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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ProbtzMrgclegk werden foll,dieseharsicnun alsnichtsogünflig MMfall<«!-mrgesrjheft.'i Was - die' Landtagsc'idMng anlangt, soglaube ich, gestattet sie dieses Gesuch ebenfalls. So viel ich weiß, ist inderLandtagsordnung ausdrücklich gesagt, daß nach her allgemeinen Berathung gefragt werden soll, obauf diespe- cielle ringegangenwerden soll? und d.h. im parlamentarischen Le« b'en so viel, alS ob.die Kammer den Gesetzentwurf für Vie speciel- len'Berathüng annehmbar finde. Von praktischer Seite ist auch diefcr Faü einmal schon da gewesen, nämlich bei dem Decrete über den Actienvcrein, und also dürfte der Antrag wohl in Drä nung sein. Abg. Sachße: Mirschcintdenndochbcfremdendzusein,daß man, nachdem man die Staatsregierung gebeten hat, aus dem Ge setze einige Puncte heraus zu heben, weil man sich nicht getraute, bei der jetzigen Ständeversammlung mit der Berathung des ganzen Ge setzes durchzukommen, von diesem Stückwerk, wie daS vorlie gende Gesetz genannt wurde, einen Grund zu seiner Ablehnung entnehmen will. Es wurde von dem letzten Sprecher bemerkt, man habe nun gesehen, wie sich das Gesetz ausnehmt, und gr« funden, es sei zur Annahme nicht geeignet, da cs dem nicht ent spreche, was man erwartet habe. Allein es gehört doch kein gro ßes Voraussehen dazu, um ermessen zu können, daß ein Gesetz, welches nur bestimmte Puncte von dem ganzen Gegenstände auf nehmen soll, nicht die Vollständigkeit erlangen kann, wie man hoffte; eö ließ sich abnehmen, was daö Gesetz enthalten werde, und alle die Gegenstände, welche man erwartet hat, enthält daS Gesetz auch wirklich. Wie kann man nun sagen, daß man daS Gesetz nicht berathen wolle? Wenn die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes nicht angemessen befunden werden, nun, so stelle mam doch zuerst Amendements, um sie in dem Sinne zu forme!», nach welchem sie für das Land zweckmäßig sein sollen. Um aber zu zeigen, wie angemessen das Gesetz den jetzigen Verhältnissen des Landes sei, will ich auf einzelne §§. übergehen. Ich-werde zwar, eine Wiederholung dessen- was der Hr. Regie- rungscommissar so vollständig herausgehoben hat, zu vermeiden suchen; sollte ich aber auf etwas zurückkommen, was von dem selben schon berührt! worden ist,, so bitte ich dieß zu entschuldigen. Mast hat eine! Feststellung über das Zunftverbietungsrecht; man hat»eineBestimmung über die Innungen unter sich selbst-haben wollen ; man hat endlich eine Bestimmung darüber, in wie fern auf dem Lande Gewerbe zu betreiben seien, beabsichtigt. Ich sind« nun in dem Entwürfe keine Rückschritte, sondern allenthalben nur Vorschritte. Matt muß in?deM Geschäftsleben die vielen Unzu- träglichkeitett, die vielen Streitigkeiten, sowohl in den Städten als aufdem Lande kennen gelernt haben, um zu sehen, was durch düs Gesetz,vermiedest Uttd! bksritigt'wird. Dann wirir man die Wohlthat des Gesetzes-trotz seiner Zerstückelung und trotz hem, daß es- nut'Brüchstück ist, erkenÄN. Daß das Zunftoerbietungk recht istcher deutschen^ ist ein anerkann ¬ tet Grundsatz^' und wenn dlrß auch ist den Motiven zweifelhaft gemacht wird, so muß ich sagen, daß ich- darin den Motiven nicht beistimmen kann.