Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
halten, entweder dieselben zu bezahlen, oder die gerichtliche Ver steigerung, beziehentlich diegerichtliche Sequestration des Grund stücks (§. 70) zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger gesche hen zu lassen. v. Polenz: Es ist schon ost bemerkt worden, daß die Worte in einem Gesetze so deutlich sein möchten, daß sie Jeder, auch derNichtjurist, verstehe. Nunschekntmir hierderAusdruck: „der dritte Besitzer eineß Grundstückes," zweideutig zu sein. Der Dritte bei einer Hypothek ist leicht zu erkennen, denn es geht hier der Schuldner und der Gläubiger voraus, und der Cessionar ist der Dritte; aber der dritte Besitzer eines Grundstückes kann ein Anderer sein.' Wenn ich von Jemand ein Grundstück kaufe, ein Gut acquirire, so bin ich der zweite Besitzer, welcher eben falls gemeint ist. Es wäre daher die Frage, ob man nicht einen andern Ausdruck brauchen könnte, vielleicht „jeder Besitzer." Referent Bürgermeister v. Gross: Es ist wohl dem Sprachgebrauch gemäß, daß der dritte Besitzer immer derjenige ist, der nicht zu den bei dem fraglichen Contract ursprünglich Be theiligten gehört oder deren allgemeiner. Rechtsnachfolger ist. Es ist diese Bemerkung auch schon an einer Stelle des Berichtes, die mir nicht gleich erinnerlich ist, gemacht worden. v. Polenz: Spricht man vom Gläubiger, dann ist es leicht erkennbar. Referent Bürgermeister V.Gr o ss: Ich gebe der Kammer anheim, ob sie hierin eine Zweideutigkeit findet; aber der Sprach gebrauch erkennt diesen Ausdruck so allgemein an, daß schwer lich ein Mißverständniß eintreten kann. Staatsminister v. Könneritz: Ich gebe gern zu, daß dieser Ausdruck grammatikalisch nicht ganz deutlich ist, weiß aber auch keinen andern Ausdruck zu finden, der dem juristischen Sprachgebrauch angemessener wäre. Domherrv. Günther: JchkannnichtinAbredestellen, daß der Ausdruck: „dritter Besitzer" dann und wann zu Mißverständ nissen Veranlassung gegeben hat, und unter Anderm erinnere ich mich eines sehr folgenreichen derartigen Mißverständnisses, in einem Falle, der auch in einer Druckschrift bekannt ge macht worden ist, wo man nämlich die Disposition des sächsi schen Rechtes, daß Staatspapiere bei dem dritten Besitzer nicht vindicirt werden können, dadurch umgangen hat, daß man sagte, der Beklagte sei nicht der dritte, sondern nur erst der zweite Be sitzer. Jndeß muß ich andrerseits allerdings glauben, daß der entschiedene Sprachgebrauch unserer Muttersprache unter dem „dritten Besitzer" jeden Andern versteht, nämlich jeden andern Besitzer, im Gegensätze zu dem, der das Gut besaß, als die Schuld contrahirt wurde. Auch glaube ich, ^daß durch das, was zu §. 73 des Berichtes gesagt worden ist, die Möglichkeit, , die §. 86 zu mißverstehen, aufgehoben ist. Denn dort heißt es: „Uebrigens versteht es sich von selbst, daß durch den Ausdruck, dritter Inhaber, jeder Andere als der ursprüngliche Gläubiger selbst oder dessen Universalsuccessor bezeichnet wird." Dieser dritte Inhaber kann eben sowohl derzweite sein, und so würde hier der dritte Besitzer eines Grundstückes auch nothwendig derjenige sein, an welchen der ursvrünaliche Besitzer, d. i. der. welcher es besessen, als die Schuld in das Hypothekenbuch ein getragen wurde, das Pfandgut überlassen hat. Insofern glaube ich, ist keine Zweideutigkeit vorhanden. Prinz Johann: Ich glaube, das Wort: dritter Besitzer, rührt vom juristischen Sprachgebrauch her. Ich muß zugeben, es ist grammatisch falsch; aber man denkt sich es so, als wie man von einer dritten Person in grammatischem Sinne im Gegensätze zur ersten und zweiten spricht. v. Welck: Da von Seiten des Herrn Ordinarius selbst zugegeben worden ist, daß ein solches Mißverständniß wirklich stattgefunden habe, so erlaube ich mir den Antrag, daß man zu den Worten „dritter Besitzer" in Parenthese hinzufüge: („im juristischen Sinne.") Referent Bürgermeisterv. Gross: Ich glaube, auch im gemeinen Sinne, nicht nur im juristischen, wird der Ausdruck, wie er erklärt ist, allgemein verstanden. Präsident v. G ersdorf: Ich weiß nicht, ob der Sprecher einen bestimmten Antrag darauf zu stellen beabsichtigte? v. Welck: Nein. Präsidentv. Gersdorf: Da nicht, so würde ich fragen: ob die Kammer die §. 86 annimmt? — Einstimmig Ia. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 87 lautet: Für die blos vorgemerkten Forderungen (Z. 51) hastet der dritte Besitzer zwar ebenfalls, wie für dieförmlich eingetragenen, eine Nöthigung zur Bezahlung oder zur Ueberlaffung des Grund stücks zur Befriedigung der Gläubiger (§. 79) findet jedoch we gen blos vorgemerrter Forderungen nicht statt. (§. 50.) DerDeputationsbericht lautet: Zu §. 87. Mit Eknverständniß der königlichen Commissarien ist zur Erläuterung zu bemerken, daß der dritte Besitzer zufolge der hier gegebenen Bestimmung für die blos vorgemerkten Forderungen nur insoweit hastet, als er verpflichtet ist, die wirkliche Eintra gung der Forderungen geschehen zu lassen, sobald die derselben entgegenstehenden Hindernisse beseitigt sind. Secretair v. Biedermann: Ich habe bei dieser Pa- ragraphe auch eine Redactionsbemerkung zu machen. Ich wollte anfänglich einen Antrag darauf stellen; ich will es aber blos bei einer Bemerkung bewenden lassen: Nämlich die Worte der ersten beiden Zeilen geben Anlaß zu einem Mißverständniß. Es ist gesagt: „Für die blos vorgemerkten Forderungen haftet der dritte Besitzer zwar ebenfalls, wie fürdie förmlich ein getragenen". Das klingt beinahe, als ob ein ganz gleich artiges Haften stattfinden sollte, für vorgemerkte, wie für förmlich eingetragene Forderungen, was nicht der Fall sein soll. Indessen dadurch, daß dies Widerlegung im Nachsatze findet, ge winnt es das Ansehen, als ob die Paragraphe einen Widerspruch in sich selbst hätte. Ferner sind die letzten Zeilen eine Wiederho lung dessen, was schon in frühem Paragraphen gesagt worden ist, und ich sollte glauben, es wäre angemessener, wenn man die Paragraphe so faßte: „das Vormerken von Forderungen (§. 51) hat gegen den Nachfolger im Besitz dieselben rechtlichen Wirkunaen. wie aeaen denieniaen. bei dessen Besitzwert es ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder