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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ten „der Erfolg" an, deutlicher auszüdrücken sein: „Und dieser Erfolg, unter den vorhandenen besonderen Umstanden, von dem Thäter mit Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnte." Ueberdies schlagt man bei diesem Punkte, unter Zustimmung der Königlichen Commissarien, vor, statt „Bewohner" zu setzen: „ein Mensch, der sich in dem in Brand gerathenen Gebäude auf gehalten hat." Referent: Esistein doppeltes Amendement von mir selbst später eingegangen, wovondas eineausdenselben Motiven,welche ich bereits bemerkt, hervorgegangen ist. Es ist der Vorschlag, den Satz auf folgende Weise zu beschränken: „wenn durch entstan dene— gekommen ist, und dieser." Der 2.Antrag, welcher inder Deput. keinen Widerspruch gefunden hat, geht dahin, im 2. Satz das Wort: „Thäter" mit dem Worte „Verbrecher" zu vertau schen, da unter Verbrecher auch der mittelbare Theilnehmer ver standen werden muß, wahrend unter Thäter vielleicht bloß der unmittelbare Verbrecher verstanden werden konnte. Der Präsident richtet die Unterstützungsfrage auf bei de Amendements. Sie finden hinreichende Unterstützung. Königl. Commissair v. Groß: Ich habe hierbei zu be merken, daß nach der Fassung, welche von der Deputation der H. Kammer S. 111. vorgeschlagen worden ist, gesagt wer den soll: „wenn durch das entstandene Feuer rc." Es sind beide Deputationen darin einig, daß die Fassung nicht auf die Bewohner der Gebäude beschränkt werden soll, und ich kann nicht umhin, der Kammer die Annahme der Fassung der De putation der H. Kammer zu empfehlen. Der Zweifel, daß man darunter Personen verstehen könne, die zufällig hinzuge kommen, wie die bei dem Löschen Verunglückten, ist durch den Zusatz, daß der Erfolg vorausgesehen werden konnte, beseitigt; dagegen möchte der Ausdruck, „der sich in dem Gebäude aufge halten hat" eine Ungewißheit erregen, ob darunter auch solche Personen zu verstehen, die nur zeitweilig in dem in Brand ge rathenen Gebäude sich befunden haben, z. B. Jemand, der in einer Schenkwirthschaft sich befindet, die angesteckt wird, wobei er das Leben verliert. Referent Prinz Johann: Die Deputation ist damit einverstanden, sie hat sich überzeugt, daß jener Zusatz über flüssig ist. Bürgermeister Bernhard!: Bei der vorhin geschehenen Ergegnung wegen der Schiffe kann ich mich noch nicht beruhi gen. Bei einem Brande in einem Schiffe kann eben so wohl, wie bei andern Gebäuden, eine Beschädigung von Personen an Leib und Leben vorfallen, und eben so wohl kann der Brand durch die angezündeten Schiffe weiter verbreitet, und auch für menschliche Wohnungen eine Gefahr hervorgebracht werden. Der Artikel 165. scheint mir auf den Fall, wie er hier für Ar tikel 161. vorliegt, nicht zu passen, denn im Artikel 165. ist nur die Rede von Brandschäden, die ohne Gefahr, für Men schen und Wohnungen sich ereignen. Hier aber im Arti kel 161. ist der Fall vorausgesetzt, daß die doppelte Gefahr vorhanden sei, und da bei Schiffen diese eben so wohl stattfin- dm kann, so hätte ich geglaubt, daß auch die Schiffe im Arti kel 161. mit gefaßt werden müßten, und das würde geschehen können, wenn unter 1. nach „Gebäude" noch ein Wort, viel leicht „Behältnisse" oder Etwas dergleichen hinzugefügt würde. Referent Prinz Johann: Ich glaube, man könnte hier höchstens einen Zusatz nach Nr. 5. des Artikels beantragen. Präsident: Ich glaube, es stünde so, daß der erste nicht mit der Nr. bezeichnete Satz nach der Fassung der zweiten Kammer angenommen werde; der Gegenstand Schiffe be treffend müßte dann an einem andern Orte bemerkt werden, wenn es noch dazu kommen sollte. Was aber unfern vorlie genden Punct betrifft, so glaube ich, die erste Frage darauf stel len zu müssen, was der Hr. Königl. Commissair in Vorschlag gebracht hat, daß die Paragraphe so beginnen sollte, wie sie die zweite Kammer in ihrem Deputations-Gutachten S. 111. in den Worten gesagthat: „Wenn durch entstandene Feuer u. s. w." (s. oben.) Referent Prinz Johann: Unter Vorbehalt meines An trags. Präsident: Ich stelle nun die Frage an die Kammer: Ob sie den Vorschlag des Königl. Commissairs in Bezug auf die Veränderung des 1. Punctes unter Artikel 161. annehme? Wird einstimmig genehmigt. v. Carlowitz: Nach dem von Sr. Königl. Hoheit ge machten Anträge (s. oben) sollen, dünkt mich, die Worte: „oder lebensgefährlich verwundet oder verstümmelt wor den ist" aus dem ersten Satze herauskommen, d. h. es soll ein Brandstifter, dessen That eine lebensgefährliche Verwundung oder Verstümmelung zur Folge hatte, nicht mit Todesstrafe, sondern nur mit Zuchthausstrafe belegt werden. Nun gestehe ich, daß ich mich deshalb nicht vereinigen kann, weil ich glaube, daß, was bei Raub bestimmt worden ist, ohne Inkonsequenz auch bei Brandstiftung festgesetzt werden muß. Es sind dies nämlich 2 Verbrechen, die ich gleichgestellt sehen möchte, und so kann ich, wenn dem Amendement diese Absicht unterliegt, ihm nicht beitreten. Königl. Commissair v. Groß: Auch ich würde mich nicht dafür erklären können, aus den vom Hrn. v. Carlowitz ange führten Gründen. Gewiß ist Brandstiftung ein eben so großes Verbrechen als Raub, und noch größer wegen der Folgen, die sie auf eine große Anzahl Personen, ja auf ganze Ortschaften haben kann. Es würde also aus denselben Gründen zu wünschen sein, daß hier nicht eine Beschränkung eintrete, die bei dem Verbrechen des Raubes nicht angenommen worden ist. ReferentPrinz Iohann: In meinem Amendement bleibe ich konsequent in meinen Ansichten. Bürgermeister Nitterstädt: Ich kann mich für den Vorschlag ebenfalls nicht erklären, weil mir eine lebensgefähr liche Verwundung oder Verstümmelung in Beziehung sowohl auf den Willen des Verbrechers, als auf den Erfolg, mit Tödtung gleich zu stehen scheint. Denn müßte der Verbrecher lebensgefährliche Verwundung oder Verstümmelung voraus sehen, so lag es ihm auch nicht fern, zu fürchten, daß eine Tödtung stattsinden könne, .und ich glaube in Beziehung auf
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