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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Rou x: Auch mit dieser Paragraphe hat sich die Deputation einverstanden und hat in ihrem Berichte hervorge hoben, daß.hierin zugleich ein Schutz liege, wenn, der Richter vielleicht nicht sachgemäß "bei dem Verfahren zu Werke gehe. Freilich hat sich die Deputation auch nicht verhehlen können, daß die Ausführung dieser gesetzlichen Disposition wohl vielleicht auch Interlokute zur Folge haben könne, wenn der höhere Rich ter die Ueberzeugung fasse, es sei wirklich bei dem Verfahren erster Instanz ein Fehler vorgekommen und derselbe zu verbessern. Die Frage des Präsidenten: Wird diese Paragraphe angenommen? erhält einstimmige Bejahung. Die H. 37. lautet sso: „(Vollstreckung der Entscheidung.) Bei Vollstreckung der Entscheidung sind die allgemeinen Vorschriften zu befolgen. Es hat jedoch das Gericht a) den Schuldbetrag festzustellen, auch wenn eine Berechnung desselben beim Anbringen des Vollstre ckung sgesuchs nicht übergeben worden ist, und b) dem Verur- thcilten zur Befriedigung des obsiegenden Theils nur eine acht tägige Frist einzuräumen." Auch hier hat die Deputation einen abweichenden Antrag nicht gestellt, und der Präsident kann sofort zur Frage über gehen: Wird §. 37. unverändert angenommen? Die Kammer bejaht dies einstimmig. 38. lautet: „(Stempelabgabe.) «>Bis zur Ertheilung des Bescheids oder Abschliessung eines Vergleichs, welcher die Entscheidung entbehrlich machr, sind alle Verfügungen des Gerichts und et- wankge Eingaben der Parteien stempelfrei. b) Wegen der Ent scheidung oder des Vergleichs selbst ist bei Gegenständen, die nicht über 10 Thlr. betragen,-eine Stempelabgabe ebenfalls nicht zu erheben; bei solchen aber, deren Werth mehr, als lO Lhlr., jedoch nicht über 20 Thlr. beträgt, 2 Gr. Stempelim post zu entrichten, v) Diejenigen Verfügungen und Eingaben, welche durch eingcwendete Rechtsmittel und durch das Nollstre- ckungsverfahren veranlaßt werden, sind den für geringfügige Rechtssachen überhaupt festgesetzten Stempelabgaben unter worfen." Mit der in der §. 38. ausgesprochenen Ermäßigung derStem- pelabgabe hat sich die Deputation nicht nur zu conformiren, son dern aus denselben Rücksichten, welche die Vorschriften im Ent würfe hervorriefen, und in Erwägung, -daß das Exekutions verfahren und Appellation-Entscheidungen zwar bisweilen, doch gewiß nicht oft, bloß frivolen und böswilligen Anlaß haben, annoch eine Extension dahin zu beantragen, daß im Satze v. verordnet werde: „v. Für die Eingaben und Expeditionen we gen Vollstreckung des Erkenntnisses sind 2 Gr. —, und für sammtliche Schriften bei eingewendeten Appellationen, einschließ lich der Entscheidung, —»Gr. — Stempel - Jmpost zu ver wenden." Referent Roux fügt noch die Bemerkung hinzu, daß die Deputation in ihrem Gutachten zugleich die Erläuterung gegeben, daß die unter b. und o. gedachten Sätze „von beiden Parteien zusammen" zu verstehen sein. Kömgl. ComMiffairv. Kreyßig: Man hat sich um des willen bewogen gefunden, den Puncto, so zu fassen, wie er im Entwürfe enthalten ist, weil man annahm, daß die Sache dann, wenn sie bis zum Bescheid gekommen sei, die Begünsti gung nicht mehr verdiene, deren sie sich bis dahin zu erfreuen hatte. Abg. Wieland: Bei dem Punct b. ist mir ein Zweifel beigegangen. Es wird oft der Fall sein, daß bei Vergleich- Abschlüssen zugleich Quittung geleistet wird über das bewilligte Quantum. Nun bestimmt das Erläuterungsmandat zu dem Stempelgesetze, daß bei Forderungen, die unter 5 Thlr. sind, kein Stempel erforderlich sei, bei Forderungen über 5 Thlr. derselbe nach bestimmten Sätzen zu entrichten sei. Es würde also die Frage entstehen, ob bei Forderungen, die über 5 Thlr. bis IO Thlr. und darüber gehen, auch der Stempelansatz liqui- dirt werden müsse. NeferentRo ux: Ich habe dafürgehalten, daß dieses Gesetz dem Stempelmandate derogire, und daher bei der im Termine mit dem Vergleiche verbundene Quittung über das sofort er legte Vergleichsquantum ein besonderer Quittungstempel nicht erforderlich sei. Staatsminister v. Könneritz: Es scheint dies doch zweifelhaft; denn so würde der besser wegkommen, der in dem Termine bezahlte, als der, welcher nach der Entscheidung be zahlt. Mir scheint durch die vorliegende Bestimmung das Stempelmandat nicht derogirt zu werden. Abg. Atenstädt: So allgemein, glaube ich, kann man die Sache nicht nehmen, als sie von dem Abgeordneten ge nommen worden ist. Das Stempelmandat verlangt den Quittungstempel nur für ein Kapital, sei es zinsbar oder unverzinsbar. Wird solches eingeklagt und bezahlt) so hätte der Stempelbetrag bezahlt werden müssen, auch wenn die Sache nicht vor Gericht gekommen wäre. Bei andern Gegenständen, welche in diesen Prozeß fallen, wie Hand werksrechnungen, Auszugsforderungen, ist nach dem Stem pelmandat der Quittungstempel nicht zu erheben. Secr. Richter: Nach der Aeußerung des Referenten und des Abgeordneten, der jetzt gesprochen hat, muß ich abneh men, daß zweierlei Meinungen vorhanden sind. Ich schließe mich der Meinung des Abg, Atenstädt an, welche dahin geht, der Quittungstempel müsse erhoben werden, wie das Stem pelmandat festsetzt und bestimmt. Ich sehe keinen Grund ein, warum man Forderungen bis zu 20 Thlr., sobald sie zur Zahlung kommen und Quittung darüber geleistet wird, von der Bestimmung des Stempelmandats ausnehmen will. Aus diesem Grunde habe ich auch die vorliegende Bestimmung nicht anders verstanden, als daß der Quittungstempel nicht inbe griffen fei. Abg. Sachße: Ich finde gar nichts Zweifelhaftes in dieser Stelle, denn die Quittung ist nicht Gegenstand des Prozesses. Wenn von der Quittung die Rede ist, so ist der Prozeß bereits beendigt. Der Abschnitt unter d. hat lediglich den Vergleich zum Gegenstand, also giebt er nicht Anlaß zu einem Zweifel. Der Fall, daß die Quittung ganz zufällig gleich in demselben Termine geschieht, ändert die Sache nicht. Abg. Eisenstuck: Auch ich muß der Ansicht des Abg. Atenstädt beipflichten, und zwar aus dem einfachen Grunde,
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