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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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schm und die Straft im letzten Satze bis auf 2 Jahre im Ma ximum zu erhöhen sein dürste. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Ob die Kam mer mit den von der Deputation beantragten Abänderungen einverstanden sei, und ob sie den sonach veränderten Art. 106. -annehme? Allgemein einverstanden. Hierauf wird zu Art. 107., der von der „Verabredung zum -Ungehorsam" handelt, übergegangen, bei dem ebenfalls die Deputation nach dem Worte „gesetzlichen" nur die Worte „oder obrigkeitlichen" eingeschaltet wissen will. Der Präsident stellt die Frage: Ob die Kammer die von der Deputation beantragte Einschaltung der Worte „oder obrigkeitlichen" und die sonach abgeänderten Paragraphe an nimmt? Einstimmig angenommen. Sodann wird zu §. 108. übergegangen. Dieselbe lautet: „(Auflehnung Gewerbtreibender gegen obrigkeitliche An ordnungen.) Gewerbtreibende, welche, um die Obrigkeit zu einer amtlichen Verfügung oder zur Aufhebung derselben zu nö- thigen, die Einstellung ihrer Gewerbsarbeiten verabreden, so wie Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter, die, um sich einen Wortheil zu erzwingen, sich zu einer solchen Einstellung vereini gen, sind mit ein- bis sechsmonatlichem Gefängnisse zu be strafen." Die Deputation schlägt folgenden Zusatz vor: „Gleiche Verabredung der Arbeitsherren zum Behuf der Erzeugung eines Vvrtheils von Seiten der Arbeiter oder Handwerksgesellen sind mit Gefängniß bis zu Drei Monaten zu ahnden." — Referent Prinz Johann bemerkt hierbei, daß zu die ser Paragraphe verschiedene Amendements eingegangen seien: zunächst eines von dem Herrn Seer. Hartz, welcher wünsche, daß die von der Deputation der H. Kammer beantragte Abän derung angenommen werde, ohne daß jedoch der von der De putation der ü Kammer vorgeschlagene Zusatz, mit d.em er ein verstanden ist, ausgeschlossen werde. Diese Fassung der Deputation der U. Kammer geht dahin, daß statt der Worte: „die, um sich einen Vortheil zu erzwingen, sich zu einer solchen Einstellung vereinigen" gesetzt werde: „die sich zu einer solchen Einstellung vereinigen und den Anordnungen der Obrigkeit nicht fügen." Nächstdem sei ein Antrag des Herrn Bürgermeister Weh ner eingegangen, welcher statt der Worte: „mit ein bis sechs-- monatlicher Gefqngnißstraft zu bestrafen" gesetzt wissen wollet „mit Gefängniß bis zu 6 Monaten zu ahnden."— Endlich sei, vom Referenten selbst ein Antrag gestellt worden, welcher dahin gehe, das Deputations-Gutachten der II. Kammer über diesen Artikel pur« anzunehmen. Erwerbe, wenn die an dern Herren Antragsteller ihre Amendements entwickelt hätten, sich einige Worte wegen des seinigen sodann erlauben. Secretair H artz: ES hat mir geschienen, daß die Fassung dieser Paragraphe, wie sie im Gesetzentwurf aufgenommen ist, theils zu viel, theils zu wenig umfasse. Sie macht auf der einen Seite Fabrikarbeiter und Handwerksgesellen nur dann strafbar, wenn sie, um einen Vortheil zu erzielen, die Ar beit einstellen, allein es kann auch eine Menge anderer Gründe geben, welche die Entfernung aus der Arbeit veranlassen und sie eben so wenig rechtfertigen. Auf der andern Seue gey: dw Fassung wieder zu weit, weil sie nicht den Ungehorsam gegen obrigkeitliche Anordnungen erfordert, wie dies die Deputation der II. Kammer beantragt hat. Die Fassung dieser letztren scheint mir daher vorzüglicher. Der Präsident stellt zuvörderst die Frage: Ob die Kam mer das Hartzische Amendement unterstütze? Ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir vorerst noch einige Worte zu näherer Erläuterung -es Deputations-Gut achtens : Die Deputation ist bei ihrem Anträge von der An sicht ausgegangen, daß es nothwendig sei, eine Reciprocitat zwischen Arbeitern und Arbeitsherren festzustellen. Insofern es doch Sache der Concurrenz ist, wie der Preis der Arbeit zwi schen beiden Lheilen normirt wird, so scheint es eine große Un billigkeit gegen die Arbeiter zu vollführen, wenn sie um eine bloße Verabredung über den Arbeitslohn bestraft werden sollen, während man auf der andern Seite die Verbindung der Ar beitsherren stillschweigend gestaltet. Würde aber der Antrag der Deputation der II. Kammer angenommen, so dürfte die ses Bedenken sich von selbst beseitigen; denn diesem zufolge wird eine bloße Vereinigung der Arbeiter, um einen Vortheil zu erzwingen, nicht bestraft, sondern nur, wenn sie sich einer obrigkeitlichen Anordnung nicht fügen. Arbeiter können aus verschiedenen Gründen von der Obrigkeit zu Fortsetzung der Arbeit angehalten werden; z.B. wenn die Contraktszeit, wah rend welcher sie sich verpflichtet haben um einen gewissen Lohn zu dienen, noch nicht abgelaufen ist, oder sie überhaupt ar beitslos aufliegen, in welchem Falle sie entweder weggewie sen oder zur Arbeit angehalten werden können. Doch würde allerdings eine große Ungleichheit dadurch entstehen, wenn eine bloße Vereinigung der Fabrikarbeiter zu Erzielung eines Vor- theils bestraft werden, eine Vereinigung der Herren aber zu gleichem Zwecke unbestraft bleiben sollte. Königl. Commissair v. Groß: Ich habe bloß bemerken wollen, daß die Regierung mit dem Anträge der Deputation der II. Kammer sich einverstandm erklärt. v. Watzdorf: Ich habe den Antrag desHrn. Secr.Hartz unterstützt und wollte nur erwähnen, daß ich es vorzüglich aus dem Grunde gethan habe, weil tz. 108. einige Zweifel übrig läßt, was eigentlich strafbar sein solle. Nach der Fassung der selben scheint es mir wenigstens möglich, daß eine bloße Verab redung theils der Arbeitsherren, (die unser Deputations-Gut achten mit ausgenommen zu sehen wünscht), theils der Arbeits leute, welche dahin geht, entweder einen Arbeitslohn zu ver mindern oder zu erhöhen, strafbar sein könne. Ich glaube aber, daß eine solche Verabredung nur dann erst strafbar er scheinen könne, wenn in Folge derselben Unordnungen entstan den sind, oder dem obrigkeitlichen Verbote zuwider gehandelt wird. Eine bloße Verabredung selbst schließt die Strafbarkeit aus. Ich würde mich aber auch mit dem diesseitigen Deputa tions-Gutachten, vereinigen, wenn das der U. Kammer mit ausgenommen würde.
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