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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wähnt, und da Niemand das Wort verlangt, wird derselbe einstimmig angenommen. Bei Art. 27., welcher lautet: „Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtig ten Verbrechens erst vorbereitet, aber noch nicht angefangen worden ist, unterliegen, insofern sie an sich selbst nicht strafbar sind, keiner Strafe; es kann jedoch nach Beschaffenheit der Umstande die Stellung desThäters unter polizeiliche Aufsicht an geordnet werden," schlägt die Deputation unter Beistimmung der Königl. Com- missarien den Wegfall der Worte: „es kann jedoch" bis zum Schluffe vor, theils weil diese Bestimmung als rein polizeilich nicht in das Criminalgesetzbuch gehört, theils weil sich die Be- fugniß zur Anwendung einer solchen polizeilichen Aufsicht von selbst versteht, aus der Erwähnung derselben an einer Stelle aber und Uebergehung an einer andern eine Beschränkung der Polizeigewalt in diesem Bezüge gefolgert werden könnte. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß die jenseitige Deputation dieselbe Bemerkung gemacht hat, aber aus andern Gründen, und vielleicht würde es zweckmäßig sein, bei der Annahme des Artikels zu erklären, daß nicht jene Motiven untergelegen hätten. Hieraus wird der Vorschlag der Deputation, wie der übrige Theil des Artikels einstimmig angenommen. Ueber Art. 28., welcher „die Verbindung Mehrerer zu einem gemeinschaftlichen gesetzwidrigen Zwecke"betrifft, wird wedervon derDeputation noch von irgend einem Mitgliede Etwas erinnert und derselbe einstimmig angenommen. BeiArt. 29. (d.1.d.4.Kap.), welcher heißt: „Eine dem Strafgesetz zuwider laufendeHandlung kann entwedermitVorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen werden;" hatte sich die Deput. mit den Königl. Commissarien über folgende Fassung vereinigt: „ Eine -em Strafgesetze zuwiderlaufende Handlung kann nur dann strafbar sein, wenn sie entweder aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden ist." Au diesem Artikel war von 0. Günther das Amendement eingegangen, daß dieser Artikel in Wegfall gebracht werden soll, und er bemerkt hierzu: Ich habe allerdings geglaubt, daß der Artikel weder so, wie er im Gesetzentwürfe gefaßt worden ist, noch so, wie ihn die Deputation gefaßt hat, im Gesetzbuche Platz finden könne. Es ist ein doktrineller Satz, mit dessen Wahr heit ich einverstanden bin, den ich aber nicht als Bestandtheil eines Criminalgesetzbuchs ansehen möchte. Indessen schadet es auch nicht, wenn er stehen bleibt; ich lasse meine Bemerkung fallen. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Abgeordnete hat sehr richtig bemerkt, daß dies keine positive in ein Gesetz ge hörende Bestimmung sei; allerdings ist er nur ausgenommen, um einen Uebergang zu den folgeichen Bestimmungen zu finden, daher auch dem Ministerium die Fassung ganz gleichgültig ist. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat geglaubt, daß, wie sie ihn gefaßt hat, noch Mehr darein gelegt sei, nämlich um die Lücke auszufüllen, die doch noch im 4. Kapitel statt finden könnte. Der Präfident richtet nun die Frage an die Kammer, ob sie für den 29. Artikel die von der Deputation vorgeschlageNe Fassung annähme? Es wird dies einstimmig bejaht. Zu Art. 30. fügt die Deputation die Bemerkung bei: Arti kel 30. enthält die vollkommen sachgemäße Bestimmung, daß der sogenannte äolu8 inä6terminstU8 dem äol» ätzterminsta gleich zu achten sei, und daß, wenn der Thäter den Erfolg vorausse hen mußte, der cko1u8 präsumirt wird, wodurch natürlich der Nachweis des Gegentheils nicht ausgeschlossen ist. Referent Prinz Iohann: Ich bemerke hier, daß von einer eigentlichen Präsumtion nicht die Rede sein kann; es ist nicht die prLS8uwtwzuri8 et cle zur«; man muß aber voraussetzen, daß der, welcher ein solches Verbrechen begangen hat, es mit Absicht gethan hat. Zu diesem Artikel war vom Domherrn 0. Günther ein Amendement eingegangen; es bemerkt jedoch Domherr v. Güntherr Ich lasse mein Amendement zu diesem, wie zu allen künftigen Artikeln des allgemeinen Theils mit Ausnahme des Artikels 61. fallen, weil.ich, wenn sie auch wirklich begründet sein sollten, doch zur Nachweisung ihres praktischen Werthes erst in eine theoretische Auseinandersetzung derselben eingehen müßte, für welche eine politische Versamm lung, wie eine Ständeversammlung ist, nicht der Ort zu sein scheint. Sie müßte sich in ein juristisches Disputatorium ver wandeln. Ich bin allerdings mit manchen Artikeln nicht ein verstanden ; es läßt sich dies aber, wie gesagt, in einer Kammer nicht diskutiren. Auf die Frage des Präsidenten: wird Artikel 30. an genommen ? erfolgt bejahendeAntwort. — Artikel 31. erhält, da weder Gutachten noch Amendements Vorlagen, die sofortige einstimmige Annahme. Vom Referent Prinz Johann werden demnächst dieArt.32., (d. I. d. 5. Kap.) 34., 35. und 36. imAusammenhange vorgelesen, wobei er bemerkt, daß deshalb nicht zugleich und über alle abzu stimmen fei, sondern der zusammenhängende Vortrag nur des halb geschehe, weil man außerdem das Gutachten nicht hinrei chend verstehe. Diese Artikel lauten: Art. 32. (Gleiche Theilnahmc an verbrecherischen Hand lungen.) Haben mehrere Personen nach vorgängiger ausdrück licher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft mit ver einigten Kräften gemeinschaftlich eine verbrecherische Handlung ausgeführt, so ist einem Jeden von ihnen die That ganz beizu messen. Art. 34. Wird von Einem oderMehrern solcher vereinigter Verbrecher bei der Ausführung des beschlossenen Verbrechens noch ein anderes Verbrechen begangen, so fällt Denjenigen, welche an der Verübung des letztem Verbrechens keinen Theil genommen haben, nur das früher beschlossene Verbrechen zur Last. Art. 35. (Verleitung.) Diejenigen, welche Andere zu der Ausführung einer strafbaren That durch Ueberredung, Verspre chungen, Geschenke oder Zwang bestimmen, sind mit der dieser .That gesetzlich angedrohten Strafe gleichfalls zu belegen. Es ist hierbei denselben jedes nicht ausdrücklich ausgenommene Verbre chen, welches als Mittel zu der'Ausführung jener Lhatnoty- wendig war, und jedes Verbrechen, welches als unvermeidliche Folge aus derselben entstanden ist, zuzurechnen. Art. 36. (Ungleiche Theilnahme.) Im mindern Grade: strafbar machen sich Diejenigen, welche zu der Verübung einer von Andern beschlossenen verbrecherischen That Rath un» An-
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