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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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arider bei Erhaltung der Rechtsordnung beförderlich sind. Wenn also ein solcher, der im Auslände ein Verbrechen beging, nach Sachsen kommt, so wird der Sächsische Staat nur im Interesse und gleichsam in Auftrag jenes Staates das Strafrecht gegen diesen Verbrecher üben. Ich gehe nun auf die in meinem Anträge folgenden Worte über: („Es wird bei dieser Klasse vorausgesetzt — begründet war." S. vorstehende S. Sp. 1. unt.L.) Ich muß zuvörderst hier noch Einiges erwähnen. Wenn der Sächsische Staat, indem er gleichsam die Interessen eines fremden Staates zu wahren über sich nimmt, gleichsam an dessen Stelle die Strafgerechtigkeit übt, so kann er sie natürlich nur nach gewissenNormen üben, und diese Normen werden im Aweifelsfalle die des jenseitigen Staates sein müssen, er handelt exxersounjenes Staates. Nun kann aber unser Staat doch nie seineVerpflichtung zur Erhaltung der allgemeinen Rechtsordnung überhaupt dahin ausdehnen lassen, daß er sich zu- muthen ließe, eine Wiedervergeltung in Rechtsform zu üben, die erselbst für unrecht, für ein überschrittenes Maß der Strafe erach tet. Wenn auf ein Verbrechen, das im Auslande Legangenworden, dort 10 Jahr Gefängnißstrafe steht, hier nur 2 Jahre, so ist da mit gesagt, unser Staat hält nur 2 Jahre Gefängnißstrafe für gerecht, also das, was über 2 Jahre ist, für ungerecht, und er kann also, um nicht unrecht zu thun, die Rechtshülfe dem aus wärtigen Staate auch nur in so weit zukommen lassen, als er sie selbst für gerecht hält. Wir werden also, wenn unsere Strafen gelinder sind, nur die gelindere Strafe gegen den Verbrecher stattsinden lassen. Wenn dieser Mensch kein Sächsischer Staats bürger ist, so steht auf den Grund unsers eignen Interesses uns eigentlich kein Strafrecht gegen ihn zu; es würde an und für sich Nichts übrig bleiben, als die Ausweiftmg oder Auslieferung. In Bezug auf die in meinem Anträge folgenden Worte: („Einzige Ausnahme — gehören scheint." S. vorsteh. S. 1. Sp. unter L.) dürfte hier eine weitere Erläuterung kaum nothwendig sein. Bis jetzt ist also blos vom Privatverbrechen die Rede ge wesen, also nur von dem Falle, .wo Güter einer Privatperson verletzt worden sind. Rücksichtlich des in meinem Anträge unter 6. Enthaltenen („wegen Verbrechen — unter L. bemerkten Fällen." S. vorsteh. Seite Spaltei.) erinnere ich: Wir. erkennen wohl eine allge meine Verpflichtung der Staaten von christlich-europäischer Bildung insoweit an, daß jeder dem andern Hülfe leistet, um die Rechtsordnung zu erhalten, unter welchem Worte man aber nur die Aufrechthaltung der Privatrechte versteht; aber die spe- ciellen Einrichtungen eines jeden einzelnen Staates, die sein öf fentliches Recht bilden, sind nie und zu keiner Zeit ohne Weiteres als Gegenstand des Schutzes fremder Staaten betrachtet wor den. Was unsere Nachbarstaaten für eine Verfassung der Zölle oder sonstigen indirecten oder directen Abgaben haben, welche gesellschaftliche Ordnung sie einführen in Bezug auf das Ge werbswesen, und welche unzähligen sonstigen Einrichtungen sich in den einzelnen Staaten vorsinden mögen, davon brauchen wir keine Notiz zu nehmen, — diese unserer Seits zu schützen, hat nie weder der Sächsische, noch ein anderer Staat eine allge meine Verpflichtung anerkannt, sie