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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Ich erkenne an, daß auf diedastlbstgenannten Vergehen nicht große Criminalstraftn gesetzt werdenkönnen; aberv.dieser Ansicht gehtderEntwurfauchnichtaus;erkenntsehrgeringeStrafen,aber er will diePvlizeigesetzgebung überhaupt von seinem Kreise aus geschlossen wissen. Ich gehe zu dem zweiten Einwurfe des geehr ten Sprechers über. Er giebt zu, daß sein Satz hoch stehe, aber nicht zu hoch, um in das Gesetzbuch ausgenommen werden zu können. Ich glaube, er stehe zu hoch; er gehöre in das Gebiet der Wissenschaft, nicht in das der Gesetzgebung. Ferner sagt er, man müsse unterscheiden das Verbot und die Strafe. In der Theorie gebe ich das zu, aber im praktischen Leben nicht; ich glaube, es ist gleichgültig, wenn der Staat sagt: Wer diese oder jene Handlung begeht, wird mit dieser oder jener Strafe belegt, oder wenn es heißt: Diese oder jene Handlung ist verboten, weil diese oder jene mit Strafe belegt ist. Nun, meine Herren, komme ich zu dem wichtigsten Puncte; ich komme zur Entwickelung der Gründe, welche die Deputation in Gemeinschaft mit der Re gierung dazu bewogen haben, keinen Antrag In der Art, wie ihn der geehrte Antragsteller gestellt hat, in das Gutachten aufzu nehmen. Ich erlaube mir die Worte zu wiederholen, die der verehrte Antragsteller ausgesprochen hat. Wenn nämlich ein Gegenstand bereits von vielen einsichtsvollen und weisen Man nern in gleichmäßiger Weise behandelt worden wäre, so müsse man ohne genaue Prüfung nicht davon abgehen, ohne sich zu überzeugen, ob es auch wirklich noch nützlich und nothwendig sei. Ich muß aber bemerken, daß alle Gesetzgeber nicht mit allgemei nen Sätzen anfangen, sondern denselben Weg gehen, den unser Gesetzbuch eingeschlagen hat. Ich führe hier das Oesterreichische Gesetzbuch, den (locke xv'llsl, den Hannöverschen, Wärtern- bergischen und Norwegischen Entwurf an; da findet sich keine solche Bestimmung aufgestellt. Der Grund aber, der uns hauptsächlich bewogen hat, ist folgender: Der Wunsch, den der geehrte Antragsteller dargelegt hat, geht aus der Ansicht hervor, daß eine Grenze nothwendig sei für die Strafbarkeit der Hand lungen, und daß diese Grenze in einigen allgemeinen Sätzen ge zogen werden möchte. Ich behaupte aber, das Ziehen einer sol chen Grenze im Allgemeinen ist unmöglich, und die Grenzlinie des Entwurfs', so wie des Deputations-Gutachtens ist ausrei chend. Zuerst sagte ich, das Ziehen einer solchen Grenze ist un möglich. Ich komme darauf zurück- was anfangs gesagt wurde; das Strafrecht desStaats erstreckt sich aufeine großeMenge Hand lungen, und ich will zugeben, daß dieses sich auf alle jene Handlun gen erstrecke, die von dem geehrten Antragsteller angeführt wor den sinh. Es würde aber höchst unzweckmäßig sein, die Stra fen selbst auf alle jene Handlungen zu erstrecken; es bleibt daher Nichts weiter übrig, als sich einzelne concrete Fälle zu denken. Diese Fälle würden allgemein, zu fassen, aber hei jedem Faste zu fragen sein: Ist es rathsam und zweckmä ßig, hier eine Straft anzudxohen? Es läßt sich ein sol cher allgemeiner Grundsatz nicht aufstellen, und wenn er sich aufstellen lassen sollte, so würde viel zu Viel in das Strafgesetz buch kommen. Ich stellte zweitens die Behauptung auf: Die von der Staatsregierung gezogene Grenze sei genügend. Zuerst erlaube ich mir