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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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schieben. Was nun auch die hohe Kammer beschließen möge, hier in dieser Paragraphe scheinen sie mir nicht zu passen. v. Carlowitz: Beider Erklärung desKönigl. Commissairs könnte ich mich für meine Person wenigstens keineswegs beruhi gen. Ich glaube nicht, daß der Richter den Worten: „öffent liche Bauwerke" einen solchen ausgedehnten Begriff unterlegen würde. Ist in dem Strafgesetzbuche eine Bestimmung eng, so wird sie in der Praxis immer und ewig zu eng bleiben. Kein Richter wird da, wo es sich von der Anwendung höherer Stra fen handelt, dem Worte des Gesetzes selbst einen ausgedehnteren Sinn unterlegen. Ja ich bemerke, daß ich eben wegen der wei ten Ausdehnung, wie sie nach der Erklärung des Königlichen Eommissairs angewendet werden soll, den Artikel keineswegs gut heißen könnte; der Königl. Commissair meint, unter öffent lichen Bauwerken würde jedes Bauwerk begriffen sein, das zum öffentlichen Gebrauche dient. Ich möchte dies bezweifeln; wenn z. B. bei einem kalten Winter, wie vor mehreren Jahren geschah, die hiesige Fischerinnung einen Rutschberg aus einer Menge Breter zusammenschlägt, könnte man dann nicht auch sagen, es sei dies ein Bauwerk und diene zum öffentlichen Gebrauche? Und hätte nun Jemand ein Bret herausgerissen, so gestehe ich aufrichtig, daß es dem Richter nicht einfallen könnte, diesen Fall unter die Beschädigung öffentlicher Bauwerke zu rechnen. Es ist daher nothwendig, daß man dem Begriffe: „öffentliche Bau werke" unbedingt eine bestimmtere Grenze stecke. Dies scheint nicht zu verkennen, und ich finde dies so wünschenswerth, daß, wenn selbst Hr. Bürgermeister Schill sein Amendement hätte fal len lassen, ich mich bewogen gefunden haben würde, eben um diese Zweifel wenigstens einigermaßen zu beseitigen, dasselbe wieder aufzunehmen. Domherr v. Günther: Thekls um manchen Bedenken entgegen zu treten, die gegen die Erwähnung der Eisenbahnen in diesem Artikel hier jetzt aufgestellt worden sind, theils, um der Sache eine angemessene Fassung zu geben, will ich, sei es nun als Verbesserung meines eignen Amendements, sei es als ein Unter - Amendement zu dem vom Herrn Bürgermeister Schill ausgegangenen Anträge, folgende Fassung in Vorschlag zu bringen mir erlauben: Der Artikel beginnt mit den Worten. „Ist eine solche Beschädigung an Kirchen oder Bethäu sern, öffentlichen Bauwerken u. s. w." Nun würde als Parenthese hineinkommen: („worunter auch die mit Genehmi gung des Staats angelegten oder noch anzulegenden Eisenbah nen zu verstehen sind") dann wird es weiter heißen: „öffentli chen Denkmälernre." Dadurch würde auch das Bedenken be seitigt, daß durch die Erwähnung der Eisenbahnen zuletzt auch solche zu verstehen sein würden, welche Jemand z.B. aus seinem Hause in den Garten oder sonst auf eine kurze Strecke zum Pri vatgebrauch anlegte. Präsident: Dann würde das Amendement des Herrn Bürgermeister Schill zugleich in diesem mit enthalten sein, und derselbe dürfte sich vielleicht bewogen finden, seinen Antrag fal len zu lassen. Bürgermeister Schill: Es war mir nur darum zu thun, um die entstandenen Zweifel über den Begriff: „öffentlicheBau werke" zu beseitigen. Wenn also der Hr. Antragsteller mit mir übereinstimmt, so würde ich Nichts dawider haben, wenn die Un terstützungsfrage auf sein Amendement gestellt wird. Präsident: DieKgmmerhat-den AntragdesHrn.Dom- herrn v. Günther, nach welchem nach dem Worte: „Bauwer ken" die Worte eingeschaltet werden sollen: „(worunter auch die mit Genehmigung des Staats angelegten oder künftig anzule genden Eisenbahnen zu verstehen sind)" vernommen; ich frage: Ob sie denselben unterstütze? Findet ausreichende Unter stützung. Referent Prinz Johann: Ich glaube, der Zweck desHrn. v. Carlowitz wird hierdurch eben so wenig erreicht, als der des Hauptautrages. Der Zweck geht dahin, daß der Ausdruck: „öf fentliche Bauwerke" naher erörtert werde. Aber die Frage, was alles unter öffentlichen Bauwerken zu verstehen sei, ist noch nicht genügend beantwortet. Es können, nach meiner Ansicht, noch andere verstanden werden, die dennoch nicht öffentliche Bau werke sind, wo der Richter in Verlegenheit sich befinden würde, das Hauptkriterium aufzufinden. Dem Beispiele, was der ge ehrte Sprecher vom Rutschberge anführte, möchte ich ein anderes entgegenstellen. Ich behaupte, daß ein Rutschberg kein Bau werk ist; denn eben so gut könnte man einen in einem öffentli chen Garten erbauten hölzernen Pavillion ein öffentliches Bau werk nennen, abgesehen, daß der Garten selbst Staatsgut ist; er würde aber noch nicht unter diese Kategorie zu stellen sein. Ich sollte meinen, der Sache beizukommen, wenn hier die selbe Fassung ausgenommen würde, wie im Artikel 169. enthal ten ist. Hier heißt es: „und andere zum öffentlichen Gebrauche dienende Bauwerke." Ich trage darauf an, daß diese Fassung auch hier gewählt werde, sie würde die Zweifel beseitigen, die hierüber entstanden sind. v. Carlowitz: Damit würde ich einverstanden sein. Mein Bedenken war nur das, daß der Herr Königl. Commissair in den Worten Etwas suchte, was ich nicht darinnen gefunden habe. Königl. Commissair v. Groß: Mit der Fassung: „zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Bauwerke" würde ich mich ganz einverstanden erklären. Ich glaube auch nicht,. daß Je mand auf den Gedanken kommen würde, den Rutschberg un ter dieser Bezeichnung zu verstehen , da sich dieselbe wohl nur auf solche Gegenstände beziehen kann, welche zum öffentlichen allgemeinen Nutzen bestimmt sind. Es möchten wohl durch die von Sr. Königl. Hoheit vorgeschlagene Fassung die dem geehrten Sprecher beigehenden Zweifel beseitigt werden. >. Präsident: Das Amendement Sr. .Königs. Hoheit würde demnach dahin gehen, zu sagen: ,,zum öffentlichen Gebrauch dienendeWauwerke." Ich frage die Kammer: Ob sie dieses Amendement unterstütze? Wird ausreichend un terstützt. ... v. Gxoßmann: Ich erlaube mir einen Antrag zu stel len, der auf einen besonderen Artikel 272. b. für die Eisen bahnen geht, Er würde nämlich so heißen; „Beschädigun-
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