liegt auch nicht in der Natur der Sache. Es würde also ein im Auslande begangenes Ver gehen des öffentlichen Rechts, (insofern man diese Bezeichnung gestatten will, die ich aber gerade hier für sehr wichtig halte) von uns nicht zu bestrafen sein. Zu den Vergehen des öffentlichen Rechts gehören nun auch die Handlungen, wodurch die Persön lichkeit eines fremden Staates verletzt wird. Auch sie würden also an sich nicht zu denen gehören, deren Bestrafung unserm Staate obläge, außer, wo Staatsverträge vorliegen und, was unsere Deutschen Staaten betrifft, vernröge der Bundestagsbeschlüsse. Ich gebe der weitern Debatte anheim, ob der Satz nicht noch weiter auszudehnen sei, so daß der Angriff aufdie rechtliche Per sönlichkeit jedes Staates, der vonSachsen anerkannt ist, in Sach sen zur Untersuchung gezogen werden müßte, wenn der Verbre cher sich hier betreffen läßt. Aber alle diese Vergehungen könn ten nun wohl in keinem Falle gleich dem Privatrechtsvergchen ex oküeio zur Untersuchung gezogen werden, sondern es würde die Aufforderung von Seiten der Regierung abzuwarten sein, deren Staat durch eine solche jetzt bezeichnete Handlung verletzt worden ist. Möchte es auch nicht als rechtsnothwendig erschei nen, so scheint mir es doch ein nicht zu vernachlässigender poli tischer Grundsatz. Denn sehr häufig würde der Fall eintreten, daß man eine solche Untersuchung in Beziehung auf eine Verle tzung des öffentlichen Rechts eines dritten Staates ansinge, wo gerade jener dritte Staat Nichts mehr wünscht, als daß diese Un tersuchung unterbliebe. Bei dem, was ich unter v bemerkt habe (Nur dann— verpflichten sollen s. vorsteh. S: I.Sp. unt. v.) kommt der Fall mit dem Duell zur Sprache. Ich habe unter v. den Grund satz aufgestellt, daß, wenn Jemand, sei er Inländer oder Auslän der, in einem fremden Staate gegen irgend eine Vorschrift des öffentlichen Rechts gefehlt hat, bei uns in der Regel deshalb keine Untersuchung geführt werden sollte. Es giebt aber einige Gesetze, von denen sich behaupten läßt, daß der Staatsbür- g er auch im Auslande sie beobachten soll. Es muß entweder eine allgemeine, aber in dieser Allgemeinheit allerdings ziemlich schwierige Bestimmung darüber"gegeben werden, welche Ge setze so ungewöhnliche Kraft haben sollen, oder es wird bei den einzelnenGesetzeneine ausdrückliche diesfallsige Bestimmung nö- thig sein. So würde mir scheinen, als wenn ein Sächsisches Gesetz über das Duell (offenbar eine Vorschrift des öffentlichen Rechtes) nur auf Diejenigen anwendbar sei, die sich in Sachsen duelliren, und höchstens auf die, welche nur in der Absicht, um ein Duell zu vollziehen, in das Ausland gehn; dagegen die, welche sich im Ausland befinden, ohne diese Absicht gehabt zu haben, aber sich doch in einen Zweikampf einlassen, nicht nach den Sächsischen Duellgesetzen würden bestraft werden können, wenn sie auch Inländer sind, sondern sie müßten völlig straflos gelassen werden. Wollte man dennoch den Sächsischen Unter- thanen verbieten, sich auch im Auslande zu duelliren, so müßte dies in dem Gesetze ausdrücklich ausgesprochen sein. Ferner habe ich zu Art. 4. einen Antrag gestellt (s. denselben auf d. vorsteh. S. Sp. 2.). In der gedachten §. ist Alles lediglich auf das Ermessen des Justizministerium gestellt. Nun trotz der wahrhaftesten Ehrerbietung und dem Vertrauen, das ich gegen
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