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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 275. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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stehende Veränderung etwa zu richtenden ständischen Anträge ent- gegenstchenden Bedenken zu entfernen. Man beruft sich nämlich,- um einen dergleichen Antrag ab- zuwendcn, u)auf die perpetuirliche Capitulation Johann George II., mit welcher alle spatere Zusicherungen der Regenten überein stimmen, und auf die hieraus für die Capitularen entstandenen Rechte, b) auf die Unanwendbarkeit der Staatsvertraqe neuerer Zeit, durch die dem Könige von Sachsen die volle Souveräni tät über seine satmntlichen Staaten zu Theil geworden, und endlich e) auf die durch das Decret vom I. Marz 1831 und die Verfassungsurkunde erfolgte ausdrückliche Bestätigung der capi- tulationsmaßigen Rechte. Nachdem sich die Deputation aä a. auf dasjenige, was sie oben unter H. angeführt, bezogen und auch aä d. das ihr zur Wi derlegung nöthig scheinende kürzlich erwähnt hatte, so sprach sie sich aä o. in Folgendem näher aus: Die Stellen des Decrets vom 1. Marz 1831, die hierbei in Betracht kommen, sind folgende: „ Obwohl im klebrigen in dem beiliegenden Entwürfe der Verfassungsurkunde alle den Bestien-! mungen derselben entgegenlaufenoe Gesetze, -Verordnungen und Observanzen in so weit für ungiftig erklärt worden sind, auch die höchste Intention allerdings dahin gerichtet ist, daß aus den Gründ der erstem die in der bisherigen Verfassung beruhenden mannichfaltigen Verschiedenheiten provinzieller und örtlicher Ein richtungen sich, so weit immer thuniich, nach und nach in zweck mäßiger Einheit der Verwaltung verschmelzen möchten, so erklä ren doch Ihro Königl. Majestät und Königl. Hoheit, daß die ca- PÄulationsmaßigeN Rechte und Freiheiten des Dom-Capituls zu Meißen, die Receßdefugm'fse des Besitzers der Herrschaft Wil denfels und die Receßverhaltm'sse des Gesammthauses Schönburg wegen feiner darunter begriffenen Herrschaften, vor der Hand von obiger Bestimmung ausgenommen, und so lange in ihrem er.weiSlichen Umfange bei Kräften bleiben sollen, bis auch mit Len Inhabern dieser^besondern Gerechtsame wegen zeitgemäßer Modifikation der darauf-der uh enden Vorzüge, Immunitäten und Abweichungen, von der sonstigen allgemeinen Landesverfassung, die andurch vor zubehaltenden zum Lheil schon obschwebenden Verhand lungen zU andern Bestimmungen geführt haben werden rc. rc. Indem Ihrs Königl. Majestät und Königl. Hoheit hierauf allent halben dm balvigm Erklärungen der getreuen Stände entgegen sehen, hegen Sie das Vertrauen, daß dieselben rc. ihrer Seits ebenfalls die auf der bisherigen Verfassung' beruhenden Privat- Znteressen einzelner Stande, Korporationen und Individuen mit patriotischer Uneigennützigkeit dem Interesse des Ganzen zum Opfer bringen, und dafür in dem Beifalle der Zeitgenossen und dem Danke der Nachkommen den schönstem Lohn ZU verdienen, sich aufgefordert finden werdenrc." —'- Andern Zugleich bei'ge- legtm Entwürfe der Berfassungsürkunde. war Z. 60. der erste Platz in der ersten Kammer einem Deputirten des Hochstifts Mei ßen'und der 10° einem Abgeordneten des Collegiatstifts Wurzen angewiesen worden; der 57. Z. aber hatte folgende Fassung: „Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögest für"den Cultus, den Unterricht, oder die WohlthMMMsstimintssem/ stehen un- tev'd.emchefondem Schutze des Staats ( "und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter,, keinem Vorwande zum Staats- vermögen eingezogen.werden.",^- In der Schrift der Prälaten, Grafen und Herren- - so wiecher.Universität Leipzig vom 19..JM 1831'wurde die vorerWähnteZusicheryng übctsdas. Fortbestehm der xapitttlationsmäßigM Rechte üpd Freiheiten desDomcapituls Zu Meißen rc/ pvu,dm MiWevern des, Cvllegu der Pr.