- Sollte es auch vielleicht nur darum so gestellt sein, um es den städtischen Deputaten annehmbarer zu machen, «HchHort.nicht VMchmte»..Gefetztti, Wd'EM hGdamktAurMrocheuj. .Käst iKr.greich'fack'M dcch^. wH W ,Prage^M^r^ Weise, wie sich dort.dieseHer- j Haltnisse gestaltet haben, aus der Dbsrrvanz. Dessen ungeach tet hat man solche Bestimmungen in dem Vertrage ausgenom men, was bisher Observanz war^ und ich wüßte picht, warum sticht durch die Gesetzgebung in den Erblanden ein Gleiches an erkannt werden könnte. Es ist diesem Gesetze der Vorwurf ge macht worden, daß mandas Jnnungsprincip -an seine Spitze gestellt habe, wahrend die Freiheit zu beweisen sei; indessen ist es historisch begründet, daß bisher die Innungen nicht nur be standen haben, sondern daß ihnen auch vom Staate das Ver- bietungsrecht beigelegt worden ist. Ich komme nun auf den Antrag zurück, der von dem Abg. v. Lhielau.gestellt wo-den ist, welcher wünscht, daß. dieses Gesetz zurückgelegt And daß ein anderes, auf größere Freiheit bastrtcs künftig vor gelegt werden möchte. Nun cheiß ich nicht, in welche Lage die Standeversammlung kommt,. Menn sie erstlich daS Gesetz zu- rückwrist, welches die Regierung vorlegen wollte, dann sich ein zelne Bestimmungen erbittet, Und nun auch diese wieder ver wirft. Wenn ich mich nun auch mit dem ersten Sätze des An trags vereinigen wollte, so müßte ich doch dem zweiten widere sprechen.' Die Regierung soll durch eigne Machtvollkommen heit die Freiheit der Gewerbe begünstigen, und nehme ich die Verhältnisse zwischen Stadt und Land, so möchte ich nicht glau ben, daß «ine solche Machtvollkommenheit in den Händen der Regierung liege; denn wenn wir daS vorliegende Gesetz jetzt nicht annehmen, so müssen wir die bisher bestehenden Gesetze achten, und man kann nicht einen Antrag an die Negierung stellen, daß sie sich über die jetzt bestehenden Rechte hittaussetzen soll. Ich glaube, die Regierung hat sich in ihrem Verfahren lediglich an die bestehenden Gesetze zu halten. ' So weit diese Ermächtigung erlheilen, kann die Regierung sie ausübe», aber durch eigne Machtvollkommenheit einen Zustand-zu erreichen, welcher erst känflig durch die Gesetzgebung zu erreichen sein würde, das kann Nichtsein. ' >. '' - ' Abg. R kch te r.(aus Awichiy> r,.Zch Larm'pm ypy. r^Irr- sicht ausgehen, daß'sich'.bie.Di^eLOön'Hber nichts archerf per» breiten kann, als über den Antrag des Abg. vvn Lhkelam Äch glaube daher, daß ich den mälcriellen Bemerkungen des Herrn Regierungscommissars etwas nicht entgegen stellen und nament lich den Beweis mHt führen^darf,' welchen er mir aufgelegtHqt. Diesen Beweis, nebenbtt bemerkt, glaübe ich aälwnjmem sehr leicht führen zu können, theils aus dem Decrete, theilS auS den Motiven, theils aus dcM^Dep^chacht. ftlbst, und ich werd« Mir das,Vorbehalten ufld dann wird Referentin Folgedes Dtp, Gutacht, selbst die Güte haben, beidiesem Beweise mich zu unterstützen. Was den Antrag des Abg. v, Thi.elau ansaygt, so konnte es auf die Frage ankommen: Kann die Kammes «itt solches Gesuch an die Staatsregierung erlassen , nachdem sie sich eine' solche Vorlage erbeten hat? Ich glaube, sie könne dasHun ^ denn wenn sie sich auch eine Vorlage erbeten hat, so hat sie doch damit nicht beschlos sen, daß das, was ihr vorgelegt wird, auch angenommen wer-
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