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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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§.205 des G esetzentwurfs lautet: §. 205. Die Appellationsgerichte zu Dresden und zuBudis- sin (§. 126) können sich zu diesen Geschäften, insoweit solche an Ort und Stelle vorgenommen werden müssen oder Vernehmungen mit andern Grund- und Hypothckenbehörden erfordern, der Be zirksämter bedienen. Präsident«. G ersdorf: §.205 ist eine, die für die Aus führung eigentlich bestimmt zu sein scheint. §. 206. Jede Grund- und Hypothekenbehörde hat die Folien aller Grundstücke, denen ein eigenes Folium in den von ihr zu führenden Grund- und Hypothekenbüchern nach den Bestimmun gen in K. 151 flg. zu geben ist, in allen drei Rubriken (§. 165 flg.) bis dahin vorzubereiten, daß die Uebertragung der fertigen Folien auf das Grund- und Hypothekenbuch erfolgen kann. . Präsident v. Gersdorf: Wenn die Kammer Nichts zu §.206 erinnert, stelle ich die Annahmefrage darauf. — Wird einstimmig angenommen. §. 207. (Specielle Vorschriften, I. in Betreff der ersten Rubrik.) Zu Anlegung der ersten Rubrik bedarf es einer sorgfältigen Er mittelung der unbeweglichen Zubehörungen eines Hauptgutes und Feststellung der Grundstückscomplexe. §. 208. Die Hülfsmittel, deren sich die Grund- und Hypo thekenbehörden bei diesem Geschäft, soweit nöthig, zu bedienen haben, sind: die Flurbücher und Flurkarten, und die für die neue Grund steuer angelegten Kataster, die Kauf- und Confens- oder Gerichtshandelsbücher, Con- signations-, Taxations- und Subhastatkonsacten, die alten Steuerkataster mit ihren Nachträgen, die Vernehmung der Grundstücksbesitzer, die Befragung der Localgerichtspersonen und nach Befinden auch anderer Ortskundigen. Referent Bürgermeister I). Gross: Diese Paragraphen be dürfen keiner Zustimmung. §. 209. In den Gegenden, wo auf dem Lande geschloffene Güter bestehen, streitet die Vermuthung innerhalb derselben Orts flur für die Zusammengehörigkeit der Grundstücke. Prinz Johann: Ich wollte mir eine Anfrage an das geehrte Ministerium erlauben. Es ist in dem Gesetze von 1812, welches ursprünglich für den leipziger Kreis gegeben war, und spater auf andere ausgedehnt wurde, bestimmt, daß, weyn mehre walzende Grundstücke 25 Jahre zü einem Hause ge hörten, ein gewisses Areal consolidirt werden muß: Würde dieser Grundsatz auch auf ein solches Stück Anwendung leiden? Es könnte geschehen sein, daß eine Hypothek gegeben worden wäre, und da wünschte ich Auskunft zu haben, weil es uns bei Gelegenheit des Dismembrationsgesetzes aufstieß. Königl. Commiffar Hänel: Auf die Vermuthung, daß es gesetzlich wäre, würde, wie ich glaube, auch §.209 Anwendung erleiden. Präsidentv. Gersdorf: Bei §. 209 habe ich die Frage an die Kammer zu stellen: ob sie sie annimmt? — Allge mein Ja. §.210. Insofern qlso mehr aus-den Kauf- und Cvusens- oder Gerichtshandelsbüchern eine Mehrheit besonders erworbener 1.33. und besessener Grundstücke eines und desselben Besitzers, oder aus den alten Steuerkatastern sammt Nachträgen das Vorhandensein walzender Grundstücke erhellt, ist anzunehmen, daß alle Flurstücke, welche der Besitzer eines mit Wohnsitz versehenen Gutes in der nämlichen Flur, gleichviel, ob unter derselben, oder ob unter ver schiedener Gerichtsbarkeit besitzt, zu diesem Gute gehören und folglich als Zubehörungen mit auf das Folium desselben zu bringen sind. §. 211. Ergiebt sich hingegen aus den Kauf- und Con- sensbüchern oder Gerichtshandelsbüchern oder aus den alten Steuerkatastern und deren Nachträgen, daß unter den Grund stücken eines und desselben Besitzers solche sich befinden, die nicht in einem Zubehörkgkeitsverhältnisse zu den übrigen stehen, so sind diese besondern Grundstücke nach Anleitung des Flurbuchs und der Flurkarte aufzusuchen und Behufs der Anlegung verschiedener Folien im Grund - und Hypothekenbuch von den übrigen zu son dern. §. 212. Dieser Aufsuchung und Sonderung bedarf es je doch nicht, wenn bei dergleichen besondern Grundstücken die Vor aussetzungen, unter denen nach §§. 60, 61 die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern geschehen kann, vorhanderi sind, und der Besitzer sicherklärt, sie zu dem Gute oder den an dern Grundstücken, die er noch außerdem in der nämlichen Flur besitzt, hinzuzuschlagen. Referent Bürgermeister v. Gross: Diese ߧ. bedürfen der Zustimmung nicht. §. 213. Wird von dem Besitzer behauptet, daß eines oder das andere von den mehrern Grundstücken, die er besitzt, .ein besonderes (walzendes) Grundstück sei, und demnach die Anle gung eines besondern Foliums im Grund - und Hypothekenbuch für dasselbe verlangt, während gleichwohl in den Kauf- und Con- sens- oder Gcrichtshandelsbüchern oder in den alten Steucrkata- stern nichts davon zu finden ist, so liegt ihm ob, solches nachzu weisen. Bis dieser Nachweis geliefert wird, ist das Grundstück unter den Zubehörungen des Guts (§§. 153,166) in das Grund- und Hypothekenbucheinzutragcn, dabei jedoch die entgegengesetzte Be hauptung des Besitzers mit zu bemerken. Präsident v. Gersdorf: Wenn dabei Nichts bemerkt wird, frage ich die Kammer: ob dieselbe §. 213 annimmt? — Einstimmig Ja. §, 214. Besitzt der Besitzer eines Guts auch Grundstücke in einer andern, benachbarten Flur, so ist zu ermitteln, ob selbige Zubehörungen jenes Gutes oder besondere Grundstücke sind, in sofern sich nicht diese Ermittelung dadurch erledigt, daß unter ei ner der in Z. 156 bemerkten Voraussetzungen der Besitzer sich da für erklärt, sie als besondere Grundstücke besitzen und als solche in das Grund- und Hypothekcnbuch eintragen lassen zu wollen. tz. 215. Ist an einem Orte oder in einer Flur die Realge richtsbarkeituntermehrere Gerichtsbehörden getheilt, so haben sich dieselben wegen Ermittelung der Pertinenzstücke und Feststellung der Grundstückscomplexe mit einander zu vernehmen und in Ge meinschaft zu handeln, damit weder ein Grundstück in verschiede ne Grund- und Hypothekenbücher zugleich eingetragen, noch ei nes in dem Grund- und Hypothekcnbuch, wohin es entweder als Zubehörung eines andern oder als ein besonderes Grundstüä ge hört, weggelassen werde. Referent Bürgermeister 0. Gros s: Diese Z§. bedürfen der Zustimmung nicht. 3
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