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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Hlred, stehe höher und müsse in das Civilgesetzbuch oder in ein besonderes Gesetz kommen. Das Ministtrium ist nicht her An sicht, in dieses Gesetz Sachen aufzunehmen, welche andere äZer- hältnisse berühren. Es ist aber zur Beförderung des Credits nothwendig, den Gläubigern zu sagen, worauf sie Rechte haben. Man muß ihnen zugleich sagen: wann sind die Früchte sür ab gesondert zu halten ? und es ist nicht zu rechtfertigen, diese Frage im Dunkel zu lassen. Wenn Sie, meine Herren, ein Credit- system wollen, ein Creditinstitut, wie nach den Statuten des leipziger Kreises vorgeschlagen war, so muß das Creditinstitut wissen, ob es die Ernte bekommt oder nicht, ob es die Zinsen, welche noch nicht betagt sind, an sich ziehen kann oder nicht. Hier eine Ungewißheit zu lassen, würde dem Realcredit schaden. Daher wird man auch diese Frage gewiß in den übrigen Hypo- Ihekenordnungen gelöst finden. Wenn das geehrte Mitglied ferner sagt, die Früchte könnten doch eigentlich, wenn sie rück ständig waren, nicht den Hypothekariern zur Befriedigung die. nen, so ist das Ministerium ebenfalls dieser Ansicht. Es hat im Gesetzentwurf gesagt: „die noch unabgesonderten und noch nicht bezogenen Früchte." Diese letztem Worte gingen auf die kructus clviles. Da dies aber der Regierung noch nicht klar genug schien, so hat das Ministerium die Worte: „noch nicht betagt" substituirt. Das Ministerium muß wiederholen, es ist zweck mäßiger, man spricht den Rechtssatz gleich deutlich und bestimmt aus, als daß man nur einige Folgerungen andeutet, den Rechts satz vermeidet und den Zweifel läßt. Referent Bürgermeister 0. Gross: Auf die Aeußerung -es hohen Staatsministeril muß ich erwiedern, daß in Ansehung der,noch uNabgcsonderten Früchte eine Differenz mit der Ansicht -er Deputation nicht vorhanden war, wie die Worte des Vor schlages der Deputation ausdrücklich darthun. Dergleichen Früchte sind eben, weil sie unabgesondert sind, noch als Be- standtheile des Grundstücks anzusehen. Was die lrucius civiles betrifft, so würden nach den Worten des Gesetzentwurfs -«runter auch z. B. mehrjährige, nicht erhobene Mieth- zinsen begriffen sein, was wohl schwerlich in der Absicht der Re gierung gelegen hat. Staatsminister v. Könneritz: Im rechtlichen Sinne würde man diese nicht für percipirt halten. Domherr v. Günther: Ich muß doch darauf aufmerksam machen, daß die vorwaltende Dunkelheit durch die von der Staats regierung in den Sitzungen der Deputation vorgeschlagene und in dem Bericht aufgenommene Fassung nicht aufgeklärt wird. Wenn es heißt: „insoweit andere Nutzungen (trucius üvilss) noch nicht betagt sind" und wenn ich auch ganz speciell auf das Nichtbetagtsein eingehe, so kann ich diesem Ausdrucke immer keinen andern Sinn beilegen, - als den: „Es sollen diejenigen IrucluL civiles den Pfandgläubigern überlassen werden, welche an dem Tage der Subhastation noch nicht verfallen sind." Wenn also z. B. am 28. September ein Haus subhastirt wird, so wür den die bis dahin erwachsenen halbjährig zahlbaren Zinsen, da sie noch nicht betagt, sondern erst am I. Oetobcr gefällig sind, idem hypothekarischen Gläubiger mit überlassen werden müssend ^Das ist doch gewiß nicht die Meinung der Staatsregierung. Prinz Johann: Ich habe lange geschwankt, welcher An sicht ich mich zuwenden soll, und schwanke diese Stunde noch. Jedenfalls wäre es wünschenswerther, wenn die Fassung des königlichen' Commissars angenommen und die vom Domherrn 0. Günther zuletzt erwähnten Worte „noch nicht betagt" mit „noch nicht erwachsen" vertauscht würden. Domherrv. Günther: Hieraufmuß ich mir die Entgegnung erlauben, daß die lructus civiles in keinem Falle zwischen dem hypothekarischen Gläubiger und dem frühern oder spätern Be sitzer des Grundstücks getheilt werden können, wenn nicht Se questration oder Concurs vorausgegangen ist. Bürgermeister Schill: Ich muß mir die Frage an die hohe Staatsregierung gestatten, ob die S. 364 bemerkte Fassung an die Stelle derjenigen, welche im Entwürfe angegeben ist, tre ten soll, wenn das Gutachten der Deputation nicht abgeworfen wird, oder ob die Fassung, welche der Entwurf enthält, zur Ab stimmung kommen soll? Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat kein Bedenken, die Fassung S. 364 der tz. 52 zu subsiituiren, inso fern man sie für besser hält. Das Ministerium hat dasselbe sa gen wollen. Präsident v. Gersdorf: Es würde zuvörderst auf das Gutachten der Deputation' S. 365 und 366 die Frage zu rich ten sein, und dann auf den Gesetzentwurf, wenn das Dcputa- tionsgutachten abgeworfcn wird. Würde der Gesetzentwurf ebenfalls abgeworfen, so würde ich die Frage auf die im Depu tationsgutachten enthaltene substituirte §. der Staatsregierung richten. Prinz Johann: Ich hatte mir den eventuellen Antrag erlaubt, wenn das Deputationsgutachten abgeworfen werden sollte, daß die Worte „nicht betagt" mit „nicht erwachsen" ver tauscht werden möchten. Präsident v. Gersdorf: Die Unterstützungsfrage würde ich erst zu stellen haben, wenn das Deputationsgutachten abge worfen wäre. Die Deputation giebt uns ihr Gutachten in den Worten: „ Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Lheile und Aubehörungen, desgleichen auf den Zuwachs, sowie auf die am Tage einer ein- getretcnen nothwendigen Subhastation noch als Bestandtheile des verpfändeten Grundstücks anzusehenden, oder von dem Zeit punkte der angelegten Sequestration oder des eröffneten Con- curses an aus demselben bezogenen natürlichen und gemischten Früchten (tructus naturales et inclustrisles), ingleichen auf die von den beiden letztgedachten Zeitpunkten an erwachsenden bür gerlichen Früchte (tructus civiles)" und ich frage Sie: ob Sie hierin der Deputation beistimmen? — Es erheben sich nur 14 dagegen stimmende Mitglieder. Präsident v. Gersdorf: Die Mehrzahl ist für das Gut achten der Deputation, und cs würde in Bezug auf diese §. eine, weitere Frage nicht zu stellen sein.
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