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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 273. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gleiche Behandlung , und wenn die Kammer wirklich dke wohk» wollende Absicht haben sollte, in der Art und Weise, wie dar Deputationsgutachten zum 1. und 2, Punct sich ausspräche, zu intercediren, so würde auch der Sinn für Willigkeit und Ge rechtigkeit dahin führen müssen, auf die Abänderung jene- Grundsatzes anzutragen. Dieß sei um so unbedenklicher, da durch eine solche Maßregel auch durchaus niemand benachthri- liget werde. Die Berechtigten erlangten vielmehr den wesent lichen Vortheil, bei Annahme der Rentenbrkefe das ganze Ca pital ihrer Forderung zu erhalten und damit aller Mißlichker- ten bei der einzelnen Erhebung der Rente von dem Verpflichte ten überhobcn zu werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ließe sich erwarten, daß die Nentenbriefe sehr bald über pari im Cours steigen und bei einem Agio-Gewinn von 3, 4 biö 6 p. 6. einen nicht unerheblichen Ersatz für die H p. 6. gewähren würden, welche die Land-Rentenbank von jeder Rente zurück behalte. Man möge wohl erwägen, welche Mißverhältnisse und Unannehmlichkeiten ohne Zutritt zu diesem Insti tut sich noch fortdauernd, auch nach der Ablösung zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten erhalten würden, und wie jene H A von jedem Geschäftsmanns gern aus dem Ge sichtspunkte betrachtet werden würden, daß man sich dadurch die pünktliche Einnahme schwieriger Forderungen sichere. Bei einem Gutsankauf forsche der Käufer immer, ob die baaren Zinsgefälle, welche das Gut habe, auch pünktlich und wWg entrichtet würden und immer werde eine derartige Einnahme weit unter ihrem Werthe angeschlagen, weil sie selbst in günsti gen Verhältnissen nur zu leicht Weitläufigkeiten und Kosten ver ursachten. Hatten aber die Berechtigten einen Rentenbrief in Händen, so seien sie für das, waS sie zu fordern hatten, sicher gestellt. Indeß auch das Interesse des Staates scheine ihm diese Maßregel dringend nothwendig zu machen. Es sei nur zu wahr, daß der Staatszweck darauf gerichtet sein müsse, nach und nach jede Spur von Verhältnissen zü beseitigen, die so we nig mit den jetzigen Grundsätzen des Socialverbandes Harmoni ken, wie die zwischen sogenannten Berechtigten und Verpflich teten schwebenden Leistungen. So lange aber große Geldäqui valente als Beiträge von Seiten der letzteren unverändert fort dauern , würden die Erinnerungen an die alten Verhältnisse nie erlöschen, vielmehr lebhaft erhalten und der Unfrieden und die Erbitterung zwischen den Berechtigten und Betheiligten stets von Neuem genährt werden. In diesem Uebelstande liege nun für den Staat eine dringende Veranlassung, zu einer allmahli- gen Erledigung aller dieser Verhältnisse nach Kräften mit zu wirken. Eine Amortisation, wie solche mit der Land - Renten bank verbunden werden solle, gewähre nach Ablauf einer gewis sen Reihe von Jahren die Tilgung dieser Schuld eben so, wie die jeder anderen Staatsschuld. Wenn nun endlich für die Verpflichteten selbst, nach alle dem was hier berührt worden, sine allgemeine Theilnahme an diesem Institut von unbestritte nem Nutzen sei, so könne er bloß wünschen, daß das Deputa-! tions-Gutachten zugleich den Antrag als eine Modifikation des l Z. 37. des Ablösungsgesetzes mit umfasse, weil nur dadurch dasselbe einen ungetheilten und allgemeinen Beifall in der Kam mer erlangen werde. Abg. Haußner entgegnet, daß die Kammer alle die Pe titionen , welche auf Abänderung des Ablösungsgefetzes hinziel ten, abgelehnt habe, und er wisse auch nicht, wohin das füh ren solle, wenn man ein Gesetz, das kaum ins Leben g«t"ten, und welches nothwendig befunden worden, wieder abändern wolle; und er müsse also den Abgeordneten ersuchen, Data darüber anzugeben, daß die Kammer sich für Abänderung drS Ablösungsgefetzes erklärt habe. Das m Frage stehende Gesrtz- sei ein Theil des Ablösungsgefetzes, und man müsse wohl sa gen, was von dem einen gelte, gelte auch von dem andern. Wolle man das Ablösungsgesetz jetzt in der Kammer vorlegen, so werde sich wohl Herausstellen, wie viele Modifikationen da eintreten müßten, da eine frühere Bemerkung sehr richtig sei, daß man die Bethciligten nicht zugezogen habe, und wodurch groß« Beschwerden in das Gesetz gekommen feien. Was den Punkt b. beträfe, so habe er die Städter nicht allein im Auge; denn es gebe Städte, welche unter Patrimonialgerichtsbarkeit schmachteten und gleichfalls Frohnen hätten; es träfe aber einen großen Theil der Landbewohner mit; denn alle unmittelbaren Amtsunterthanen hatten wenig, beinahe keine Frohnen, ja man fände selbst einen großen Theil unter ihnen, welche nie verpflich tet gewesen seien, Frohnen zu leisten oder Hutungen'zu dul den. Uebrigens müsse Man auch die in Consideration ziehen, welche schon abgelöst hatten, sie hatten aus eignen Mitteln die Kosten der Ablösung tragen müssen, und wenn diese nun wieder Beiträge dafür geben sollten, daß die, welche noch nicht abge löst hätten, die Ablösung vornehmen, so sei das eine große Un gerechtigkeit, wie es auch eine Ungerechtigkeit gegen die sei, welche nie Frohnen zu leisten gehabt hätten. Diese beruhten übrigens auf gegenseitigen Vertragen, sie seien Unter Privaten abgeschlossen worden und es fei unmöglich, Verträge, welche zwischen Privaten geschlossen worden, als Sache des Staates anzusehen. Wenn der Abg. Runde daraus, daß der Staat durch ein Gesetz in dieses Verhältttiß eingegriffen habe, deduci- ren wolle, daß es eine Staatssache sei, so erinnere er nur dar an , wie viele Gesetze es im Staate gebe, wodurch Verträge beschränkt oder gar aufgehoben würden, aber deshalb könnten diese nicht Staatssache werden. In Ansehung des Punktes o. sei es wahr, daß es einer nähern Erörterung nicht bedürfe. Es gäbe Personen unter den Verpflichteten, welcheso viel Vermögen besäßen, daß der Staat unmöglich die Verbindlichkeit auf sich haben könne, sie zu fupponiren. Der Punkt 6. werde eine nä here Auseinandersetzung nicht nöthig haben, da der Abg. Runde dieß schon gethan habe. Wenn die Personen, welche jetzt die Rente zahlen sollten, das Capital nicht aufbrächten, so'sielen sie in Concurs, und wenn auch die Rente die Priomat habe, so seien doch Uriglücksfalle möglich, z. B. Ueberschwemmung einer Gegend; und er frage, wo die Leute dann das Geld hernehmen sollten, um zu bezahlen? In diesem Falle müsse also der Staat diese Verpflichtung über sich nehmen, damit die Herren Berech tigten ihre Rente bezahlt bekämen. Wolle man auf Recht und 2
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