die Bemerkung: Es würde unbedenklich sein, wenn alles Dasjenige, was ausdrücklich verboten ist, mit Strafe belegt würde. Der Gesetzentwurf aber geht einen Schritt wei- er, er erlaubt dem Richter gewissermaßen eine extensive Inter pretation. Nach den Worten desselben räumt er dem Richter Zweierlei ein. Er räumt ihm folgendes BefugNiß em. Wenn eine Handlung ihm vörkommt, " die ihm von gleicher Strafbar keit mit andernHandlungen, dieim Gesetzentwurf enthalten sind, zu sein scheint, so darf er dieselbe mit einer dieser gleichen Strafe belegen. Das', glaube ich, ist in dem Worte „Geist" zu finden. Ein solches Befugniß scheint mir aber bedenklich: es giebt dem Richter eine unumschränkte Gewalt' und stellt ihn großen Versuchungen aus. Ein anderes ist aber das Recht des Richters, sich nicht streng an das Wort zu halten, sondern bei jeder Strafe zu prüfen, ob der Verfasser des Entwurfs hier nicht noch weiter habe gehen wollen, als eigentlich das Wort ausgesprochen hat. Ob man z. B. annehmen könnte: wenn ihm ein Fall vorgeschwebt habe, würde er ihn unter diese oder Me Strafbestimmung eingeschlossen haben? Nur ein Beispiel: Es ist bei der Verleitung der Satz nicht mit ausgenommen, daß Jemand durch Erregung eines Jrrthums zu einer That ge führt werden könnte. Ich zweifle aber nicht, daß jeder vernünfti ger Richter bei den Worten des Gesetzentwurfs sich sagen könne, daß, wenn vom Ueberreden die Rede ist, die Stande und die Staatsregierung diesen Fall nicht haben ausschließen wollen. Diese Art der extensiven Interpretation kann nicht ausgeschlos sen werden, sie ist nicht nur unbedenklich, sondern sie ist auch unentbehrlich. Der Richter wird genau den Sinn des Gefetz- -ebers zu erforschen haben; unentbehrlich ist sie, denn sonst würde manche Handlung unbestraft bleiben. Meine Herren, ich fordere Sie auf, den Gesetzentwurf scharf ins Auge zu fas sen. Ich glaube, die Annahme des ersten Artikels ist unbedenk lich, unv der einzige Weg, um aus diesem schwierigen Di lemma zu kommen. Ich muß noch einmal dringend wider- rathen, den Antrag des Herrn v. Günther anzunehmen. Königlicher Commissair 0. Groß: Die Staatsregierung ist bei Abfassung des Criminalgesetzbuches von der Ansicht aus gegangen, daß in der Hauptsache das praktischeBedürfniß dabei zu berücksichtigen sei. Für das praktische Bedürfniß zur An wendung hatte ich die Fassung des Artikels für ausreichend. Die Sätze, die der Domherr v. Günther zur Annahme empfohlen hat, sind gewiß größtentheils als richtig anzuerkennen; sie ha ben auch als Motiven bei der Abfassung des Entwurfs zu Grunde gelegen; allein sie so, wie sie hingestellt sind, in das Gesetzbuch selbst aufzunehmen, dagegen scheint mir ein sehr wichtiges Be denken obzuwalten. Werden durch die im Criminalgesetzbuche enthaltenen speciellen Strafandrohungen entweder ausdrücklich oder nach deren Geist und Sinn alle diejenigen Handlungen, dsi er als strafbar bezeichnet hat, getroffen, so scheinen sie überflüs sig; sind sie nicht getroffen, so scheint mir die Anwendung sol cher Satze und die Frage, ob die im einzelnen Falle vorliegende Handlung unter einen jener allgemeinen Sähe zu subsumiren, zu einer solchen Menge vowAweifeln zu führen, daß ich sehr fürchte, daß dadurch die Anwendung der Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs sehr ungewiß und schwankend werden dürfte.
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