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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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833 vermöge der die einzelnen Bannrechte des Gesetzentwurfs in Bezug auf das Befugniß der Berechtigten, eine Entschädigung für deren Aufgabe zu verlangen, einer ganz verschiedenen Weur- theilung anheim fallen. — Folge dieser Meinungsverschieden heit war auf der einen Seite ein bis auf wenig minder erheb liche Erinnerungen erlangtes Einverstandniß mit den dem Mahl- zwange angehörigen Bestimmungen des Entwurfs; auf der an dern Seite ein so durchgreifendes Abweichen von der Ansicht der Staatsregierung über die Modalität der Aufhebung der tz, 24. genannten kleineren Bannrechte, und vorzüglich über die des Bierzwangs, daß es wenigstens in Bezug auf den Bierzwang ei ner Vollständigenumarbeitung dieses Theils der Regierungsvor lage zu bedürfen schien. — Einer solchen wollte und konnte sich die Deputation nicht unterziehen, ohne zuvor darüber Gewißheit erlangt zu haben, ob die Standeversammlung ihre hierunter ge wonnene Ansicht theile,denn es würde eine hier leicht mögliche und dann durch die Wechselfalle der Kammerveichandlung sich hindurch kämpfende Meinungsverschiedenheit über die Grund züge des Entwurfs für die dereinstige Fassung des Gesetzes die entschiedenste» Nachtheile haben besorgen lassen. Diese Betrach tung, verbunden mit dem Umstande, daß, wie sich die Deputa tion allerdings nicht verhehlen durfte, der Vorschlag, den sie sich über die Ablösung des Bierzwangs erlauben will, indem er den Staatskassen eine nicht ganz unbedeutende Last aufbürdet, das finanzielle Interesse des Vaterlandes sehr entschieden berührt und daher der vielseitigsten Beleuchtung bedarf, vermochte viel mehr die Deputation übör die bei Aufhebung des Bierzwangs in Anwendung zu bringenden Grundsätze einen Vorbericht zu erstatten, die übrigen im Gesetzentwürfe von tz. 9. an verab- handelten Bannrechte aber einer besonderen Berichtserstattung vorzubehalten. Nach solchen vorausgeschickten Bemerkungen geht nun die . Deputation sofort auf die Sache selbst ein. Sie sagt unter an dern: Zuerst drangt sich hier die Frage auf, ob man im Einver ständnisse mit der hohen Staatsregierung sich für Aufhebung des Bierzwangs in seiner ganzen Ausdehnung erklären wolle.— - Die Staatsregierung selbst stützt sich zur Rechtfertigung ihrer Ansicht auf die Verfassungsurkunde und die Bestimmung ihrer 27. §., auf die Reklamation einer benachbarten, zum Zollver- bande gehörigen Regierung mit Bezugnahme auf die Grund sätze dieses Vereinigungsvertrags, und endlich auf die Zweck mäßigkeit der Maßregel in gewerblicher Hinsicht. — Nicht allen ' diesen Gründen vermochte indeß die Deputation ein durchschla gendes Gewicht beizulegen. Die angezogene Paragraphe der Verfassungsurkunde nimmt von der freien Gebahrung mit dem Eigenthume die Fälle aus, wo Gesetz und Recht derselben hin- derndin denWeg treten, und so ist der auf gesetzlichem und recht lichem Titel ohne Zweifel beruhende Bierzwang mit den Worten der Verfassungsurkunde wohl in Einklang zu bringen. Eben so mag esdahin gestellt bleiben, ob dieseMaßregel ausden Gründ des Zollvereinigungsvertrags vom 30. Marz 1833 schlechter dings noth wendig sei; denn es scheint doch, als ob der Vor schrift des Zollvereinigungsvertrags, wenigstens in der Haupt sache, dadurch schon Genüge geschehen, daß dem ausländischen Biere der abgabenfreie Import in das inländische Staatsgebiet überhaupt gestattet worden ist. Allein die mindere Erheblichkeit dieser Gründe hindertnicht, daß nicht andere sehr gewichtige für die Durchführung der von der Staatsregierung beabsichtigten Maßregel sich auffinden las- ' sm sollten, und da sagt denn die Deputation vornehmlich Fol gendes: Der national-ökonomische Gesichtspunct ist es haupt sächlich, von welchem aus der Deputation die Aushebung des Bierzwangs räthlich erscheint, und so stimmt sie denn, eingedenk des