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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dritten Staat sich vergeht, dieser Fall entschieden werben soll? Soll man diesen Mann ausliefern mit dem Bewußtsein, daß er vielleicht nach Sibirien geschickt wird, während er nach der inländischen Gesetzgebung viel milder bestraft würde? Domherr v. Günther: Ich erlaube mir zu erwredern, daß in dem Fall sud. 6. die Antwort dafür zu finden sein wird. v. Carlowitz: Bei der Ausführlichkeit meines Sepa ratvotums, das Ihnen im Druck vorliegt, kann ich mich kurz fassen. Zch habe zuvörderst dankbar anzuerkennen, daß die Mehrheit der Deputation sich der von mir ausgesprochnen An sicht aufAnlaß meines Separatvotums bedeutend genähert hat. Es ist dies geschehen nicht nur in demjenigen Anträge der Mehrheit, der im Berichte vorliegt, sondern auch in einem heute von Sr. König!. Hoheit gestellten und von den übrigen Mitgliedern der Deputation genehmigten Amendement. Zch wiederhole, was .ich gesagt habe, daß ich für den Fall, daß mein Separatvotum die Genehmigung der hohen Kammer nicht finden sollte, bereit bin, mich jenem Anträge sowohl, als diesem Amendement anzuschließen. Zur Sache selbst, glaube ich, würde es nothwendlg sein, um in dieser etwas verwickelten Materie klar zu werden, die 4 Fälle zu scheiden, die hier vor kommen können. Der erste Fall ist der: Es begeht Jemand ein Verbrechen im Znlande. Das Strafgesetzbuch will hier seine eignen Strafen in Anwendung bringen lassen, und Nie mand, ich am. wenigsten, wird die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung bezweifeln. Ein zweiter Fall ist der, wo ein Ausländer im Znlande ein Verbrechen begeht. Zch bin ebenfalls bei diesem Falle einverstanden mit dem Entwürfe, insofern, als. er seine Strafbestimmung auch auf diesen Fall ausdehnt, und. zwar bin ich es deshalb, weil der Ausländer, der im Znlande ein Verbrechen begeht, in diesem Augenblick ein zeitweiliger Unterthan des Inlandes ist, mithin in dieser Eigenschaft verbunden ist, die Strafgesetzgebung desZnlan- landes anzuerkennen. Ein dritter Fall ist der, wo ein In länder im Auslande sich vergeht. Nach dem Entwürfe unse res Gesetzbuches wird ein solcher Inländer ebenfalls nach der Sächs. Strafbestimmung gerichtet werden. Hier weiche ich zuerst von dem Entwürfe ab. Ich will, daß ein solcher In länder zwar bestraft werde, ich will aber gleichzeitig, daß er gerichtet werde nach den Gesetzen des Orts der begangenen That, also nach den criminalrechtlichen Bestimmungen des Auslandes. Ein vierter Fall ist der, wo ein Ausländer im Auslande ein Verbrechen begeht, wo er aber später wegen die ses Verbrechens im Znlande zur Untersuchung gezogen wird, und wo nach den Erklärungen des Gesetzentwurfs ebenfalls die Sächs. Strafbestimmung auf ihn Anwendung finden soll. Da muß ich bekennen, daß ich mich ebenfalls, was diesen Punct anlangt, und hier noch weniger, mit dem Gesetzentwürfe einverstanden erklären könnte. Ich nehme auch hier an, daß ein solcher Ausländer bestraft werden könne, beabsichtige aber die Strafgesetzgebung des Auslandes auf ihn Anwendung fin den zu lassen. Der Entwurf ist demnach in allen 4 Fällen des Dafürhaltens, daß die Sächs. Strafgesetzgebung Platz greifen müsse, d. h. mit andern Worten, er will nach der Sächs. Gesetzgebung richten Alles, was da nur lebt und webt. Indem ich nun nur kürzlich einige der vorzüglichsten' Ge- ichtspuncte heraushebe, welche mich bestimmt haben, von dem Entwürfe und der Mehrheit der Deputatton mich zu tren nen, komme ich zuvörderst auf den Gesichtspunkt einer ganz unvermeidlichen Collision zwischen In- und Ausland, die eine solche Bestimmung herbeiführen würde. Der Inländer, der im Auslande ein Verbrechen begeht, wird nämlich solchenfalls einer doppelten Strafgesetzgebung unterliegen; er kann unter liegen der Sächs. nach den Bestimmungen des Entwurfs, weil er ein Sachse ist, der ausländischen, weil er zeitweiliger Un terthan ist. Ueberhaupt muß ich darauf aufmerksam machen, daß, wenn das Sächs. Strafgesetzbuch so weite Grenzen steckt, fremde Staaten dies ebenfalls thun können; die nothwendigen Folgen dieses gegenseitigen Umsichgreifens sind nun eben die Collisionen, auf die ich aufmerksam machte. Unterliegt nun ein Verbrecher einer solchen doppelten Strafgesetzgebung, so fragt sich: da er zweimal gestraft werden kann, nach welchem Gesetze soll er gerichtet werden? Man wird mir ant worten: die Prävention soll entscheiden; allein ich gebe an heim, ob der Prävention eine solche Ausdehnung zu geben sei. Sie mag da Anwendung finden, wo es sich handelt um die Frage: welches Gericht die Untersuchung führen soll, aber keineswegs da, wo es sich um die wichtige Frage handelt, welches Staates Strafgesetzgebung anzuwenden sei? Glaube ich nun, daß in einem solchen Falle das Inland nicht berechtigt sei, seine eigne Strafgesetzgebung gegen den Verbrecher anzuwenden, so ist diese Ansicht begründet zunächst durch die Bestimmung der Verfassungs-Urkunde, deren einschlagende Paragraphe im Separat-Votum citirt ist. Sie läßt sich nicht in Einklang bringen mit der Bestimmung des Entwurfs. Ferner kann zwar im Auslande von einem Inländer ein Verbrechen began gen werden, welches das Znland verletzend berührt, allein es würde nach meinem Dafürhalten ja immer eineStrafe zu verhän gen sein. Zch sehe nicht ab, warum es nicht ferner gehalten werden könne, wie es zeither gehalten worden, und theile die Ansicht des hohen Referenten nicht, daß die Strafe des Aus lands, das ja zunächst immer in sofern dabei betheiligt ist, als innerhalb seiner Grenzen das Verbrechen begangen wurde, nicht verhängt werden könne und solle. Ein weiterer Grund ist der, daß eigentlich der Schutz des Staats als eine Art Ge genleistung mit seinem Rechte Strafe zu verhängen Hand in Hand geht. Nun kann der Inländer, der im Auslande sich befindet, nicht mehr Anspruch machen auf den Schutz des In landes, das er verlassen hat, und ich glaube also, daß die Folge sein wird, daß er nun auch nicht mehr nach der Strafgesetzge bung seines Vaterlandes, das er verlassen hat, gerichtet werden kann. Dabei muß ich freilich nochmals bemerken, daß mein Separat-Votum sehr erheblichen Einwürfen unterliegen müßte,, wenn überhaupt eine Lhat straflos gelassen würde. Zch kann mich mit dieser Ansicht, welche sich im Gutachten der Deputa tion der jenseitigen Kammer, wenn ich nicht irre, vorsindet, durchaus nicht vereinigen. Zch glaube, gestraft muß werden,
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