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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Auf dem Lande ist der betreffende Pfarrer zu allen Ver sammlungen des Gcmeinderathes einzuladen, in welchen Schulangelegenheiten verhandelt werden; derselbe ist auch berechtigt, dergleichen Versammlungen selbst durch den Gemeindevorstand zu veranlassen, und hat in beiden Fällen den Vorsitz darin zu führen, insofern er nicht bei einzelnen Verhandlungen darauf verzichtet, kann auch ein berathendes, sowie mit Ausnahme der Fälle, in wel chen es sich um Aufbringung von Geldmitteln handelt, ein beschlußfassendes Stimmrecht ausüben. Zn dieser Maße ist der gedachte Zusatz angenommen wor den. Nachstdem hat die hohe Staatsregierung bei der'Discussion in der zweiten Kammer eine wenigstens zum größten Eheste hier her gehörige Zusatzparagraphe vorgeschlagen: ' Die laufende Verwaltung der Schulangelegenheiten ist jedoch nicht von der erwähnten Gemeindebehörde un mittelbar , sondern allenthalben von deren Vorständen, oder dem etwa, nach Maßgabe des örtlichen Bedürf nisses, dazu besonders erwählten Ausschüsse (in Städten von der Schuldeputation) soweit nöthig in Gemeinschaft mit dem Pfarrer zu besorgen, der auch, wenn gemein- ' schaftliche Beratungen nöthig werden, bei solchen, inso weit nicht durch die Localschulordnung etwas Anderes be stimmt wird, den Vorsitz führt. Dieser Zusatz ist jedoch von der zweiten Kammer abgelehnt worden. Insoweit derselbe die Bildung eines Ausschusses zu Besor gung der Schulangelegenheiten betrifft, hat sein Inhalt bereits in ß. 5e. Aufnahme gefunden. .Das Verhältniß des Pfarrers zu diesen Ausschüssen, und überhaupt ihre Lheilnahme an Lei tung der Schulangelegenheiten betreffend, so erkennen zwar die Berichterstatter, wie sie schon oben erklärt haben, die Notwen digkeit einer würdigen und einflußreichen Stellung des Geistlichen auf das Vollkommenste an, vermögen aber dennoch sticht, sich mit den eben referirten Ansichten gänzlich zu vereinigen. Ebenso wenig können sie dem allenthalben beitreten, was von mehren Geistlichenin zwei verschiedenen, theils an die Ständeversamm lung im Allgemeinen, theils an die erste Kammer allein gerichte ten Petitionen <1.6.10. und 12. Februar 1843 geäußert und be antragt worden ist. Diese Petitionen sollen der verehrten Kam mer bei der Discussion über diesen Bericht mitgetheilt werden, daher von ihrem Inhalte gegenwärtig nur so viel erwähnt wird, daß die Petenten in der ersten sich über die Fassung, welche §. 2 des Gesetzentwurfs in der zweiten Kammer erhalten hat, in der zweiten aber darüber beklagen, daß laut der in der zweiten Kam mer gefaßten Beschlüsse 1) der Geistliche bei Beschlußfassung über Bewilligungs sachen das Stimmrecht verlieren, und daß er 2) bei Ausführung aller Beschlüsse gar nicht wirksam sein solle. Referent Domherr v. Günther: Zu diesen Petitionen ist noch eine hknzugekommen, und ich habe zuvörderst bei der geehr ten Kammer anzufragen, ob sie befehle, daß sie vorgelesen werde? Prinz Johann: Die Kammer wird wohl nicht darauf be stehen. v. Welch: Es ist wohl anzunehmen, daß uns das -Wesent lichste schon im Berichte mitgetheilt ist. v. Großmann: Ich würde doch bitten, daß der Inhalt der Petition wenigstens kürzlich angegeben würde; denn im Be richte ist bloß die Haupttendenz derselben bemerkt. - I, Ab. Viceprasident v. Carlowitz: Wir haben schon Fälle ge habt, wo demReferenten noch kurz vor der Sitzung einschlagende Petitionen zugegangen sind; da ist es denn stets so gehalten wor den, daß von dem Referenten nur der Vortrag des Inhalts sum marisch verlangt wurde. Ich. würde wünschen, daß man es hier auch so halte. Referent Domherr v. Günther: Hier ist allerdings der wesentliche Inhalt angegeben. Die eine Petition beschwett sich über die Fassung, welche §. 2 in der zweiten Kammer erhalten hat, und in der zweiten Petition wird darüber geklagt, 1)daß die Geistlichen bei Beschlußfassung über Bewilligungssachen das Stimmrecht verlieren, und 2) daß sie bei Ausführung aller Be schlüsse gar nicht wirksam sein sollen. Die dritte Petition hat keinen speciellen Inhalt, sondern erklärt nur im Allgemeinen den Beitritt der Petenten zu dem Inhalte der zweiten. v. Welck: Ich würde den Herrn Präsidenten ersuchen, die Frage an die Kammer zu stellen, ob diese Petitionen vorgelesen werden sollen. Präsidentv. Gersdorf: Ich habe soeben darübernachge dacht, wie ich die Frage stellen soll. Da aber sich zwei verschie dene Ansichten einander entgegenstehen, so habe ich auf kerne die Frage stellen wollen. Ich würde also lieber die Frage darauf richten, ob die Kammer es bei dem bewenden lassen will, daß in diesem Falle so verfahren werde, wie in ähnlichen Fallen bis her verfahren worden ist? Ich glaube, daß es so angemessen sein würde. Ich frage also: ob die geehrte Kammer so verfah ren wissen will, wie bisher verfahren worden ist? — Einstim- migJa.— Präsident v. Gersdorf: Es würde also bei dem gewöhn lichen Verfahren bewenden. Referent Domherr v. Günther: Es heißt im Berichte weiter: Die Ansichten der Deputation über den fraglichen Gegen stand sind folgende: Nach ihrem Dafürhalten ist der Pfarrer, insofern von kei ner amtlichen Ehätigkeit für das Schulwesen die Rede ist, nicht als Mitglied des Schulverbandes (wiewohl er in anderer Hin sicht auch dies ist), sondern vielmehr als Bea mter, nämlich als Localschulinspector zu betrachten. Daraus folgt, daß Er allein den Schulverband und den Gemeinderath in Schulangelegenhek- ten zusammenzuberufen, folglich auch Zeit und- Ort der Ver sammlung zu bestimmen, — daß er in derselben den Vorsitz zu führen, und überhaupt an allen Geschäften desselben thätigen Antheil zu nehmen hat. Die Führung des Protokolls würde hier mit zwar gerade nicht unumgänglich nothwendig verbunden sein. In sehr vielen Fällen aber wird es auf dem Lande an einem ge übten Protokollanten im Schulvorstande fehlen. Wenigstens wird der Pfarrer in der bei weitem größten Mehrzahl der Fälle zu diesem Geschäfte immer der geeignetste Mann sein. Alle diese Befugnisse und Besorgungen werden ihm daher schon um seiner bezeichneten Stellung willen gleichsam von selbst zufallen, folg lich auch nur Ihm im Gesetze zu überweisen sein. Allein aus eben dieser Stellung ergibt sich, daß bei eintretenden Abstimmungen seine Stimme nicht mit gezählt werden kann, und es liegt ganz offenbar im wohlverstandenen Interesse der Geistlichen selbst, daß dieses nicht geschehe. Denn sollen sie mitstimmen, so sind sie auch der Gefahr ausgesetzt, sich überstimmt und ihre Vorschläge
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