älatey-. Grafen und Herren / unter Hinzufügung folgender Worte ange nommen: „indem wir darin einen Beweis der Gerechtigkeit und der Festhaltung eingegangener Verträge wahrnehmen und das Vertrauen hegen, daß über die vertragsmäßigen Befugnisse des Hochstifts Meißen rc. jederzeit fest und unverbrüchlich gehalten und darwider etwas nicht werde vvrgenommen werden - und der Hoffnung leben, daß Allcrhöchstdieselben rc. obcrwahnte Zusiche rung bei Publication der Verfassungsurkunde, auch auf diesem Wege mit werden zur Kcnntniß der Landesbehörden bringen las sen."- — Zugleich stellten sie den Antrag, daß in S. 58. deS Entwurfs der Verfassungsurkunde (jetzt §. 129.) „ auch einem jeden der §. 60. xuk 1. ,2. und 3. erwähnten Mitglieder der ersten Kammer eine Separatstimme abzugeben erlaubt werde." -- Ueber den Entwurf des 57. Z. ward keine Erinnerung hinzuge fügt, ungeachtet die Verhandlungen der ritterschastlichen und städtischen Cmien und namentlich die Ansichten der letztem über Fassung dieses §. unter Rücksichtnahme auf die Stifter Meißen und Wurzen durch die damals bereits erschienenen oben erwähn ten gedruckten Mittheilungen über den Landtag schon zu öffentli cher Kunde gekommen waren. — In dem darauf ergangenen allerhöchsten Decrete vom 10. August l 831 wurde wegen des An trags auf Gestattung einer Separatstimme den Prälaten, Grasen und Herren entgegen gestellt : „ daß sie als ZInKlsti weder zusam men, noch jeder einzeln einen besonder« Stand im Staate bilden und daher kein besonderes Standes - Interesse, sondern nur per sönliche und rasp. individuelle Corporationsgerechtsame geltend machen könnten, und daher die im Z. 88. enthaltene Bestimmung ans ihre Verhältnisse nicht für anwendbar gelten möge „ es werde ihnen jedoch, wenn sie ihre besondcrn Rechte oder Interessen durch einen Beschluß der Mehrheit beschwert oder gefährdet er achten sollten, jederzeit unbenommen bleiben, ihre diessallsige Erklärung und Verwahrung im Wege einer Vorstellung bei der Regierung anzulmngen." Hierbei ließ es auch das spätere aller höchste Decret vom 29, August 1831 bewenden. — Das Ge such, der obenerwähnten. Zusicherung befMblication derVerfas» sungsurkunde mit zmgedenken, war in beiden Dekreten mit Still schweigen übergangen worden, dahei: sich,diesesjCollegium dar auf beschränkte, in seiner letzten Schrift vom 3. Septbr. 1831 die Acccptativn aller dieser Zusicherungen nochmals feierlich aus zusprechen. — In dem Lanotagsabschiede vom Septbr. 1831 und in dem Gesetze vom 7. desselben Monats; durch welches der Landtagsabschied nebst der Verfassungsurkunde selbst ins Land publisirt wurde, sind die fraglichen Zusicherungen und Erklä rungen unerwähnt geblieben. Aus Lieser ganz einfachen Darstellung des actenmaßigen Sachvcrlaufs ergiebt sich wohl ohne große Auseinandersetzung, daß die capitulationsmaßigen Rechte und Freiheiten des Domca« pituls zu Meißen von der Staatsregierung selbst allerdings als solche, besondere Gerechtsame angesehen wurden, die, um die Verfassung in allen ihren Grundsätzen zur Ausführung zu brin gen, einer Zeitgemäßen Modification wohl unterworfen werden könnten, daß aber um der Schonung willen, die man jedem be stehenden wohlerworbenen Rechte angedeihcn ließ, auch in Bc- ! Ziehung auf sie nur der Weg der Reform, durch Verhandlungen !- mit dem Capüul, die das Decret ausdrücklich vorb ehielt, ! als derjenige bezeichnet ward, auf welchem zum Besten des Ganzen .andre zeitgemäße Bestimmungen herbeigcführt werden sollten.,— Da es bei dieser Erklärung der Staatsgewalt durch aus verblieb, so ist es schwer zu ermessen, wie man die ganz urr- haltbare Behauptung hat aufstellcn können,, daß in jener Zu sicherung die unveränderte Fortdauer der capitulationsmaßigen i,Rechte als eine Bedingung bezeichnet worden, unter welcher z die m.ue Verfassung des Staats ins Leben getreten sei. — Wenn 'Mst sUWier auf dstHZ. 26.27. und 31. der Versassungsur--
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