Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
verbieten, sie zu verhindern, und nicht mit Straft zu belegen; denn dann würde die nachtheilige Folge eingetreten sein, die verhütet werden könnte, wenn eine Straft angedroht würde. Zch'erinnere an das Beispiel, wo ein Vater seine zwei Ander, welche er im Conkubinat gezeugt hat, getödtet hat. Bürgermeister Hü bl er: Zur Widerlegung wollte ich nur bemerken, daß die Polizeibehörde die Pflicht auf sich hat, dergleichen Conkubinatsverhältnisse nicht nur zu tren nen, sondern auch durch Strafmittel ihren Anordnungen Geltung zu verschaffen. 'Auch muß ich bezweifeln, daß der traurige Fall, dessen vorhin gedacht worden, ungeschehen ge brieben wäre, wenn statt des polizeilichen Einschreitens ein criminelles stattgefunden hätte. . Staatsminister v. Könneritz: Ich müßte mich auch ge gen den Antrag erklären. Es kommt in der That auf die Vor frage an, ob man das stuprum bestrafen will, und dann ' würde erst der Antrag von v. Großmann vvrgenommen wer den müssen. Wenn man das ottiprum nicht bestraft, so weiß ich nicht, wie man das Conk'ubinat in das Gebiet des Criminalrechts ziehen kann. Welches Recht wird verletzt? Das Conkubinat erscheint als fortgesetztes stuprom. Nun mache ich aufmerk sam, zu welchen Unangenehmen Erörterungen es führen muß, wenu man zu dem Criminalrechte es weisen will, abgesehen davon, wo ein Aergcrnr'ß gegeben wird. Wie mancher Un- verheirathete, sei er Wittwer oder ledig von Anfang an, muß eine Person bei sich haben zur Pflege und Wartung. Wie will der Richter in das Verhältniß eingehen, ob da ein Con kubinat stattsinde oder nicht? Mir scheint das Hauptinteresse darin zu liegen, daß in dem Conkubinat nicht Kinder gezeugt werden, und hier scheint die polizeiliche Einwirkung, sie in einem solchen Falle auseinandergehen zu lassen, am passendsten. Wenn der hochgestellte Referent erwähnt, wie der Fall vorge- kvmmen ist, daß ein Vater seine zwei im Conkubinat gezeug ten Kinder auf die grausamste Weift ermordete, so möchte er das nicht als Beweis für sich anziehen können ; denn zu der Zeit bestand das Gesetz noch, daß das Conkubinat bestraft wurde. Referent Prinz Johann: Ich möchte nur erwähnen, daß das stuxrum aus einem andern Gesichtspunkte zu betrach ten ist, als das Conkubinat. Man kann das stuprnm nicht bestrafen, wohl aber das Conkubinat, Wenn zwei Leute zu sammen leben und mehr thun, als unter einem Dache zu sammen wohnen, so giebt es gleichfalls ein öffentliches Aer- i gerniß. Staatsminister v. Äön neritz: Ich wollte nur-soyiel be merken, daß ich nicht gegen die Bestrafung des Conkubinats sprechen will , sondern ich bin nur der Ansicht, daß es nicht in den Bereich der Criminalgefttzgebung zu ziehen sei. I Präsident: Es ist der Antrag von Sr. Königl. Hoheit unterstützt worden, und ich habe zu fragen: Wird derselbe von der Kammer angenommen? Wird mit 16 gegen 13 Stim men verneint und der Artikel selbst hierauf einstimmig genehmigt. S Zu Art. 306., der von der „wioernqtürlichen Unzucht"! spricht, .wird Nichts erinnert, und findet derselbe sofort ein stimmige Annahme. Die Debatte wendet sich nun zu dem Großmannschen An träge, welcher einen Zusatzartikel297 b. (jetzt e. s. oben S. 1119.) folgenden Inhalts beantragt: „Die einfache Unzucht ist von Amtswegen zu untersuchen und nach Verschiedenheit der Falle mit einer Straft von 6 Lagen bis zu 6 Wochen zu belegen." Referent Prinz Johann: Zch bemerke hierbei, daß ich den Antrag in ähnlicher Weise gefaßt habe, aber nur in be schränkterer Maße. Vielleicht dürste es angemessen sein, wenn der Antragsteller seinen Antrag entwickelte. 0. Großmann: Daß ich ein Wagstück unternehme, wenn ich auf die Bestrafung der einfachen Unzucht anzutragen mich unterfange, ist mir vollkommen klar und keinen Augen blick zweifelhaft. Die Straft ist ja kaum erst auf dem letz ten Landtage in beiden Kammern abgeschafft worden, ein Ge setz darüber ist inzwischen erschienen und hat seine Geltung er langt, und es haben einzelne Stimmen, obwohl — ich muß es zur Ehre der Kammer bekennen, — nicht in unserer Mitte, sich hören lassen, welche jene Abschaffung sehr zeit- und sachge mäß fanden und das Gesetz, wodurch sie bewirkt ward, als eines der bessern der neuern Zeit anzusehen sich gedrungen fühl ten. Nach der alten Jnfallibilitats - Theorie, die früher bei uns herrschte, dürste ein,Rückschritt nicht zu erwarten sein; al lein in meiner persönlichen Stellung als Kammermitglied finde ich mich nicht nur zur Stellung eines solchen Antrags befugt— ich war nämlich bei der Verhandlung der36.tz. jenes Gesetzes zufällig mit Urlaub abwesend, ich konnte nicht stimmen, und mein zurückgelaffenes Amendement gegen sie wurde nach der Landtags ordnung nicht angenommen — sondern ich fühle mich auch durch mehrere Gründe gedrungen, diesen Antrag mit dem gebührenden Ernst zu behandeln. Die hohe Wichtigkeit des Gegenstandes unterliegt keinem Zweifel. Das Vertrauen zu Ihnen, hochgeehrteste Herren, und zu dem guten Genius des Vaterlandes wiegt bei mir schwer in der Wagschale. Die Er klärung der verehrten Deputation, welche darüber im Zahr I83Z zu berichten Hatte und sich so ausdrückte: „daß bei den unab wendbaren Verhältnissen des Lehens eine so geringe Strafe al lenfalls auch künftig könne beibehalten werden," diese ist mir wichtig. Selbst bei der Abstimmung zählten mehrere und be deutende Stimmen gegen dieAbschaffung in beiden Kammern; vor Allem aber baue ich hier auf die öffentliche Meinung, welche sich laut und vielfach gegen jene Abschaffung erklärt hat. Was nämlich einige sehr geehrte Redner in unserer sowohl, als iw der andern Kammer Damals mit Bestimmtheit erwarteten, ist eingetreten. Zen,eAbschaffung hat nicht nur großes Aufsehen im Lande gemacht, sondern auch große Mißbilligung gefunden. Wie man es vorher sah, ist es erfolgt, das Volk sah in der Aushe bung der Straft eine Ertheilung der Erlaubmß zur Unzucht. Während das aber dft rohe Menge triumphrrmd verkündigte, ließen sich auf der andern Seite Stimmen vernehmen, die sich laut und stark dagegen erklärten, ja Einzelne legten sogar dem Gesetzgeber selbst unlautere und unwürdige Motiven
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder