigilanzschein ertheilt wird. Wegen des aus dem Lehnsnexus fließenden lehnsherrlichen und beziehentlich mitbelehnschaftlichen Consenses bei Verpfandun gen von Lehnsgütern werden auch die bisherigen gesetzlichen Be stimmungen in Betreff der ohne solchen Consens eingeräumten Hypotheken an Lehngütern als einer besondern, mit eingeschränk ten Wirkungen versehenen Gattung von Hypotheken an Lehngü- tern durch die neue Grund - undHypothekenbuchsverfaffung nicht betroffen, wie im H. Abschnitt tz. 34 näher enthalten ist. Die Deputation sagt darüber : Zu§.10. Da bei der hier aufgestellten allgemeinen Regel zugleich der nach Z. 30 stattfindenden Ausnahme gedacht ist, so hält die De putation für zweckmäßig, die nach dem jetzt geltenden Recht zu lässige und in tz. 34 bestätigte Ausnahme ebenfalls zu erwähnen, und schlägt daher mit Einverständniß der königlichen Commissa- rien vor, dem Schlußsatz folgende Fassung zu geben: „insoweit nicht wegen Verpfändung von Erbzinsgütern ein Anderes in §. 30 bestimmt und bei Lehngütern eine be schränkte Verpfändung nach §. 34 zulässig ist." Präsident v. Gersdorf: Sofern Nichts bemerkt wird, frage ich die Kammer: ob sie §. 10 Unter der von der Deputa tion vorgeschlagenen Veränderung annimmt? — Wird ein stämmig angenommen. 8.11. Auch findet bei Lehngütern die Leistung der Lehnspflicht von Seiten des Lehnsmanns und nachherige Beleihung, wie solche in den Vorschriften des Lehnrechts begründet ist, noch ferner ne ben der Eintragung des netten Besitzers in das Grund- und Hy pothekenbuch statt und geht der Regel nach dieser letzteren voran. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer §. Ilan? — Einstimmig Ja. §. 1L Es bewendet ferner dabei, daß Erbpachtgrundstücke ohne Zustimmung des Erbverpachters weder veräußert, noch verpfän det werden können, und wird hierin durch dieses Gesetz nichts geändert. Bürgermeister Starke: Es gibt außer den Erbzins-und Erbrechtgütern auch in der Oberlausitz noch hier und da, nament lich an der preußischen Grenze, eine gewisse Classe von Gütern, die sogenannten Laßgüter, in Bezug auf welche der Besitzer vol ler Eigenthümer ist, demungeachtet aber sein Recht zur Veräuße rung auf die ausdrückliche Zustimmung der Herrschaft beschränkt bleibt. Auch in andern Fällen dürfte durch Vertrag etwas Ähn liches feststehen; z. B. wenn ein Rittergutsbesitzer eine Parcelle verkauft, und er sich, weil ihm oft nicht jeder Besitznachfolger gleich angenehm sein kann, sich vorbehält, daß die Veräußerung von seiner Zustimmung abhängig gemacht werde. Diese Rück sichten würden mich izu einer Frage und eventuell zu einem Zu satze, nach den Worten „und wird hierin" veranlassen. Ich sollte kaum glauben, daß irgend ein Bedenken vorwalten könnte, daß ein von mir beabsichtigter Zusatz ausgenommen würde. Für die Gerichtsherrschaften kann es aber in einzelnen Fällen von Inter esse sein, daß ihnen das Recht der ausdrücklichen Zustimmung in die Veräußerung nicht durch die Weglassung einer solchen Bestimmung entzogen werde. Staatsminister v. Könneritz: Da nur eventuell ein Antrag gestellt werden soll, so bemerke ich, der Laßmanu ist nicht Eigenthü mer und bekommt kein Folium im Hypothekenbuch. Was den zweiten Fall anlangt, den der Bürgermeister Starke erwähnt, so wird er durch das Gesetz nicht getroffen. Ein Rittergutsbesitzer, der sich vorbehalten hat, daß ohne seine Einwilligung nicht ver-
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