Vorgangs anderer Staaten, als Baiems, Preußens, Wei ¬ mars, für Erlassung eines diese Aufhebung anorbnenden Ge setzes und rechnet hierbei um so zuversichtlicher auf die Zustim mung der Kammer, als sich diese bereits auf verwichenem Land tage in ähnlicher Maße erklärt hat. Was nun aber, fährt die Deputation fort, die Modalität dieser Aufhebung anbelangt, so ist vor Allem d i e Frage einer gründlichen Erwägung zu unterwerfen, ob und in wie weit die Berechtigten für den Verlust ihres Rechts zu entschädigen seien. —Nach demEntwurfe zerfällt das Bierzwangsrecht in denstad- tischen Brauurbar und in das Bierverlagsrecht der Landbraue reien. Letzteres ist wieder ein doppeltes, je nachdem es ganze Dorfschaften trifft, oder sich auf gewisse einzelne Gasthöfe und Schankstätten beschränkt. Nur das zu dieser letzteren Unterab- theilung gehörige Recht soll gegen eine, und zwar von dem Ver pflichteten aufzubringende, Entschädigung aufgehoben werden. Allein hiermit kann sich die Deputation nicht einverstehen. Sie hälteineEntschädigungfürWegfalldes städtischen Brau urbars und des Bierverlagsrechts der Landbraue reien nicht nur für unerläßlich, sondern auch für aus führbar.— Um die Nothwendigkeit einer Entschädigung für denWegfall des Bierverlagsrechts der Rittergüter darzuthun, be darf es, nach der Ansicht der Deputation, nur der Hinweisung auf den Erwerbstitel und auf die tz. 31. der Vcrfassungsurkunde. Ersterer ist nämlich nur privatrechtlicher Natur, ja er war in sei ner Entstehung schon ein oneroser Titel. Die Verfaffungsur- kunde dagegen enthält in der angezogenen Paragraphe zum Schutze des Eigenthumsrechts die hochwichtige Bestimmung, daß Niemand sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerech tigkeiten anders als gegen Entschädigung zu Staatszwecken abzu treten gezwungen werden könne. Kann hiernach über diedurch das Staatsgrundgesetz selbst gebotene Nothwendigkeit der Ent schädigung desBierverlagsrechts derLandbrauereien kein Zweifel obwalten, so läßt sich auch die Schadloshaltung der Städte für den ihnen verloren gehenden Brauurbar aus Gründen des Rechts und der Billigkeit hinreichend rechtfertigen. Es ist zwar dieses Befugniß in die vaterländische Gesetzgebung übergegangen und kann schon bei der Eigenthümlichkeit, daß es nicht bewiesen zu werden braucht, die Natur eines auf Gesetz fußenden Rechtes nicht durchweg verleugnen; geht man aber auf die geschichtliche Entstehung desselben zurück, so ergiebtsich, baßes seinen Ursprung aus der, der grauen Vorzeit angehörigen, Abgränzung des städ tischen Gewerbes ableitet, mithin auf Herkommen beruht und nur durch die weit spater hinzutretende Gesetzgebung anerkannt und bestätigt ward. Die Deputation sucht noch.ferner darzuthun, daß es von besonderer Wichtigkeit sei, daß dieses städtische Recht von jeher aus dem Gesichtspuncte eines privatrechtlichen Befugnisses an gesehenworden, wozu noch komme, daß mehrere Städte be sondere ihren Brauurbar sichernde, wohl auch tttulo oneroso erworbene landesherrliche Privilegien für sich aufzuweisen hat ten. Gleiche Berücksichtigung verdiene ferner der Umstand, daß die dermaltgen einzelnen Besitzer brauberechtigter Hauser, die, wenn auch ihr ausschließliches Befugniß, die Braünahrrmg zu treiben, erhalten werden sollte, dennoch durch Wegfall ihrer Zwangsrechte unfehlbar benachtheiligt würden, ihre Gerechtig keit mit ihren Grundstücken gewiß größtentheils titulo overoso erworben hätten, indem sie dies Recht beim Ankäufe der Letztem und bei der Bestimmung der Kaufsumme mit in Anschlag brach ten. Ein weiterer Grund,. der der Gewährung einer Entschä digung das Wort rede, liege in der des Braugewerkes halber hin und wieder angestiegenen Besteuerung der Städte. — Hier auf führt die Deputation u. a. noch an, daß auch früher schon, so oft nur die Aufhebung des Bierzwanges in Frage gekommen sei, sowohl Staatsregirrung als Stände, Letztere so vor wie nach 2
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