Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zu dm ihrigen zu machen, und die Ansicht nrcht zu Heilen, daß namentlich die Ocffentlichkeit, die eigentliche Quelle jener Uebel- stände sei. Sie glaubt vielmehr, daß die Hauptnachtheile des fraglichen Verfahrens in den mit selbigem verknüpften, aus frü hem Jahrhunderten auf uns fortgeerbten, schwache oder fanati sche Gemüther gewaltsam in Anspruch nehmenden, den Verbre cher selbst ehrenden Förmlichkeiten gesucht werden müssen, und nach Beseitigung der letztem, die von dem Herrn Antragsteller gerügten Uebelstande, so weit sie nicht von der Ocffentlichkeit des Actes der Hinrichtung selbst unzertrennlich find, sich erledigen dürften. — Die nachstehenden Bemerkungen werden genügen, diese Ansicht zu rechtfertigen. Die Form, nach welcher in Sach sen die Todesstrafen vollstreckt zu werden pflegen, gründet sich hauptsächlich auf die Vorschriften der peinlichen Gerichtsord nung Kaiser Karl V. vom Jahre 1532, Ihr zufolge geht der Hinrichtung eine Feierlichkeit voran, die man das hochnothpcin- liche Halsgericht nennt. P. G. D. Art. 78.87. Sie vertrat die Stelle der Special-Inquisition, und war wohl eine Folge der Tortur, bei der man ein freies Gestandm'ß nicht immer erwarten konnte. Sie galt gleichsam als Basis der zu vollziehenden To desstrafe, indem sie die Lücken i'm Verfahren des Untersuchungs- processes auszufüllen bestimmt war, den man damals als bloße summarische Verfahrungsweise und daher nur als eine Ausnah me von der Regel ansah. — Nach der peinlichen Gerichtsord nung soll das Halsgericht aus sieben bis acht Schöffen bestehen, die, gleich dem Richter, feierlich gekleidet, bei der Hegung des Ge richtes sitzen, und, wie die peinliche Gerichtsordnung sich aus drückt, chrsamlich sitzen bleiben, bis zu Ende der Sachen. Der Richter soll einen Stab oder ein Schwert, als Symbol seiner richterlichen Gewalt in der Hand halten, das Volk mittelst einer Glocke zur Feier des peinlichen Gerichtes geladen werden. — Vergl. Art. 82. 84. Die Hegung des Gerichtes selbst und des sen Form ist beinahe durchgängig der Observanz eines jeden Or tes überlassen. — Es beginnt damit, daß vom Richter an die Schöffen verschiedene Fragen gerichtet werden, welche diese in bestimmten Formeln zu erwiedern haben. Der Jnquisit, der in besonderer Kleidung, im sogenannten Sterbekleide, inmitten der Geistlichen erscheint, muß ebenfalls gewisse Fragen beantworten, worauf ihm dann das Lodesurtheil bekannt gemacht und das Gericht unter gewissen Feierlichkeiten wieder aufgehoben wird,—- Die letztem bestehen darin, daß der Richter zum Zeichen der Be endigung des Gerichts, den Stab zerbricht, die Stücken von sich wirft, den Jnquisitcn dem Scharfrichter übergiebt und diesem, auf sein Ansuchen, das sogenannte sichre Geleite ertheilt. Vergl, Art. 86.97. — Wie denn auch die Bänke, auf denen Richter und Schöffen gesessen, an manchen Orten, ebenfalls zum Zeichen, daß die.Feier geendet, umgelegt oder umgeworfen werden. — Ueber die Art der Begleitung des Jnquisitcn zum Richtplatzx be stimmt die peinliche Gerichtsordnung nichts. In der Regel be gleiten ihn die Geistlichen zur Richtstätte und an einigen Orten schließen sich sogar die Schullehrer und das singende Schüler chor zu besonderer Erbauung des Jnquisiten dem Zuge an. — Der Act der Hinrichtung schließt mit der im 98. Artikel der pein lichen Gerichtsordnung vorgeschriebenen Anfrage des Scharfrich ters an den Richter: ob er recht gerichtet? die der letztere in be stimmter Formel zu beantworten hat.