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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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beantworten, daß der Mühlenbesitzer, insofern er die Entschä digung erläßt, nunmehr im Zweifelsfalle berechtigt sei, über feine Mühle zu disponiren und sie sofort zu andern Zwecken zu verwenden, d. h. daß die Präsumtion so lange für ihn spräche, bis die Zwangspflichtigen einen Rechtsgrund nachweisen, aus welchem er verbunden ist, auch fernerhin die Mühle bestehen zu lassen. Unter diesen Umständen achte ich es für sehr ange messen , auf den Antrag des Herrn Grafen Vitzthum einzu gehen. Bürgermeister Wehner: Ich bin darüber nicht in Zwei fel, daß der Antrag des Herrn Grafen Vitzthum alle Be rücksichtigung verdient, aber auch darüber nicht in Zweifel, daß er hier als Amendement zur §. 10, nicht passend sei; hier, wo von der Entschädigung die Rede ist, da kann ein solcher all gemeiner Antrag nicht eingeschaltet werden. Das, was vom Vicepräsidenten auseinandergesetzt worden ist, daß jeder con- crete Fall einer besonder» Entscheidung bedürfe, dürfte dem Anträge nicht entgegenstehen. Wenn also der Herr Antrag steller bei seinem Anträge stehen bleibt und ihn bei der tz.IO. auf zunehmen wünscht, so würde ich mich dagegen erklären müs sen, wollte er ihn aber als Antrag in die Schrift vorbringen, so würde er von der hohen Kammer alle Berücksichtigung ver dienen. Prinz Johann: Mit Herrn Bürgermeister Wehner könnte ich mich dahin vereinigen, daß man den Antrag des Herrn Grafen Vitzthum als Antrag in die Schrift ver wandle. Es scheint mir bedenklich zu sein, ein Rechtsverhätt- niß hier mit einzumischen, über dessen richtige Entscheidung mir noch Zweifel beigehen. Domherr v. Günther: Auch ich vereinige mich mit diesem Anträge vollständig. Ich behaupte fortwährend, daß diese Frage vorzüglich wichtig sei, aber eben deshalb gebe ich auch zu, daß sie viel zu verwickelt sei, als daß sie hier sofort entschieden werden könnte. Präsident: Es würde sich fragen, ob der Herr Antrag steller sich dem anschließen wolle, Graf Vitzthum p. Eckstädt: Ich kann nicht leugnen, daß es mir wünschenßwerth erscheint, ihn in das Gesetz aufzu nehmen. Wird er in die Schrift ausgenommen, so könnten dann immer noch Zweifel entstehen. Wicepräsident V. Deutrich: Mir scheint Alles darauf an- zukommen, ob dieses Gesetz für einen solchen Fall präjudizire oder nicht. Das scheint mir nun nicht einzutreten. Jener Fall ist ganz für sich, er wird vpn diesem Gesetze nicht berührt, dieses beschäftigt sich mit her Aufhebung des Wahlzwanges auf Provokation her Pflichtigen; in wieweit also der Berechtigte sein Recht selbst aufgeben könne, davon ist hier nicht die Rede, und ich glaube, daß es besser sei, hie Sache hlrebe ganz unbe rührt, Dieses Verhaltniß ist ein ganz anderes, als dje Ablösung des Rechts von Seiten der Verpflichteten. . Refernt v, Carlowitz: Wenn ich von meiner eigenen Ansicht sprechen soll, so kann ich allerdings die rechtlichen Be denken nicht theilm, die dem Herrn V. Günther beigegangen sind. Ich muß meine Ueberzeugung dahin aussprechm, daß )ier von einer Verjährung und von einem durch Verjährung erlangten Rechte der Zwangspflichtigen, daß die Mühle des. Zwangsberechtigten fortbestehe, die Rede nicht sein könne. 'Wenn man der Art rechtliche Bedenken aufwerfen wollte, so würde es nur eines kleinen Schrittes bedürfen, und man würde auf einem Puncte stehen, wo es sofort einleuchten würde, wie wenig solche Zweifel begründet feien. Nehmen wir den Fall an, es existire auf dem Lande seit länger wohl als rechtsver- währterZeit eineFabrik, die Wolle gesponnen habe; die Grund besitzer der dortigen Gegend hätten zeither ihre Wolle dahin abgeliefert, und diese wäre dort versponnen worden. Wer würde nun annehmen können, daß, wenn dem Fabrikbesitzer beikäme, sein Geschäft einzustellen, den betreffenden Grundbesitzern ein Widerspruchsrecht zustehe? Uebrigens müssen wir hier ins Auge fassen, daß das Recht der Provokation den Verpflichte ten allein zustehe, und daß sie für die Aufhebung des Bannrechtes dem Berechtigten eine Entschädigung zu geben haben. Umgekehrt liegt das im Amendement nicht nicht; es soll bloß dem Berechtigten unbenommen bleiben, die Mühle zu andern Zwecken zu verwenden, ohne daß deshalb eine Ent schädigung den Verpflichteten zu gewähren ist. Und doch kön nen einzelne Fälle vorkommen, wo besondere Verträge eine den Pflichtigen zu gewährende Entschädigung rechtfertigen würden. Ich glaube daher, der Zusatz bedürfe wenigstens vor seiner Annahme einer sorgfältigeren Erwägung und bestimmte ren Fassung. Diese dürste hier nicht sofort zu ermöglichen fein, weil die Verhältnisse uns zu wenig bekannt sind. Sehr gern würde ich dagegen einem Anträge in die Schrift meine Zustim mung geben. Würde dies aber nicht beliebt, so müßte ich mich, wie Herr Bürgermeister Wehner, dagegen erklären, daß der be antragte Zusatz in dieser seiner so allgemeinen Fassung hier ausgenommen werde, Secr. Hartz: Ich muß gestehen, daß mir die Frage, ob ein zwangsberechtigter Mühlenbesitzer befugt sei, die Mühle ohne Zustimmung der Zwangspflichtigen aufzugeben--kaum zweifelhaft ist. Ich glaube nämlich diese Frage verneinen zu müssen und erlaube mir zur Unterstützung dieser Ansicht eine Analogie anzuführen: Mir ist bekannt, daß auf einem Ritter gute der Besitzer schon seit längerer Zeit und vor dem Erschei nen des Ablösungsgesetzes die ihm gebührenden Drescherdienste aufheben wollte; die Drescher ließen sich das nicht gefallen, und es wurde entschieden, daß der Gutsbesitzer sein Getreide durch die Fröhner, so weit sie solches zu bestreiten vermöchten, aus dreschen lassen müsse. Letztere hatten nämlich deshalb wider sprochen, weil sie den vertragsmäßigen Lohn, die sogenannte Metze, nicht einbüßen wollten. Daß ähnliche Fälle auch bei Mühlen vorkommen können, wo dieVerpflichteten ein Interesse daran haben, das bestehende Verhältniß zu erhalten, bezweifle ich ganz und gar nicht. Die Zwangspflicht kann durch einen ausdrücklichen Vertrag entstanden sein, zufolge des Wunsches der Pflichtigen, eine Mühle in ihrer Nähe erbaut zu sehen. In den Motiven zur §. 9. wird selbst angegeben, daß dies häufig
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