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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gierung beitrete? Wird einstimmig bejaht; eben so die Frage: Lb dieKammer mit dieser Veränderung den Art. 295. selbst annehme? wird ebenfalls einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat nun noch einen Zusatzartikel 295. b. beantragt, welcher lautet: (Unbefugtes Eindringen in fremde Geheimnisse.) „Mer-, chergestalt ist das Eindringen in fremde Geheimnisse auf uner laubte Weise mit Gefangnißstrafe bis zu 4 Monaten oder ver- hältnißmäßiger Geldstrafe zu ahnden:" Der P rasident stellt sofort die Frage: L>b die Kammer den von der Deputation vorgeschlsgenen Zusatzartikel 295. d. annehme? Wird einstimmig bejaht. . . Artikel 296. lautet: „(Wahrheitswidrige Aussage.) Wer in einer', 'ihn selbst nicht betreffenden Angelegenheit von einer öffentlichen Behörde zur Angabe der ihm davon beiwohnenden Kenntniß aufgefordert wird und bei der hierüber erstatteten Aussage entweder wissent lich unwahre Thatsachen für wahre ausgiebt, oder wahre That- sachen verschweigt, ist, insofern er diese Aussage nicht eidlich bestärkt hat und deshalb oder nach der Bestimmung Art. 183. wegen Verleumdung eine höhere Strafe eintritt, mit Gefäng- niß bis zu Sechs Wochen oder verhältmßmäßiger Geldstrafe zu belegen." Bürgermeister Schill: Es wird hier eine Strafe auf wahrheitswidrige Aussage mit Recht gesetzt. Davon sind aber ausgenommen die Strafen, wenn Jemand unter nahen An gehörigen. Nichts sagt. Bei Art. 39 h. haben wir auch bei diesen die Pflicht zu denunziren ausgenommen, . ,;. B. bei Ehegatten, verschwägerten und nahe verwandten Personen. Diese sollen die Verpflichtung nicht haben, gegen die Ihrigen zu denunziren. Es würde daher consequent sein, wenn man auch diese Personen straflos erklärte, da es auf Eins hinaus läuft, ob ich gegen Einen denunzire oder aufgefordert werde u. über die meinen nächsten Angehörigen betreffenden Verhältnisse die Wahrheit aussage. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, den Anfang des Artikels so zu fassen: „Wer in einer ihn selbst oder die Art. 39 b. genannten Personen nicht betreffenden An gelegenheit rc." Wie gesagt, ich habe nur darauf hingewie sen , daß rstto ganz gleich zu sein, scheint, weil nicht nur das ausgenommen wich, sondern auch die Personen .in Verlegen heiten kommen und strafbar sein würden, wenn sie über die Angelegenheiten ihnen nachstehender Personen. Aussage, thun sollen- Wan würde ihnen dis Verbindlichkeit, zu denunziren- auflegen- Präsident: Der Antrag, wie ihn dieKammer so eben ver nommen hat, ist jetzt erst eingebracht worden und.würde, also Zur Unterstützung dieHälfte bedürfen. Auf die Frage des Prä sidenten: W die Kammer solchen unterstütze? wird dieser üZer die Hälfte unterstützt. Referent Prinz Ioh arm: Der Antrag scheint mir zu weit zu gehen und auch nicht yKthig zu sein. Au.'.weit geht. U weil es ein großer Unterschied ist zwischen Denunziren und unwahren Aeußerungen, oder die Wahrheit Verschweigen, wenn man dazu aufgefordert wird: Das Denunziren wird man den Angehörigen nicht zumutherr, aber wenn von irgend HemandtM Aufschluß verlangt, wird'und er aufgefordert wird, die. Wahrheit zu sagen, darin kann man fordern, daß er Nichts verschweige, sonst würde aller öffentliche Glaube erschüttert wer» den. Dagegen scheint er zu weit zu gehen, da er nicht bloß auf Criminalangelegenheiten, sondern auch auf Civilangele- genheiten erstreckt werden könnte. In letzterer Beziehung kann es .wohl nicht die Absicht des Antragstellers sein, selbst wenn es einen Verwandten betrifft. ... , Bürgermeister Sch Ul: .Es kann auf Civilangelegenhe!» ten nicht extendirt werden, weil alsZeuge aufgefordert zu wer den ein naher Verwandter nicht gezwungen werden kann. Es würde sich also nur auf Crimknaluntersuchungen und Denun ziationen beschränken, wo der Richter die nahen Verwandten auffordert, über die Angelegenheiten dieser Personen sich aus zusprechen. Die rstiv scheint mir ganz gleich zu sein. Sol len sie die Wahrheit aussagen, so können, sie ihren Angehöri gen schaden und diese in Nachtheil versetzen, weil sie ihnen Strafe zuziehen würden. Es würde ganz gleich sein, wenn man ihnen die Verbindlichkeit zu denunziren auflegte. Der Antrag scheint nicht zu weit zu gehen, sondern mit dem frü hem Beschluß der Kammer übereinzustimmen. Königl. Commissair v. Gr o'ß: Wie schon bemerkt wor den, ist ein großer Unterschied zwischen Denunziren, das im mer freiwillig geschehen muß, und der Verpflichtung, in Hin sicht auf Dasjenige, worüber man von einer öffentlichen Be hörde befragt wird, die Wahrheit auszusagen. Wollte mau den Artikel 39 b. genannten Personen gestatten, die Wahrheit in den gedachten Fällen zu verschweigen oder unwahre That- sachen vorzubrrnDM, so stehen diesem Anträge große Beden ken entgegen. Es wird dem Antragsteller bekannt sein, wie häufig bei Untersuchungen die Jnkulpaten sich auf das Zeug- niß naher Verwandten beziehen und das slibi dadurch, daß sie die Nacht in ihrer Wohnung zugebracht haben, zu bewei sen .suchen. Es ist natürlich,. daß .solche verwandte Personen ihre Angehörigen, zu entschuldigen suchen und die Wahrheit möglichst zurückhalten.' Wolle man aber ausdrücklich aus sprechen, daß. sie .ungestraft.unwahre Thatsachen. vorhringen dürfte^, so würden, künftig die,A'kminaluntersuchungen .sehr erschwert werden. .. : - - (FvtstfetzuN'g! sstg t.):, ' Berichtigung. In Nr.S7.d.'M. G.'SS7.'Gpst.L'-Z.S.uM. von unten muß es in denAeußcrungendeZ Abg, -Wi cland statt: „aus einem -xein merkantilen Gesichtspunkte" Heißen; „wesentlich aus dem merkantilen Gesichtspunkte.'" - > - Druck und Papier von B. G. Keubnsr in Dresden. °--- Mit der Redaktion: b caustragt: vr. Gret sch el.
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