— Es bedarf wohl kei ner weitläufigem Auseinandersetzung, daß eine Feier dieser Art den größten Uebelstandcn beizuzablen ist, welche in Sachsen noch an die Vollziehung der Todesstrafe sich knüpfen. — Sie ist im letzten Augenblicke per Vollstreckung unpassend und völlig zweck los, sie ist für den Jnquisitcn ein Mittel, noch im letzten Mo mente des Criminalvcrfahrens einen muthwilligen Verzug her- beizusühren und darum zu Jnconvenjenzen führend; sic erzeugt endlich, durch ihre ehrende Form, in schwachen Gemüthern den Reiz zu einem ganz unpassenden Mitleide, ja zum Verbrechen ! selbst, als dem einzigen Mittel zu einem gleich ehrenden Tode. — Zwecklos erscheint sie, nachdem die Tortur aufgchört hat und weil das Vertrauen, welches man durch das öffentliche Gestandniß des Angeklagten, -dem Gerichte und dem Untcrsuchungsver- fahren zu geben suchte, hcut zu Tage in andrer Weise, durch die geregelte Organisation der Behörden und des ganzen Untersu. chungsverfayrens, durch das Bestehen mehrerer Instanzen und durch die wiederholte Bestellung von Defensoren vollständig er reicht wird. — Zum Mißbrauch führend erscheint ferner die Feier, weil, wenn derJnquisit bei Hegung des Halsgerichtes seine frühem wiederholten Geständnisse zurücknimmt und nun erst zu leugnen beginnt, das Gericht selbst aufgehoben werden muß und das schon gefällte Endurtheil, Zum Behuf der nochma ligen Publikation nicht verlesen werden darf. Es ist dann ein neues Urtheil einzuholen, welches der Natur der Sache nach, bei den bekannten gefttzckchen Bestimmungen über den Widerruf ei nes Bekenntnisses, gewöhnlich bestätigend auszufallen pflegt und daher eine Wiederholung der ganzen Feier nothwendig macht. — Die Schädlichkeit der Feier endlich ist leider durch die Erfahrung bestätigt, daß reizbare Gemüther zu Capitalverbrechen sich hin reißen ließen, verführt von dem unseligen Wunsche, umgeben von jenen ehrenden Feierlichkeiten, von den Tröstungen der Kirche und der mitleidigen Lheilnahme der Menge den Weg zum Tode anzutreten. — Man hat aus diesen Gründen das hochnothpeinli- cheHalsgerichtin andern Staaten schon langst abgeschafft und mit andern, dem Geiste der Zeit, dem Zwecke und den Grundsätzen des Criminalrechtes angemessenem Formen vertauscht. — Auch unsrer Staatsregicrung liegen, nach der der Deputation gemach ten Mittheilung des königlichen Herrn Commissars, die Grund züge zu einem Gesetzentwürfe vor, welcher zum Zweck hat, bis zum Erscheinen eines neuen Cnminalgesetzbuchs, nicht nur die Strafe der Enthauptung, mit Ausnahme der Fälle, wo dis Vorschriften des Mlitairstrafgesctzbuchcs v. I-1822 18. und 62. eintrctcn, als einzige Toocsstrafe einzuführen und alle Ver schärfung der Todesstrafe aufzuheben, sondern auch die jetzt be stehende Form bei Vollziehung der Todesstrafe zu vereinfachen und namentlich das hochnothpeinliche Halsgericht in Wegfall zu z bringen. Ohnfehlbar würde die Staatsregicrung bei gegcnwär- i tigem Landtage zu Vorlegung des bezüglichen Gesetzentwurfes - geschritten sein, wenn nicht die ständischen Verhandlungen über Abkürzung des Landtages eins andere Rücksichtnahme geboten hatten, Nach jenen Grundzügen fallt, wie gedacht, 1) die Hegung des peinlichen Halsgerichts ganz hinweg. 2) DerNichter hat nach Eingang der Verordnung der obcrn Justizbehörde über Vollziehung der Todesstrafe, dem Jnquisitcn die Zeit her Vollstreckung bekannt zu machen, und ihn durch die Gerichtsdkener auf den Richtsatz bringen zu lassen, wo ihn das Gerichtspersonal erwartet. 3) Eine ausgezeichnete Kleidung des Jnquisiten findet nicht statt. 4) Eben so wenig die Begleitung der Geistlichen zum Nicht platze, obwohl denselben unbenommen bleibt, den Jnquisiten dort ebenfalls zu erwarten, um ihm nach Befinden noch geistli chen Zuspruch zu'erthcilen. 5) Auch die im W. Artikel der Halsgerichts-Ordnung vvr- geschricbene Anfrage des Scharfrichters, nach der Executivn, soll unterbleiben. Es laßt sich nicht verkennen, daß in dieser einfachen und völlig zeitgemäßen Form, welche in der Hauptsache mit dem übereinstimmt, was der Stübelsche Entwurf eines Criminalge- setzbuches für dgs Königreich Sachsen UI. Theil Z. 88. folg, über diesen Gegenstand enthält, die meisten der obigen Uebelstande Beseitigung finden dürsten. All? von dem Herrn Antragsteller gerügten UMstände
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder